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Energie

„Osterpaket“ zum Aus­bau erneuer­barer Energien beraten

Der Bundestag hat am Donnerstag, 12. Mai 2022, erstmals über das „Osterpaket“ genannte Bündel gesetzlicher Initiativen zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien beraten. Dabei ging es um drei Gesetzentwürfe der Bundesregierung: zu „Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ (20/1630), „zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften“ (20/1634) und „zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung“ (20/1599).  Zusammen mit einem Entwurf der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP „zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz – LNGG) (20/1742) wurden sie im Anschluss an die Ausschüsse überwiesen. Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie übernimmt bei den Beratungen die Federführung.

Minister: Größte Energiemarktreform seit Jahren

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck (Grüne) stellte eingangs noch einmal heraus, dass mit den geplanten Gesetzesänderungen Deutschland eine gesamte Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad ausrichte. Deutschland will bis 2045 Klimaneutralität erlangt haben. Die Stromversorgung soll  bereits im Jahr 2035 nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien beruhen. Um das zu erreichen, sollen Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen für die einzelnen Technologien festgelegt  und deutlich angehoben und in allen Rechtsbereichen der Grundsatz verankert werden, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient.

Habeck nannte das Vorhaben die größte Energiemarktreform seit Jahren. Durch Russlands völkerrechtswidrigen Angriff auf die Ukraine und dessen Folgen für die Energieversorgung habe die Energiewende noch eine zusätzliche Bedeutung und Dringlichkeit erhalten. Von dem Versuch Deutschlands, sich von fossilen Energien aus Russland unabhängig zu machen führe eine direkte Linie zum Versuch, die Energieversorgung in Deutschland von Öl, Kohle Gas auf Wind und Sonne umzustellen. 

Union kritisiert Beschränkung auf Wind und Sonne

CDU/CSU befürworteten aus Überzeugung und mit Nachdruck das Ziel des Ausbaus von erneuerbaren Energien, sagte Unionspolitiker Andreas Jung. Der Anspruch von CDU und CSU in den Beratungen werde aber sein, darauf zu dringen, dass die Potenziale aller Energien ausgeschöpft werden.

Es sei unverständlich, dass Wasserkraft, Biomasse, Geothermie gegenüber Wind und Sonne nachrangig behandelt würden.

SPD spricht von großem Kraftakt

Der schnellstmögliche Ausbau erneuerbarer Energien sein eine zwingende und schlüssige Konsequenz aus dem menschengemachten Klimawandel und dem Krieg in der Ukraine, in dessen Folge Energie als Waffe eingesetzt werde und Deutschland sich seiner großen Abhängigkeit von russischen Energielieferungen bewusst geworden sei, sagte Nina Scheer (SPD).

Die Energiewende sei an großer Kraftakt, sagte die SPD-Politikerin und hob den in Zukunft noch größer werdenden Energiebedarf hervor: Wenn es 2030, wie prognostiziert,  einen Bedarf von 750 TWh gebe – und wenn davon 80 Prozent aus erneuerbaren Quellen kommen sollen, “dann ist das so viel wie wir heute insgesamt verbrauchen„.

FDP: Nehmen konstruktive Hinweise der Opposition auf

“Wir gehen mit fullspeed voran„, sagte Michael Kruse von der FDP. Die Liberalen hatten dem Gesetzentwurf zur Novellierung des EEG im Kabinett nur unter Vorbehalt zugestimmt, weil man Zweifel an der Erreichbarkeit der Ziele hat.

Es gebe an der einen oder anderen Stelle noch Gesprächsbedarf, sagte Kruse jetzt auch im Parlament. Die Verantwortung liege aber nun beim Bundestag, bei den Abgeordneten. Die Koalitionsfraktionen hätten ja in der Vergangenheit bereits gezeigt, dass man gewillt sei, konstruktive Hinweise aufzunehmen und gute Ideen einzuspeisen. 

Grüne: Die Energiewende wird vor Ort gemacht

Was heute im Bundestag beraten wurde, hätte schon vor Jahren passieren müssen, sagte Julia Verlinden (Bündnis 90/Die Grünen). Es stehe eine fundamentale Transformation an. Mit dem Osterpaket sei das Startsignal für den Turbaoausbau der Erneuerbaren endlich da.

Die Grünen-Politikerin appellierte an die Abgeordneten: “Machen Sie Werbung in Ihren Wahlkreisen für den Ausbau der Erneuerbaren, setzen Sie sich ein für Freiheitsenergien!„ Im Parlament würden nur die Voraussetzungen geschaffen,  gemacht werden müsse die Energiewende vor Ort.

Linke kritisiert Embargo-Diskussionen

Klaus Ernst von Die Linke wandte sich an Robert Habeck. Die Linke unterstütze den Ausbau der Erneuerbaren. Aber  er bitte den Minister, darüber nachzudenken, ob man mit einer Politik, die zu großen Preissteigerungen führe, nicht auch Unternehmen treffe, die man für die Umsetzung Energiewende brauche.

Und er frage sich, ob die Sanktionspolitik des Westens wirklich zielführend, ob die Debatten über Energieembargos nicht kontraproduktiv seien: Wenn Russland, was der Fall zu sein scheine, doch nach wie vor liefere, Deutschlands Politik aber immer wieder von Embargos rede  –  “gefährden wir mit unserer Politik an dieser Stelle nicht„, was die Politik an anderer Stelle wolle, nämlich den Ausbau der Erneuerbaren?

AfD: Ohne fossile Energien geht es nicht

Die Regierung dürfe sich nicht wundern, sagte auch der AfD-Abgeordnete Steffen Kotré. Wenn Russland jetzt Gegensanktionen mache, dann sei das “nur die Reaktion darauf, dass Sie damit angefangen haben, Energie als Waffe einzusetzen, rief Kotré dem Klimaschutzminister zu.  

Deutschland mache die weltweit dümmste Energiepolitik. Weltweit dümmste E-Politik: Der Abschied von den Fossilen sei ein Abschied von der Vernunft. Ohne fossile Energien gehe es nicht.

Erster Gesetzentwurf der Bundesregierung

Deutschland richtet seine gesamte Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad aus. Die Stromversorgung soll daher bereits im Jahr 2035 nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien beruhen. Um die neuen Ausbauziele zu erreichen, soll das gesamte Erneuerbare-Energien-Gesetz grundlegend überarbeitet werden. Das sieht der Gesetzentwurf (20/1630) der Regierung vor. Das bisherige „EEG 2021“ geht von einem Anstieg des Anteils der Erneuerbaren auf 65 Prozent im Jahr 2030 aus und strebt eine treibhausgasneutrale Stromerzeugung bis 2050 an.

Das soll mit dem neuen Gesetz deutlich schneller gehen: Im Jahr 2030 sollen mindestens 80 Prozent des verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien stammen, und bereits im Jahr 2035 soll die Stromversorgung fast vollständig aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. 2021 lag ihr Anteil am Bruttostromverbrauch allerdings erst bei 42 Prozent; und der Strombedarf, so wird angenommen, wird künftig noch wachsen, unter anderem durch die zunehmende Elektrifizierung von Industrieprozessen, Wärme und Verkehr. Das mache einen beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren so dringlich. Um bei Zugrundelegung eines Bruttostromverbrauchs von 750 Terawattstunden (TWh) im Jahr 2030 das 80-Prozent-Ausbauziel sicher zu erreichen, muss die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien von derzeit knapp 240 TWh auf 600 TWh im Jahr 2030 binnen kurzer Zeit vervielfacht werden. 

Zweiter Gesetzentwurf der Bundesregierung

Um das neue Ausbauziel für 2030 zu erreichen, sollen die Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen für die einzelnen Technologien festgelegt und deutlich angehoben werden. Bei der Windenergie an Land auf ein Niveau von 10 GW pro Jahr, so dass im Jahr 2030 insgesamt rund 115 GW Wind-Leistung in Deutschland installiert sein sollen. Bei der Solarenergie auf ein Niveau von 22 GW pro Jahr, so dass im Jahr 2030 insgesamt rund 215 GW Solar-Leistung in Deutschland installiert sein sollen. Die Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen für die Windenergie auf See sollen durch die parallele Novelle (20/1634) des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) angehoben werden.

Zur Beschleunigung des Ausbaus der Erneuerbaren in allen Rechtsbereichen soll im EEG der Grundsatz verankert werden, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Ein Ausbau der Erneuerbaren mache es zugleich möglich, schneller die Abhängigkeit von Energieimporten zu verringern, heißt es in dem Entwurf. Energiesouveränität sei zu einer Frage der nationalen und europäischen Sicherheit geworden. Das neue EEG soll denn auch sofort wirkende Impulse setzen, um angesichts der aktuellen Energiekrise auch kurzfristig erschließbare Potenziale für die Erhöhung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren zu aktivieren, insbesondere bei der Windenergie an Land und bei der Solarenergie (zum Beispiel eine Erhöhung von Vergütungen oder die Aussetzung von Degressionen).

Bei der Windenergie an Land soll die Zahl der Gebotstermine erhöht und verstetig und das Referenzertragsmodell weiterentwickelt werden, um mehr Potenziale in Süddeutschland zu erschließen. Bei der Solarenergie soll der Ausbau hälftig auf Dach- und auf Freiflächenanlagen verteil werden. Die Rahmenbedingungen sollen durch ein großes Bündel an Einzelmaßnahmen deutlich verbessert werden. Wind- und Solarprojekte von Bürgerenergiegesellschaften sollen von den Ausschreibungen ausgenommen und dadurch unbürokratisch realisiert werden können. Im Interesse eines einheitlichen Ansatzes von Klima-, Umwelt- und Naturschutz soll das Gesetz gezielte Maßnahmen ergreifen, um einen umwelt- und naturverträglichen Ausbau der erneuerbaren Energien sicherzustellen, zum Beispiel mit Blick auf die Wiedervernässung von entwässerten Moorböden, die Verringerung des Maiseinsatzes in Biogasanlagen oder den verstärkten Anbau von überjährigem Kleegras aus der ökologischen Landwirtschaft.

Gesetzlich weiter entwickelt werden soll auch die grenzüberschreitende Kooperation mit den Nachbarstaaten bei der Förderung der erneuerbaren Energien. Der Finanzierungsbedarf für die erneuerbaren Energien soll künftig aus dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ ausgeglichen und die EEG-Förderung über den Strompreis beendet werden. Dafür sollen vorrangig Einnahmen aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel verwandt werden, soweit diese nicht für die Wahrnehmung der dem Bund durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz zugewiesenen Aufgaben benötigt werden. Hierdurch würden Einnahmen aus der CO2-Bepreisung bürokratiearm und breitenwirksam an Haushalte und Unternehmen zurückgegeben, die Stromverbraucher entlastet und die Sektorenkopplung gestärkt. Einzelne Maßnahmen des Gesetzes sollen unmittelbar in Kraft treten, im Übrigen soll das neue EEG 2023 am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat am 8. April 2022 als besonders eilbedürftig zugeleitet. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates sollen nachgereicht werden.

Dritter Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Entwurf eines Gesetzes (20/1599) „zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung“ will die Bundesregierung drei Problemkomplexe angehen: den beschleunigungsbedürftigen Ausbau erneuerbarer Energien; Engpässe in der Versorgung wegen fehlender Stromnetze und rechtliche Unklarheiten bei der Kündigung des Vertrags seitens des Energielieferanten in Zeiten steigender Energiepreise.

Um die Klimaschutzziele aus dem Übereinkommen von Paris zu erreichen, will Deutschland spätestens im Jahr 2045 klimaneutral sein. Neben dem Ausbau der erneuerbaren Energien ist dafür auch der Ausbau der Stromnetze von zentraler Bedeutung, heißt es in dem Entwurf. Der sei mit Blick auf die Sektorenkopplung - Elektromobilität und damit verbundener Ladeinfrastrukturaufbau wie auch Elektrifizierung des Wärmesektors - zwingend erforderlich. Der zügige Ausbau der Erneuerbaren sowie die schrittweise Abschaltung der verbleibenden Kernkraftwerke und der Kohlekraftwerke erforderten es, Strom zunehmend über weite Strecken zu transportieren. Insbesondere der im Norden Deutschlands erzeugte Strom aus Windenergieanlagen müsse zu den Verbrauchsschwerpunkten im Süden und Westen Deutschlands geleitet werden. Darüber hinaus sollen die technischen Voraussetzungen für den zunehmenden grenzüberschreitenden Stromhandel geschaffen werden. Daraus resultiere ein Netzausbaubedarf insbesondere in der Höchstspannungsebene.

Die Netzplanung soll künftig konsequent an dem Ziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 ausgerichtet und die verschiedenen Prozesse enger verzahnt werden. Die §§ 12a ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) enthalten Regelungen zur Netzausbaubedarfsplanung. Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) ermöglicht beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Bundesnetzagentur hat am 14. Januar 2022 den Netzentwicklungsplan Strom (NEP) 2021-2035 bestätigt und der Bundesregierung gemäß § 12e Absatz 1 Satz 1 EnWG als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan vorgelegt. Die im NEP 2021-2035 bestätigten zusätzlichen Leitungsmaßnahmen seien für den verstärkten und beschleunigten Klimaschutz unabdingbar. Der bisherige Bundesbedarfsplan müsse aktualisiert werden. Nach § 12e Absatz 1 Satz 2 EnWG ist der Bundesbedarfsplan dem Bundesgesetzgeber mindestens alle vier Jahre vorzulegen. Mit den regelmäßigen Anpassungen des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) soll eine Beschleunigung der erfassten Planungs- und Genehmigungsverfahren für Netzausbauvorhaben auf Höchstspannungsübertragungsnetzebene gewährleistet werden.

Konkret heißt das: Das Ziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 soll auch unmittelbar in das Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen und in dort geregelten Prozessen stärker verankert werden. Die Netzentwicklungsplanungen sollen um die Berechnung eines Klimaneutralitätsnetzes ergänzt und auch Planungen auf Verteilernetzebene am Ziel einer vorausschauenden und effizienten Bedarfsdimensionierung ausgerichtet werden, die unter anderem den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge berücksichtigt. 

Bundesbedarfsplan soll aktualisiert werden

Der Bundesbedarfsplan wird aktualisiert. Es werden 19 neue Netzausbauvorhaben aufgenommen und 17 Netzausbauvorhaben geändert. Ein Vorhaben wird gestrichen. Für die neuen und geänderten Netzausbauvorhaben wird entsprechend § 12e Absatz 4 EnWG die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. In den letzten Monaten sind die Energiepreise auf den Großhandelsmärkten stark gestiegen. In der Folge stellten einzelne Energielieferanten die Energieversorgung ihrer Kunden kurzfristig ein. Davon betroffene Kunden fallen in die vertragliche Grundversorgung oder das gesetzliche Schuldverhältnis der Ersatzversorgung und werden weiter mit Energie versorgt, heißt es im Entwurf zum Thema gekündigter Verträge. Abhängig von der Anzahl kurzfristig neu zu versorgender Kunden und der Höhe der bereits beschafften Energiemengen hätten Grundversorger dafür zusätzliche Mengen am Großhandelsmarkt zu den jeweils geltenden Preisen einkaufen müssen. In der Folge gestiegener Beschaffungskosten erhöhten sie dann ihre Endkundenpreise oder führten unterschiedliche Grundversorgungspreise für Alt- und Neukunden ein. Die rechtliche Zulässigkeit solcher gespaltenen Preise wurde kontrovers diskutiert. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll rechtliche Klarheit erreicht und grundsätzlich einer erneuten Situation vorgebeugt werden, in der Kunden kurzfristig mit der Einstellung ihrer Belieferung durch ihren im Wettbewerb tätigen Energielieferanten konfrontiert werden.

Die aktuell stark gestiegenen Energie- und Rohstoffpreise belasteten Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen erheblich. Deshalb sei außerdem sicherzustellen, dass im Fall sinkender Rohstoff- und Großhandelspreise Endverbraucherinnen und Endverbraucher auch von Preissenkungen profitieren und dass marktmächtige Unternehmen ihre Stellung nicht missbrauchten. Ziel sei ein klarer und gestärkter Wettbewerbsrahmen, der das Funktionieren der Märkte gewährleistet. Der vorliegende Gesetzentwurf soll daher den Wettbewerb auf den betroffenen Märkten durch eine intensivere kartellbehördliche Beobachtung und Kontrolle fördern und schützen.

Im Einzelnen heißt das: Das Energiewirtschaftsgesetz soll um die bußgeldbewährte Vorgabe ergänzt werden, dass auch eine planmäßige Beendigung der Energiebelieferung von Haushaltskunden der Bundesnetzagentur mindestens drei Monate im Voraus anzuzeigen ist und betroffene Kunden zu informieren sind. Die Bundesnetzagentur erhält dem Entwurf zufolge zudem zusätzliche Aufsichtsbefugnisse gegenüber Energielieferanten. Die Ersatzversorgung und die Grundversorgung sollen neu voneinander abgegrenzt werden, die preisliche Kopplung beider Instrumente auch im Segment der Haushaltskunden aufgehoben werden. Dadurch könnten die Ersatzversorgungspreise stärker die jeweils aktuellen Beschaffungskosten berücksichtigen. Damit einhergehen sollen weitere Transparenzvorgaben im Hinblick auf die Preiszusammensetzung der Ersatzversorgung. 

Vierter Gesetzentwurf der Bundesregierung

Um die Abhängigkeit Deutschlands von russischen Energie-, insbesondere Gaslieferungen zu mindern, will die Bundesregierung den Einsatz verflüssigten Erdgases (LNG) beschleunigen. Mit dem am 24. Februar 2022 begonnenen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine habe sich die energie- und sicherheitspolitische Bewertung der Abhängigkeit von russischen Gaslieferungen unvorhergesehen kurzfristig und fundamental geändert, heißt es in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/1742), der das ermöglichen soll. Der unverzügliche und schnellstmögliche Aufbau einer unabhängigeren nationalen Gasversorgung sei aufgrund der geringen Substituierbarkeit von Gas durch andere Energieträger äußerst dringlich und zwingend erforderlich.

Eine der wenigen Möglichkeiten Deutschlands, auf dem Weltmarkt kurzfristig zusätzliche Gasmengen zu beschaffen, sei der Einkauf verflüssigten Erdgases (LNG). Um das LNG in Deutschland anlanden, regasifizieren und weiterleiten zu können, sei der umgehende Ausbau der LNG-Importinfrastruktur unverzichtbar. Zu diesem Zweck sieht der Gesetzentwurf vor, den Genehmigungsbehörden zu ermöglichen, vorübergehend und unter klar definierten Bedingungen von bestimmten Verfahrensanforderungen, insbesondere im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung, abzusehen. Die Genehmigungen für die LNG-Anlagen sollen in Übereinstimmung mit den deutschen Klimazielen bis spätestens zum 31. Dezember 2043 befristet werden. Ein Weiterbetrieb der Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus könne nur für klimaneutralen Wasserstoff und dessen Derivate genehmigt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Ziel der Klimaneutralität spätestens 2045 weiterhin erreicht werden könne. (mis/12.05.2022)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Bärbel Bas

Bärbel Bas

© Bärbel Bas / Photothek Media Lab

Bas, Bärbel

Bundestagspräsidentin

Robert Habeck

Robert Habeck

© B'90/DIE GRÜNEN/Nadine Stegemann

Habeck, Dr. Robert

Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

Andreas Jung

Andreas Jung

© Andreas Jung/ Bildbrauerei

Jung, Andreas

CDU/CSU

Nina Scheer

Nina Scheer

© Nina Scheer

Scheer, Dr. Nina

SPD

Steffen Kotré

Steffen Kotré

© Steffen Kotré/ Hagen Schnauss

Kotré, Steffen

AfD

Michael Kruse

Michael Kruse

© Michael Kruse, FDP Hamburg/Patrick Lux

Kruse, Michael

FDP

Klaus Ernst

Klaus Ernst

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Ernst, Klaus

Die Linke

Julia Verlinden

Julia Verlinden

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Verlinden, Dr. Julia

Bündnis 90/Die Grünen

Thomas Heilmann

Thomas Heilmann

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Heilmann, Thomas

CDU/CSU

Timon Gremmels

Timon Gremmels

© DBT/Stella von Saldern

Gremmels, Timon

SPD

Karsten Hilse

Karsten Hilse

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Hilse, Karsten

AfD

Konrad Stockmeier

Konrad Stockmeier

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Stockmeier, Konrad

FDP

Katrin Uhlig

Katrin Uhlig

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Uhlig, Katrin

Bündnis 90/Die Grünen

Dr. Andreas Lenz

Dr. Andreas Lenz

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Lenz, Dr. Andreas

CDU/CSU

Bengt Bergt

Bengt Bergt

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Bergt, Bengt

SPD

Stefan Seidler

Stefan Seidler

© Stefan Seidler/Lars Salomonsen

Seidler, Stefan

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Markus Hümpfer

Markus Hümpfer

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Hümpfer, Markus

SPD

Bärbel Bas

Bärbel Bas

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Bas, Bärbel

Bundestagspräsidentin

Dokumente

  • 20/1599 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
    PDF | 1 MB — Status: 02.05.2022
  • 20/1630 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
    PDF | 3 MB — Status: 02.05.2022
  • 20/1634 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
    PDF | 1 MB — Status: 02.05.2022
  • 20/1742 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz - LNGG)
    PDF | 516 KB — Status: 10.05.2022
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Überweisung 20/1630, 20/1634, 20/1599 und 20/1742 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Weitere Informationen

  • Gebärdensprachvideo

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Energie

Lob und Kritik an Aus­bauzielen bei erneuerbaren Energien

Zeit: Montag, 16. Mai 2022, 14 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.800

Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie hat sich am Montag, 16. Mai 2022, mit dem Thema erneuerbare Energien befasst. Grundlage der zweistündigen Anhörung war der „Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ (20/1630) und das „Windenergie-auf-See-Gesetz“ (10/1634).

Sachverständige: EEG-Novelle „im Grundsatz“ zu begrüßen

Kerstin Andreae, Vorsitzende der Hauptgeschäftsführung des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), stellte eingangs fest, die Energiewende sei eine „Frage der Entschlossenheit“, und diese Entschlossenheit merke man der Bundesregierung und der EEG-Novelle an, die „im Grundsatz“, zu begrüßen sei. Ihr Lob verband Andreae mit ihrer Forderung an den Gesetzgeber, die vorliegenden Gesetzentwürfe zum Osterpaket kritisch zu prüfen, welche Beschleunigungspotenziale für den Umbau noch zu heben sind und ob weitere Maßnahmen zeitlich vorgezogen werden müssen.

Der BDEW sehe noch Nachbesserungsbedarf bei der Beschleunigung von Planung und Genehmigung. Die Feststellung, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien im öffentlichen Interesse liegt, sollte auch für den Netzausbau gelten und in anderen Gesetzen festgeschrieben werden.

Experte: Förderung bei Wind und Photovoltaik beenden

Dr. Sebastian Bolay vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) begrüßte es, einmal nicht über die Gasversorgungskrise reden zu müssen, sondern über etwas, das in die Zukunft weise. Es gebe ein großes Interesse an grünen Strom in Deutschland; sogar die Bereitschaft mehr zu zahlen - denn jedes zweite Unternehmen habe sich eigene Klimaziele bis 2040 gegeben und Bedarf - es gebe aber am Markt keinen grünen Strom aus geförderten Anlagen. Das müsse sich ändern, sagte Bolay.

Statt die Förderung auszuweiten, sollte sie zurückgefahren werden. Wie im Koalitionsvertrag festgelegt, sollte mit dem Ende der Kohleverstromung in Deutschland auch die Förderung zumindest bei Wind und Photovoltaik beendet werden, damit für Investoren Klarheit für künftige Entscheidungen herrsche. Das Ziel der weitgehenden Treibhausgasneutralität 2035 sei zwar wünschenswert, aus Sicht der aktuellen geopolitischen Lage, des Mangels an Flächen und Fachkräften sowie des sich noch in den Kinderschuhen befindlichen Wasserstoffmarktes aber nicht realistisch erreichbar, ohne dass massive Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit entstünden.

Verpflichtende finanzielle Beteiligung der Kommunen

Finn-Christopher Brüning vom Deutschen Städte- und Gemeindebund (DStGB) sah Nachbesserungsbedarf in einigen zentralen Punkten des Entwurfs, um die Akzeptanz der Bevölkerung gegenüber dem Ausbau der erneuerbaren Energien zu erhalten und so die ambitionierten Ausbauziele zu erreichen. Dabei nannte er vor allem eine verpflichtende finanzielle Beteiligung der Kommunen.

Am vorliegenden Entwurf sei zu kritisieren, dass den Kommunen nach wie vor eine verbindliche finanzielle Beteiligung am Ausbau der Windenergie an Land und an Photovoltaik-Freiflächenanlagen verweigert werde. In ihrer freiwilligen Ausgestaltung finde die finanzielle Beteiligung nicht die Anwendung, die aus Akzeptanzgründen dringend erforderlich wäre. Eine geringe Akzeptanz sei aber besonders vor dem Hintergrund des geplanten bundesweiten Zwei-Prozent-Ziels für Windenergie ausgesprochen kontraproduktiv.

Kritik hinsichtlich der Versorgungssicherheit

Frank Hennig, Diplomingenieur für Kraftwerksanlagen und Energieumwandlung, ging mit dem Gesetzentwurf und seinen Machern hart ins Gericht. Die Präambel der EEG-Novelle beziehe sich auf das 1,5-Grad-Ziel, nach dem Deutschland seine „gesamte Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik“ ausrichte. Das sei unzureichend und kollidiere mit dem Paragrafen 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), das eine „möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche“ Versorgung als Ziel vorgebe.

„Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine systemische Betrachtung, sondern nur eine Festlegung von Zielzahlen bestimmter Technologien, keinerlei implementierte Betrachtung von Versorgungssicherheit und Kosten für die Verbraucher“, kritisierte Hennig. Die Tatsache, dass der Begriff der Versorgungssicherheit in dem 267-seitigen Dokument ganze zweimal vorkomme, zeige ein massives Unverständnis der Funktionsweise des Stromversorgungssystems hinsichtlich der notwendigen Gleichzeitigkeit von Stromerzeugung und -verbrauch.

Stärkung innovativer Geschäftsmodelle

Andreas Kuhlmann, Vorsitzender der Deutsche Energie-Agentur-Geschäftsführung, lobte die Gesetzesnovelle als ein „Beitrag zur Ermutigung“; der Kontext sei schwierig, Ziele ultra-ambitioniert, die Probleme um Lieferketten und Preise riesig - dennoch biete sich eine gute Chance, etwas besser zu machen.

Dennoch sieht auch Kuhlmann Nachbesserungsbedarf. Für den schnelleren Ausbau erneuerbarer Energien sei die Erhöhung der Ausschreibungsmengen zwar zu begrüßen, diese alleine sei jedoch nicht ausreichend. Es brauche zusätzlich die Stärkung marktnaher, nachfragegetriebener und innovativer Geschäftsmodelle, wie beispielsweise Green PPAs (langfristige Stromabnahmeverträge zu einem Festpreis). Mit Blick auf die ambitionierten Ausbauziele müsse es darum gehen, neben der Förderung über das EEG und das Wind-auf-See-Gesetz über Investitionen der Wirtschaft weitere Finanzmittel für die Energiewende zu heben.

Forderung nach verbesserter Mieterstromförderung

Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer beim Verband kommunaler Unternehmen (VKU), würdigte den Versuch des Gesetzgebers, Ausbauhürden beiseite zu räumen sowie Planung und Genehmigung zu beschleunigen, formulierte aber Forderungen im Konkreten wie zum Beispiel: „Solarenergie auf Dächern attraktiver machen, vor allem auch durch eine erweiterte und verbesserte Mieterstromförderung.“ Aktuell seien gewerblich genutzte Gebäude von der Mieterstromförderung ausgeschlossen. Diese werde nur gewährt, wenn die Solaranlage auf einem Wohngebäude installiert sei und der Strom an einen Letztverbraucher in einem Wohngebäude geliefert werde.

Quartiere bestünden jedoch nicht nur aus Wohngebäuden, sondern auch aus Schulen, Schwimmbädern, Parkhäusern oder Gebäuden für den Einzelhandel. Häufig seien die Dachflächen dieser Nichtwohngebäude besser für die Errichtung einer PV-Anlage geeignet als die Dächer von Wohngebäuden. Andererseits werde auch in Nichtwohngebäuden Strom verbraucht, weshalb diese auch als Bezieher von Mieterstrom nicht ausgeschlossen sein sollten.

Experte: Ausbauhemmnisse außerhalb des EEG abbauen

Dr. Thorsten Müller, Wissenschaftlicher Leiter und Vorsitzender des Stiftungsvorstands Stiftung Umweltenergierecht, attestierte dem Gesetzentwurf „zwei Gesichter“. So seien die Ausbauziele sehr ambitioniert, auf der Seite der Maßnahmen aber gebe es keine entsprechende Entwicklung. Für eine deutliche Beschleunigung des Ausbaus der Erneuerbaren seien auch Ausbauhemmnisse außerhalb des EEG abzubauen. Die Festschreibung des überragenden öffentlichen Interesses und der öffentlichen Sicherheit sei ein hilfreicher Hebel, könne aber nicht allein die Probleme im Planungs- und Genehmigungsrecht lösen.

Zudem seien vielfältige andere Aspekte zu adressieren, die für Anlagenbetreiber gelten und Investitionen in Erneuerbare entgegenstehen. Die vorgeschlagene Regelung für Ausnahmen von Ausschreibungen für Bürgerenergiegesellschaften sei grundsätzlich ein Ansatz ihrer vorliegenden Ausgestaltung aber noch ungeeignet. Die europarechtlichen Spielräume scheinen nicht ausgeschöpft zu sein.

„Branche wartet auf das Sommerpaket“

Sandra Rostek, Leiterin Politik des Bundesverbands Erneuerbare Energie (BEE), konstatierte ebenfalls eine drohende „ klaffende Umsetzungslücke“. So werde beispielsweise der gordische Knoten für die Windenergie mit dem Osterpaket noch nicht durchschlagen, trotz einiger Verbesserungen. Hinsichtlich der Flächen und Genehmigungsverfahren warte die Branche auf das Sommerpaket.

Mit dem vorläufigen Kompromiss zum naturverträglichen Ausbau drohten drastische neue Hürden für die Windenergie zu entstehen. Die Eckpunkte zum naturverträglichen Ausbau bergen gemäß aktueller Ausgestaltung von BMWK und BMUV die Gefahr erheblicher neuer Hemmnisse und bedürften dringend der Korrektur beziehungsweise Konkretisierung im Naturschutzgesetz.

Klimaneutralität in der Stromversorgung

Dr. Eberhard von Rottenburg vom Bundesverband der Deutschen Industrie(BDI) fragt sich, ob annähernde Klimaneutralität in der Stromversorgung bereits 2035 - ein Ziel, das nicht im Koalitionsvertrag steht - nun in das EEG eingeführt werden sollte. Es müsse sichergestellt sein, dass eine solche Zielsetzung nicht zu Lasten der Defossilisierung in anderen Wirtschaftssektoren und insbesondere in der Industrie gehe, sagte Rottenburg.

Wenn etwa Biogas oder auch grüner Wasserstoff systemdienlich einen größeren Beitrag zu einer sicheren Stromversorgung leisten sollen, stünden sie für andere Verwendungen nicht mehr zur Verfügung, wo sie einen höheren Wirkungsgrad hätten als die Nutzung von Strom, zurückgewonnen aus grünen Gasen.

Sorge um die Wasserkraft

Fritz Schweiger vom Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke (BDW) strich heraus, die Energiewende sei mehr als nur Klimaschutz - es gehe auch um Versorgungssicherheit und Energieeffizienz beziehungsweise Bezahlbarkeit, ohne die die Wende nicht gelingen werde. Es sei deshalb „geradezu paradox, dass nun ausgerechnet die stetig verfügbare, flexibel regelbare, netzstabilisierende und der Versorgungssicherheit dienende Wasserkraft ausgebremst, schon mittelfristig zurückgebaut und damit langfristig zerstört werden soll.“

Das Gegenteil sei erforderlich: Es müssten alle Anstrengungen unternommen werden, die Wasserkraft zu erhalten und zu unterstützen, damit sie ihre vielfältigen Vorteile für das zukünftig auf 100 Prozent Erneuerbaren beruhende Energiesystem entfalten könne.

Rolle der Offshore-Energien

Stefan Thimm vom Bundesverband der Windparkbetreiber Offshore (BWO) kritisierte, das Gesetz werde nicht den Ausbauzielen und auch nicht der Rolle der Offshore-Energien international gerecht - denn global gebe es einen Wettkampf um Investoren in Offshore-Windenergie, und was die brauchten, seien Rechtssicherheit und Verlässlichkeit. Diese biete das der Gesetzentwurf aber nicht.

„Änderungen sind nicht weitreichend und konsequent genug“

Magnus J. K. Wessel vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) meinte, die im EEG beschriebenen Anpassungen brächten sicherlich in den allermeisten Fällen eine Verbesserung des Status quo. „Damit jedoch dem Ausbau der Erneuerbaren ein echter Schub verliehen wird, der gleichzeitig den Erhalt der biologischen Vielfalt sichert und die Energieversorgung bürgernah ermöglicht, sind die Änderungen nicht weitreichend und konsequent genug.“ So sei regelmäßig im Gesetzestext klarzustellen, dass Energieerzeugungs-Anlagen nur naturverträglich zulässig und förderfähig seien.

So folge das Gesetz konsequent dem Koalitionsvertrag, der auch beim unverzichtbaren Ausbau der erneuerbaren Energien den Erhalt der biologischen Vielfalt gleichrangig mit dem Ziel der Energieerzeugung sehe. Zudem sei klarer herauszustellen, das die Verpflichtungen des Pariser Klimaschutzabkommens gleichrangig mit der Verpflichtung der Zielerfüllung aus der UN Konvention zur biologischen Vielfalt (CBD) zu sehen seien. Die Gesetzesbegründung sei entsprechend anzupassen.

Erster Gesetzentwurf der Bundesregierung

Deutschland richtet seine gesamte Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad aus. Die Stromversorgung soll daher bereits im Jahr 2035 nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien beruhen. Um die neuen Ausbauziele zu erreichen, soll das gesamte Erneuerbare-Energien-Gesetz grundlegend überarbeitet werden. Das sieht der Gesetzentwurf (20/1630) der Regierung vor. Das bisherige „EEG 2021“ geht von einem Anstieg des Anteils der Erneuerbaren auf 65 Prozent im Jahr 2030 aus und strebt eine treibhausgasneutrale Stromerzeugung bis 2050 an.

Das soll mit dem neuen Gesetz deutlich schneller gehen: Im Jahr 2030 sollen mindestens 80 Prozent des verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien stammen, und bereits im Jahr 2035 soll die Stromversorgung fast vollständig aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. 2021 lag ihr Anteil am Bruttostromverbrauch allerdings erst bei 42 Prozent; und der Strombedarf, so wird angenommen, wird künftig noch wachsen, unter anderem durch die zunehmende Elektrifizierung von Industrieprozessen, Wärme und Verkehr. Das mache einen beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren so dringlich. Um bei Zugrundelegung eines Bruttostromverbrauchs von 750 Terawattstunden (TWh) im Jahr 2030 das 80-Prozent-Ausbauziel sicher zu erreichen, muss die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien von derzeit knapp 240 TWh auf 600 TWh im Jahr 2030 binnen kurzer Zeit vervielfacht werden. 

Zweiter Gesetzentwurf der Bundesregierung

Um das neue Ausbauziel für 2030 zu erreichen, sollen die Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen für die einzelnen Technologien festgelegt und deutlich angehoben werden. Bei der Windenergie an Land auf ein Niveau von 10 GW pro Jahr, so dass im Jahr 2030 insgesamt rund 115 GW Wind-Leistung in Deutschland installiert sein sollen. Bei der Solarenergie auf ein Niveau von 22 GW pro Jahr, so dass im Jahr 2030 insgesamt rund 215 GW Solar-Leistung in Deutschland installiert sein sollen. Die Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen für die Windenergie auf See sollen durch die parallele Novelle (20/1634) des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) angehoben werden.

Zur Beschleunigung des Ausbaus der Erneuerbaren in allen Rechtsbereichen soll im EEG der Grundsatz verankert werden, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Ein Ausbau der Erneuerbaren mache es zugleich möglich, schneller die Abhängigkeit von Energieimporten zu verringern, heißt es in dem Entwurf. Energiesouveränität sei zu einer Frage der nationalen und europäischen Sicherheit geworden. Das neue EEG soll denn auch sofort wirkende Impulse setzen, um angesichts der aktuellen Energiekrise auch kurzfristig erschließbare Potenziale für die Erhöhung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren zu aktivieren, insbesondere bei der Windenergie an Land und bei der Solarenergie (zum Beispiel eine Erhöhung von Vergütungen oder die Aussetzung von Degressionen).

Bei der Windenergie an Land soll die Zahl der Gebotstermine erhöht und verstetig und das Referenzertragsmodell weiterentwickelt werden, um mehr Potenziale in Süddeutschland zu erschließen. Bei der Solarenergie soll der Ausbau hälftig auf Dach- und auf Freiflächenanlagen verteil werden. Die Rahmenbedingungen sollen durch ein großes Bündel an Einzelmaßnahmen deutlich verbessert werden. Wind- und Solarprojekte von Bürgerenergiegesellschaften sollen von den Ausschreibungen ausgenommen und dadurch unbürokratisch realisiert werden können. Im Interesse eines einheitlichen Ansatzes von Klima-, Umwelt- und Naturschutz soll das Gesetz gezielte Maßnahmen ergreifen, um einen umwelt- und naturverträglichen Ausbau der erneuerbaren Energien sicherzustellen, zum Beispiel mit Blick auf die Wiedervernässung von entwässerten Moorböden, die Verringerung des Maiseinsatzes in Biogasanlagen oder den verstärkten Anbau von überjährigem Kleegras aus der ökologischen Landwirtschaft.

Gesetzlich weiter entwickelt werden soll auch die grenzüberschreitende Kooperation mit den Nachbarstaaten bei der Förderung der erneuerbaren Energien. Der Finanzierungsbedarf für die erneuerbaren Energien soll künftig aus dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ ausgeglichen und die EEG-Förderung über den Strompreis beendet werden. Dafür sollen vorrangig Einnahmen aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel verwandt werden, soweit diese nicht für die Wahrnehmung der dem Bund durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz zugewiesenen Aufgaben benötigt werden. Hierdurch würden Einnahmen aus der CO2-Bepreisung bürokratiearm und breitenwirksam an Haushalte und Unternehmen zurückgegeben, die Stromverbraucher entlastet und die Sektorenkopplung gestärkt. Einzelne Maßnahmen des Gesetzes sollen unmittelbar in Kraft treten, im Übrigen soll das neue EEG 2023 am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat am 8. April 2022 als besonders eilbedürftig zugeleitet. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates sollen nachgereicht werden. (mis/16.05.2022)

Dokumente

  • 10/1634 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP und der Fraktion DIE GRÜNEN eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes - Drucksache 10/1189 - zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes - Drucksachen 10/1314, 10/1370 -
    PDF | 411 KB — Status: 18.06.1984
  • 20/1630 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
    PDF | 3 MB — Status: 02.05.2022
  • 20/1634 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
    PDF | 1 MB — Status: 02.05.2022

Tagesordnung

  • 16. Sitzung am Montag, dem 16. Mai 2022, 14:00 Uhr, Paul-Löbe-Haus, Saal E.800 - öffentlich

Protokolle

  • 16. Protokoll

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • 20(25)63 Stellungnahme SV Timm Fuchs, Deutscher Städte- und Gemeindebund
  • 20(25)64 Stellungnahme SV Detlef Raphael, Deutscher Städtetag
  • 20(25)65 Stellungnahme SV Dr. Torsten Mertins, Deutscher Landkreistag
  • 20(25)67 Stellungnahme SV Fritz Schweiger, Geschäftsführer beim Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke (BDW) e.V.
  • 20(25)68 Stellungnahme SV Dipl.-Ing. Frank Hennig, Diplomingenieur für Kraftwerksanlagen und Energieumwandlung
  • 20(25)69 Stellungnahme SV Kerstin Andreae, Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW), zur EEG-Novelle
  • 20(25)70 SV Kerstin Andreae, Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW), zum Windenergie-auf-See-Gesetz
  • 20(25)71 Stellungnahme SV Stefan Thimm, Bundesverband der Windparkbetreiber Offshore e.V. (BWO)
  • 20(25)72 Stellungnahme SV Sebastian Bolay, Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK)
  • 20(25)73 Stellungnahme SV Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer beim Verband Kommunaler Unternehmen e.V. (VKU)
  • 20(25)74 Stellungnahme SV Sandra Rostek, Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE e.V.)
  • 20(25)75 Stellungnahme SV Dr. Eberhard von Rottenburg, Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI)
  • 20(25)76 Stellungnahme SV Magnus J. K. Wessel, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) e.V., zur EEG-Novelle
  • 20(25)77 Stellungnahme SV Magnus J. K. Wessel, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND), zum Windenergie-auf-See-Gesetz
  • 20(25)78 Stellungnahme SV Andreas Kuhlmann, Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)
  • 20(25)79 Stellungnahme SV Dr. Thorsten Müller, Stiftung Umweltenergierecht

Weitere Informationen

  • Ausschuss für Klimaschutz und Energie

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Energie

Nachbesserungsbedarf an Novelle zum Energie­wirtschaftsrecht

Die Pläne der Bundesregierung zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien, zur Engpass-Beseitigung bei Stromnetzen und zur Schaffung von Rechtsklarheit bei der Kündigung des Vertrags seitens des Energielieferanten in Zeiten steigender Energiepreise, stoßen bei Sachverständigen grundsätzlich auf Zustimmung. Der dazu vorgelegte Gesetzentwurf „zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung“ (20/1599) müsse gleichwohl an einigen Stellen nachgebessert werden, wurde während einer öffentlichen Expertenanhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie am Mittwoch, 18. Mai 2022, gefordert.

Rolle unseriöser Energielieferanten

Achim Zerres, Leiter der Abteilung Energieregulierung bei der Bundesnetzagentur, nannte die Regelungen im Sinne des Verbraucherschutzes „sehr gut“. Gleichzeitig sprach er sich für die Einführung „pauschalierter Mindestschadensersatzansprüche“ für Haushaltskunden aus. Lieferanten, die bewusst die Geschäftstätigkeit entgegen den Regelungen einstellen und die Verbraucher „im Regen stehen lassen“, könnten so auch von ihren Kunden einfacher zur Verantwortung gezogen werden, sagte Zerres.

Es seien vielfach die Stadtwerke gewesen, die Ende vergangenen Jahres und Anfang dieses Jahres die von unseriösen Energielieferanten im Stich gelassenen Endkunden aufgefangen haben, sagte Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer beim Verband Kommunaler Unternehmen. Das sei mit einem Kraftakt verbunden gewesen, für den die Versorger von Medien und Verbraucherschützern als „Abzocker“ beschimpft worden seien. „Dieses Szenario aus dem Winter 2021/2022 darf sich nicht wiederholen“, sagte Liebing. Zu begrüßen sei daher die Beendigung der Gleichpreisigkeit von Ersatz- und Grundversorgung im Haushaltskundenbereich. Damit werde dem Bedürfnis von Grundversorgern Rechnung getragen, in ihrer Funktion als Interimsversorger auch preislich kurzfristig auf höhere Beschaffungskosten reagieren zu können.

Planung der Netze

Dass das Pariser-Klimaziel im wichtigsten Gesetz für die Rahmenbedingungen der Energiewirtschaft angekommen ist, sei ein Meilenstein, befand Nadine Bethge von der Deutschen Umwelthilfe (DUH). Zu kritisieren sei, das die Gasnetzplanung von der Neuregelung nicht erfasst werde. Heutige Prozesse der Gasnetzplanung seien jedoch nicht geeignet, um den Übergang in ein Klimaneutralitätsnetz zu gestalten, sagte Bethge. Gut sei aus Sicht der DUH die Herstellung von Rechtssicherheit für die Höherauslastung des Bestandsnetzes. Netze könnten so optimiert und ertüchtigt werden, „dass mehr Strom als bisher mittels Übertragungsnetz transportiert wird, ohne dass sich die Grenzwerte für elektromagnetische Felder derart ändern, dass es Auswirkungen auf die Gesundheit hätte“.

Andrees Gentzsch vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft verwies darauf, dass es nicht ausreiche erneuerbare Energien auszubauen, „wenn wir die Netze nicht haben, um sie zum Kunden zu bringen“. Hier sei eine synchrone Entwicklung nötig. „Auch die Netze müssen ausgebaut werden“, so Gentzsch. Das für die erneuerbaren Energien im Gesetz festgeschriebene „überragende öffentliche Interesse“ müsse auch für den Netzausbau gelten, forderte er.

Stromverteilnetzausbau als Flaschenhals

Auch wenn der Gesetzentwurf in die richte Richtung gehe, habe er aus Sicht der Regionalversorger „diverse systemische Mängel“, sagte Rainer Kleedörfer von der Städtische Werke Nürnberg GmbH. So würden beispielsweise zeitliche Abhängigkeiten zwischen dem Ausbau der erneuerbaren Energien und dem dafür erforderlichen Stromverteilnetzausbau ungenügend berücksichtigt. Es müsse damit gerechnet werden, dass neue größere lastferne Photovoltaikanlagen Gefahr laufen, über Jahre hinweg und vorrangig im Sommerhalbjahr deutlich - im Extremfall bis auf Einspeisung von Null - abgeriegelt werden. Daher müsse der Ausbau vorrangig lastnah und unter Berücksichtigung noch vorhandener Aufnahmekapazitäten in den Stromverteilnetzen gestaltet werden.

Stefan Kapferer, Vorsitzender der Geschäftsführung beim Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, begrüßte die Abschaffung von Freileitungsprüfverlangen für neue Leitungsvorhaben zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung, für die noch keine Antragskonferenz durchgeführt wurde. Nachbesserungsbedarf gebe es beim Thema vorzeitiger Baubeginn - auch für bereits in der Planung befindliche Projekte. Auch bei der Höherauslastung der Bestandnetze brauche es Änderungen. Wenn dafür ein Mast erhöht werden muss, dürfe das nicht neue Planungsverfahren erfordern, sagte er.

Dr. Stefan Richter vom Energieversorger EON forderte, den Fokus nicht nur auf den Ausbau der Übertragungsnetze, sondern auch auf den erforderlichen zügigen Ausbau der Verteilernetze zu richten. Die Verteilernetze seien „Massen- und Endkundennetze“ und stünden daher im Zentrum aller aktuellen und zukünftig in noch höherer Geschwindigkeit zu erfüllenden klimawendebedingten Kundenbedürfnisse, sagte er. In dem Entwurf kämen aber Verteilernetzbetreiber nicht vor. Dabei seien sie der Flaschenhals zwischen den Übertragungsnetzen und den zukünftig stark anwachsenden Photovoltaik-Anlagen.

Warnung vor Verteuerung von Energie

Prof. Dr. Hans-Günter Appel vom Verein Stromverbraucherschutz warnte indes vor einer stetigen Verteuerung von Energie. Es ist nicht zu verantworten, die knappe und teure Energie durch den Bau von Wind- und Solaranlagen noch weiter zu verknappen, sagte er.

Appel plädierte für einen Stopp des Baus weiterer Wind- und Solaranlagen und den Ausbau vorhandener Wärme- und Wasserkraftwerke. Die Effizienz von Wärmekraftwerken könne noch um 10 bis 15 Prozent verbessert werden durch Erhöhung der Dampftemperatur, sagte Appel. Damit werde der heutige Windstrom durch höherwertigen Regelstrom weitgehend ersetzt.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Entwurf will die Bundesregierung drei Problemkomplexe angehen: den beschleunigungsbedürftigen Ausbau erneuerbarer Energien; Engpässe in der Versorgung wegen fehlender Stromnetze und rechtliche Unklarheiten bei der Kündigung des Vertrags seitens des Energielieferanten in Zeiten steigender Energiepreise. Der Entwurf soll am Donnerstag, 12. Mai, erstmals im Bundestag beraten werden. Um die Klimaschutzziele aus dem Übereinkommen von Paris zu erreichen, will Deutschland spätestens im Jahr 2045 klimaneutral sein. Neben dem Ausbau der erneuerbaren Energien ist dafür auch der Ausbau der Stromnetze von zentraler Bedeutung, heißt es in dem Entwurf. Der sei mit Blick auf die Sektorenkopplung - Elektromobilität und damit verbundener Ladeinfrastrukturaufbau wie auch Elektrifizierung des Wärmesektors - zwingend erforderlich. Der zügige Ausbau der Erneuerbaren sowie die schrittweise Abschaltung der verbleibenden Kernkraftwerke und der Kohlekraftwerke erforderten es, Strom zunehmend über weite Strecken zu transportieren. Insbesondere der im Norden Deutschlands erzeugte Strom aus Windenergieanlagen müsse zu den Verbrauchsschwerpunkten im Süden und Westen Deutschlands geleitet werden. Darüber hinaus sollen die technischen Voraussetzungen für den zunehmenden grenzüberschreitenden Stromhandel geschaffen werden. Daraus resultiere ein Netzausbaubedarf insbesondere in der Höchstspannungsebene.

Die Netzplanung soll künftig konsequent an dem Ziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 ausgerichtet und die verschiedenen Prozesse enger verzahnt werden. Die §§ 12a ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) enthalten Regelungen zur Netzausbaubedarfsplanung. Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) ermöglicht beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Bundesnetzagentur hat am 14. Januar 2022 den Netzentwicklungsplan Strom (NEP) 2021-2035 bestätigt und der Bundesregierung gemäß § 12e Absatz 1 Satz 1 EnWG als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan vorgelegt. Die im NEP 2021-2035 bestätigten zusätzlichen Leitungsmaßnahmen seien für den verstärkten und beschleunigten Klimaschutz unabdingbar. Der bisherige Bundesbedarfsplan müsse aktualisiert werden. Nach § 12e Absatz 1 Satz 2 EnWG ist der Bundesbedarfsplan dem Bundesgesetzgeber mindestens alle vier Jahre vorzulegen. Mit den regelmäßigen Anpassungen des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) soll eine Beschleunigung der erfassten Planungs- und Genehmigungsverfahren für Netzausbauvorhaben auf Höchstspannungsübertragungsnetzebene gewährleistet werden.

Konkret heißt das: Das Ziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 soll auch unmittelbar in das Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen und in dort geregelten Prozessen stärker verankert werden. Die Netzentwicklungsplanungen sollen um die Berechnung eines Klimaneutralitätsnetzes ergänzt und auch Planungen auf Verteilernetzebene am Ziel einer vorausschauenden und effizienten Bedarfsdimensionierung ausgerichtet werden, die unter anderem den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge berücksichtigt. Der Bundesbedarfsplan wird aktualisiert. Es werden 19 neue Netzausbauvorhaben aufgenommen und 17 Netzausbauvorhaben geändert. Ein Vorhaben wird gestrichen. Für die neuen und geänderten Netzausbauvorhaben wird entsprechend § 12e Absatz 4 EnWG die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt.

Start seigende Energiepreise auf den Großhandelsmärkten

In den letzten Monaten sind die Energiepreise auf den Großhandelsmärkten stark gestiegen. In der Folge stellten einzelne Energielieferanten die Energieversorgung ihrer Kunden kurzfristig ein. Davon betroffene Kunden fallen in die vertragliche Grundversorgung oder das gesetzliche Schuldverhältnis der Ersatzversorgung und werden weiter mit Energie versorgt, heißt es im Entwurf zum Thema gekündigter Verträge. Abhängig von der Anzahl kurzfristig neu zu versorgender Kunden und der Höhe der bereits beschafften Energiemengen hätten Grundversorger dafür zusätzliche Mengen am Großhandelsmarkt zu den jeweils geltenden Preisen einkaufen müssen. In der Folge gestiegener Beschaffungskosten erhöhten sie dann ihre Endkundenpreise oder führten unterschiedliche Grundversorgungspreise für Alt- und Neukunden ein. Die rechtliche Zulässigkeit solcher gespaltenen Preise wurde kontrovers diskutiert. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll rechtliche Klarheit erreicht und grundsätzlich einer erneuten Situation vorgebeugt werden, in der Kunden kurzfristig mit der Einstellung ihrer Belieferung durch ihren im Wettbewerb tätigen Energielieferanten konfrontiert werden.

Die aktuell stark gestiegenen Energie- und Rohstoffpreise belasteten Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen erheblich. Deshalb sei außerdem sicherzustellen, dass im Fall sinkender Rohstoff- und Großhandelspreise Endverbraucherinnen und Endverbraucher auch von Preissenkungen profitieren und dass marktmächtige Unternehmen ihre Stellung nicht missbrauchten. Ziel sei ein klarer und gestärkter Wettbewerbsrahmen, der das Funktionieren der Märkte gewährleistet. Der vorliegende Gesetzentwurf soll daher den Wettbewerb auf den betroffenen Märkten durch eine intensivere kartellbehördliche Beobachtung und Kontrolle fördern und schützen.

Im Einzelnen heißt das: Das Energiewirtschaftsgesetz soll um die bußgeldbewährte Vorgabe ergänzt werden, dass auch eine planmäßige Beendigung der Energiebelieferung von Haushaltskunden der Bundesnetzagentur mindestens drei Monate im Voraus anzuzeigen ist und betroffene Kunden zu informieren sind. Die Bundesnetzagentur erhält dem Entwurf zufolge zudem zusätzliche Aufsichtsbefugnisse gegenüber Energielieferanten. Die Ersatzversorgung und die Grundversorgung sollen neu voneinander abgegrenzt werden, die preisliche Kopplung beider Instrumente auch im Segment der Haushaltskunden aufgehoben werden. Dadurch könnten die Ersatzversorgungspreise stärker die jeweils aktuellen Beschaffungskosten berücksichtigen. Damit einhergehen sollen weitere Transparenzvorgaben im Hinblick auf die Preiszusammensetzung der Ersatzversorgung. (mis/18.05.2022)

Dokumente

  • 20/1599 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
    PDF | 1 MB — Status: 02.05.2022

Tagesordnung

  • 18. Sitzung am Mittwoch, dem 18. Mai 2022, 11:00 Uhr, Paul-Löbe-Haus, Saal E.800 - öffentlich

Protokolle

  • 18. Protokoll

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • 20(25)61 Stellungnahme SV Nadine Bethge, Deutsche Umwelthilfe e.V.
  • 20(25)81 Stellungnahme SV Prof. Dr.-Ing. Hans-Günter Appel, NAEB Stromverbraucherschutz e.V.
  • 20(25)83 Stellungnahme SV Ingbert Liebing, Verband Kommunaler Unternehmen e.V. (VKU)
  • 20(25)84 Stellungnahme SV Stefan Kapferer, 50Hertz Transmission GmbH
  • 20(25)86 Stellungnahme SV Achim Zerres, Bundesnetzagentur
  • 20(25)87 Stellungnahme SV Rainer Kleedörfer, N-ERGIE Aktiengesellschaft Städtische Werke Nürnberg GmbH, VAG Verkehrs- Aktiengesellschaft
  • 20(25)85(neu) Stellungnahme SV Andrees Gentzsch, Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW e.V.)
  • 20(25)89 Stellungnahme SV Dr. Stefan Richter, E.ON SE

Weitere Informationen

  • Ausschuss für Klimaschutz und Energie

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Klimaschutz

Anhörung zur Einführung des EH-55-Neubau­standards

Zeit: Dienstag, 31. Mai 2022, 8.45 Uhr
Ort: Berlin, Marie-Elisabeth-Lüders-Haus, Sitzungssaal 3.101

Die geplante Einführung des EH-55-Neubaustandards (maximal 55 Prozent Energieverbrauch eines Referenzgebäudes) zum 1. Januar 2023 als Zwischenschritt bis zur Einführung des EH-40 Standards im Jahr 2025 wird von Sachverständigen unterschiedlich bewertet. Das wurde während einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie am Dienstag, 31. Mai 2022, deutlich. Grundlage der Anhörung ist die Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP (20(25)95) zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung“ (20/1599).

Verschärfung des Baumindeststandards

Aus Sicht von Maria Hill vom Zentralen Immobilien Ausschuss, einer Interessensvertretung der Immobilienwirtschaft, ist eine EH-55-Verschärfung sowohl wirtschaftlich als auch ökologisch „nicht der richtige Weg“. Noch mehr Dämmen als im geltenden Gebäudeenergiegesetz (GEG) führe nur noch zu geringen theoretischen Einsparungen beim Heizwärmebedarf. Der damit verbundene Ressourcenverbrauch führe gar zu einer Zunahme des CO2-Ausstoßes, sagte Hill. Auch der Idee der Kreislaufwirtschaft werde man durch klebende Wärmedämmungen nicht gerecht. Nach Berechnungen des ZIA führe die Erhöhung des jetzigen GEG-Standards auf ein EH-55-Niveau lediglich zu einer CO2-Reduktion von rund 0,5 Millionen Tonnen CO2 pro Jahr. Demgegenüber stünden zusätzliche Kosten von rund 430 Millionen Euro jährlich für Bürger und Wirtschaft. Dies stehe in keinem angemessenen Verhältnis zueinander, befand Hill.

Dr. Ingrid Vogler vom Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen sieht die geplante Verschärfung des Baumindeststandards im GEG ebenfalls kritisch. In Kombination mit den drückenden Bedingungen am Markt und vielen weiteren existierenden und geplanten Auflagen sowie der eingestellten Förderung führe dies dazu, „dass im Segment des bezahlbaren Wohnraums der Neubau einbricht“. Um dort das Schlimmste zu verhindern, müsse es zu einer korrespondierenden Förderung des bezahlbaren Wohnraums in Mehrfamilienhäusern kommen. Zudem seien bei einer Verschärfung die GEG-Instrumente bereits jetzt zu erweitern, damit ein kreislaufwirtschaftsgerechtes Bauen im Lebenszyklus optimiert werden kann. Eine entsprechende Innovationsklausel sei nötig, die Ausnahmen von der Verschärfung des Wärmeschutzes für andere, nachhaltigere Bauweisen ermöglicht.

Notwendigkeit weiterer Technologiesprünge

Weitergehende Ziele sind aus Sicht von Prof. Lamia Messari-Becker vom Lehrstuhl für Gebäudetechnologie und Bauphysik an der Universität Siegen nur dann vertretbar, wenn die betriebsseitigen Einsparungen an Energie und CO2-Emissionen den Mehraufwand eines EH-40 Gebäudes an Materialien und Technik kompensieren. Um dies aber zu gewährleisten, brauche es weitere Technologiesprünge. Auch drohe der massive Anstieg der Rohstoffpreise das „Mehr an Energieeffizienz und CO2-Minderung“ im Betrieb zu konterkarieren. Messari-Becker forderte, niedrigschwellige Maßnahmen, insbesondere im Gebäudebestand ordnungsrechtlich zu etablieren und mit Förderung zu flankieren. Dazu gehörten unter anderem die digital-gestützte Optimierung von Heizungsanlagen im Betrieb, das Management der Raumtemperatur und die regelmäßige Durchführung von hydraulischem Abgleich. Hier lägen Potenziale zur Energieeinsparung von bis zu 25 Prozent, sagte Messari-Becker.

Ein EH-55 oder EH-40 Gebäude habe keinen signifikant geringeren tatsächlichen Energieverbrauch als die aktuelle Mindestanforderung eines EH-75, befand Dietmar Walberg von der Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen. Eine „Überoptimierung“ von Neubauten sei weder wirtschaftlich noch klimaschutztechnisch sinnvoll. Weitere Anforderungen gefährdeten zudem die Schaffung bezahlbaren Wohnraums. Walberg sprach sich dafür aus, die Potenziale der erneuerbaren Energien und lokalen Nah- und Fernwärmelösungen verstärkt auszuschöpfen. Im Fokus des Ordnungsrechts müssten technologieoffene CO2-Einsparungen liegen.

Vermeidung von Fehlanreizen für den Bau

Franz Michel vom Deutschen Mieterbund begrüßte hingegen die Anhebung des Neubaustandards auf EH-55. Negative Implikationen für die Mieter seien nicht zu erwarten, sagte er. Stattdessen würden Fehlanreize für den Bau klimakompatibler und bezahlbarer Wohnungen beseitigt. Ein Großteil der ausgeschütteten Fördermittel sei in der Vergangenheit in den freifinanzierten und damit mietpreisungebundenen Neubau gegangen. „Die notwendige Sanierung des Gebäudebestands und der Bau von Sozialwohnungen ist hingegen unterfinanziert geblieben“, so der Vertreter des Deutschen Mieterbundes.

Aus Sicht von Christian Noll von der Deutschen Unternehmensinitiative Energieeffizienz ist die Anhebung des Standards „richtig und überfällig“. Die Neubauanforderungen sowie die weiteren technischen Anpassungen des GEG-Entwurfs sollten jetzt zügig in der vorgeschlagenen Form umgesetzt werden, verlangte er. Statt erst zu Beginn des kommenden Jahres sollte die Regelung schon eher in Kraft treten. Da aktuell EH-55 nicht mehr gefördert werde, drohe ansonsten die Baupraxis für hunderttausende Wohneinheiten auf das aktuelle gesetzliche Neubauniveau unterhalb des EH-70-Niveaus zurückzufallen, das mit den Klimazielen nicht kompatibel sei, warnte Noll.

Mangel qualifizierter Fachkräfte im Handwerk

Probleme bei der Umsetzung der geforderten Maßnahmen thematisierte Michel Durieux vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH). Vor allem aufgrund der demografischen Entwicklung, aber auch wegen des Trends zu einer zunehmenden Studierneigung von Jugendlichen, nehme der Mangel an Fachkräften im Handwerk seit Jahren zu.

Die notwendige Transformation des Wirtschaftens in Deutschland hin zu mehr Klimaschutz und Nachhaltigkeit könne jedoch nur mit einer ausreichenden Zahl beruflich qualifizierter Fachkräfte insbesondere aus dem Handwerk als dem originären Umsetzer vor Ort gelingen. Daher brauche es unter anderem eine Stärkung der beruflichen Bildung und insbesondere der betrieblichen Ausbildung, eine arbeitsmarkt- und betriebsnahe Gestaltung von Fort- und Weiterbildung sowie eine Förderung von Betriebsnachfolgen, sagte Durieux.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung drei Problemkomplexe angehen: den beschleunigungsbedürftigen Ausbau erneuerbarer Energien; Engpässe in der Versorgung wegen fehlender Stromnetze und rechtliche Unklarheiten bei der Kündigung des Vertrags seitens des Energielieferanten in Zeiten steigender Energiepreise. Um die Klimaschutzziele aus dem Übereinkommen von Paris zu erreichen, will Deutschland spätestens im Jahr 2045 klimaneutral sein. Neben dem Ausbau der erneuerbaren Energien ist dafür auch der Ausbau der Stromnetze von zentraler Bedeutung, heißt es in dem Entwurf.

Der sei mit Blick auf die Sektorenkopplung – Elektromobilität und damit verbundener Ladeinfrastrukturaufbau wie auch Elektrifizierung des Wärmesektors – zwingend erforderlich. Der zügige Ausbau der Erneuerbaren sowie die schrittweise Abschaltung der verbleibenden Kernkraftwerke und der Kohlekraftwerke erforderten es, Strom zunehmend über weite Strecken zu transportieren. Insbesondere der im Norden Deutschlands erzeugte Strom aus Windenergieanlagen müsse zu den Verbrauchsschwerpunkten im Süden und Westen Deutschlands geleitet werden. Darüber hinaus sollen die technischen Voraussetzungen für den zunehmenden grenzüberschreitenden Stromhandel geschaffen werden. Daraus resultiere ein Netzausbaubedarf insbesondere in der Höchstspannungsebene.

Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 

Die Netzplanung soll künftig konsequent an dem Ziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 ausgerichtet und die verschiedenen Prozesse enger verzahnt werden. Die Paragrafen 12a ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) enthalten Regelungen zur Netzausbaubedarfsplanung. Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) ermöglicht beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Bundesnetzagentur hat am 14. Januar 2022 den Netzentwicklungsplan Strom (NEP) 2021-2035 bestätigt und der Bundesregierung gemäß Paragraf 12e Absatz 1 Satz 1 EnWG als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan vorgelegt. Die im NEP 2021-2035 bestätigten zusätzlichen Leitungsmaßnahmen seien für den verstärkten und beschleunigten Klimaschutz unabdingbar. Der bisherige Bundesbedarfsplan müsse aktualisiert werden. Nach Paragraf 12e Absatz 1 Satz 2 EnWG ist der Bundesbedarfsplan dem Bundesgesetzgeber mindestens alle vier Jahre vorzulegen. Mit den regelmäßigen Anpassungen des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) soll eine Beschleunigung der erfassten Planungs- und Genehmigungsverfahren für Netzausbauvorhaben auf Höchstspannungsübertragungsnetzebene gewährleistet werden.

Konkret heißt das: Das Ziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 soll auch unmittelbar in das Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen und in dort geregelten Prozessen stärker verankert werden. Die Netzentwicklungsplanungen sollen um die Berechnung eines Klimaneutralitätsnetzes ergänzt und auch Planungen auf Verteilernetzebene am Ziel einer vorausschauenden und effizienten Bedarfsdimensionierung ausgerichtet werden, die unter anderem den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge berücksichtigt.

Bundesbedarfsplan soll aktualisiert werden

Der Bundesbedarfsplan wird aktualisiert. Es werden 19 neue Netzausbauvorhaben aufgenommen und 17 Netzausbauvorhaben geändert. Ein Vorhaben wird gestrichen. Für die neuen und geänderten Netzausbauvorhaben wird entsprechend Paragraf 12e Absatz 4 EnWG die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. In den letzten Monaten sind die Energiepreise auf den Großhandelsmärkten stark gestiegen. In der Folge stellten einzelne Energielieferanten die Energieversorgung ihrer Kunden kurzfristig ein. Davon betroffene Kunden fallen in die vertragliche Grundversorgung oder das gesetzliche Schuldverhältnis der Ersatzversorgung und werden weiter mit Energie versorgt, heißt es im Entwurf zum Thema gekündigter Verträge.

Abhängig von der Anzahl kurzfristig neu zu versorgender Kunden und der Höhe der bereits beschafften Energiemengen hätten Grundversorger dafür zusätzliche Mengen am Großhandelsmarkt zu den jeweils geltenden Preisen einkaufen müssen. In der Folge gestiegener Beschaffungskosten erhöhten sie dann ihre Endkundenpreise oder führten unterschiedliche Grundversorgungspreise für Alt- und Neukunden ein. Die rechtliche Zulässigkeit solcher gespaltenen Preise wurde kontrovers diskutiert. Mit dem Gesetzentwurf soll rechtliche Klarheit erreicht und grundsätzlich einer erneuten Situation vorgebeugt werden, in der Kunden kurzfristig mit der Einstellung ihrer Belieferung durch ihren im Wettbewerb tätigen Energielieferanten konfrontiert werden.

Beobachtung und Kontrolle

Die aktuell stark gestiegenen Energie- und Rohstoffpreise belasteten Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen erheblich. Deshalb sei außerdem sicherzustellen, dass im Fall sinkender Rohstoff- und Großhandelspreise Endverbraucherinnen und Endverbraucher auch von Preissenkungen profitieren und dass marktmächtige Unternehmen ihre Stellung nicht missbrauchten. Ziel sei ein klarer und gestärkter Wettbewerbsrahmen, der das Funktionieren der Märkte gewährleistet. Der vorliegende Gesetzentwurf soll daher den Wettbewerb auf den betroffenen Märkten durch eine intensivere kartellbehördliche Beobachtung und Kontrolle fördern und schützen.

Im Einzelnen heißt das: Das Energiewirtschaftsgesetz soll um die bußgeldbewährte Vorgabe ergänzt werden, dass auch eine planmäßige Beendigung der Energiebelieferung von Haushaltskunden der Bundesnetzagentur mindestens drei Monate im Voraus anzuzeigen ist und betroffene Kunden zu informieren sind. Die Bundesnetzagentur erhält dem Entwurf zufolge zudem zusätzliche Aufsichtsbefugnisse gegenüber Energielieferanten. Die Ersatzversorgung und die Grundversorgung sollen neu voneinander abgegrenzt werden, die preisliche Kopplung beider Instrumente auch im Segment der Haushaltskunden aufgehoben werden. Dadurch könnten die Ersatzversorgungspreise stärker die jeweils aktuellen Beschaffungskosten berücksichtigen. Damit einhergehen sollen weitere Transparenzvorgaben im Hinblick auf die Preiszusammensetzung der Ersatzversorgung. (hau/mis/31.05.2022)

Dokumente

  • 20/1599 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
    PDF | 1 MB — Status: 02.05.2022

Tagesordnung

  • 19. Sitzung am Dienstag, dem 31. Mai 2022, 08:45 Uhr, Marie-Elisabeth-Lüders-Haus, Saal 3.101 - öffentlich

Protokolle

  • 19. Protokoll

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • 20(25)96 Stellungnahme SV Maria Hill, ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V.
  • 20(25)97 Stellungnahme SV Christian Noll, Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz e.V. (DENEFF)
  • 20(25)98 Stellungnahme GdW, Bundesverband deutscher Wohnungs-und Immobilienunternehmen e. V.
  • 20(25)99 Stellungnahme Deutscher Mieterbund e. V.
  • 20(25)100 Stellungnahme ARGE, Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen e. V.
  • 20(25)101 Stellungnahme SV Prof. Dr.-Ing. Lamia Messari-Becker, Lehrstuhl für Gebäudetechnologie und Bauphysik Universität Siegen
  • 20(25)102 Stellungnahme SV Michel Durieux, Zentralverband des Deutschen Handwerks

Weitere Informationen

  • Ausschuss für Klimaschutz und Energie
  • A-Drs. 20(25)95 Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 20/1599 (EnWG-Novelle) - Formulierungshilfe

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Energie

Beschleunigung des Einsatzes von Flüssiggas beschlossen

Der Bundestag hat am Donnerstag, 19. Mai 2022, einen Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (20/1742) verabschiedet. Der Gesetzentwurf wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und CDU/CSU bei Stimmenthaltung der AfD und Die Linke angenommen. Der Entscheidung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie (20/1889) zugrunde. Ein von der CDU/CSU zum Gesetzentwurf vorgelegter Entschließungsantrag (20/1904) wurde hingegen abgelehnt. Darin wurde unter anderem gefordert, dass auch über das Jahr 2043 hinaus weiterhin der Import von allen klimaneutralen Gasen, insbesondere auch Bio-LNG und klimaneutrale Wasserstoffderivate, zugelassen werden.

Gesetzentwurf von SPD, Grünen und FDP

Ziel des Gesetzentwurfs der Koalitionsfraktionen ist es, die Abhängigkeit Deutschlands von russischen Energie-, vor allem Gaslieferungen zu mindern. Mit dem am 24. Februar 2022 begonnenen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine habe sich die energie- und sicherheitspolitische Bewertung der Abhängigkeit von russischen Gaslieferungen unvorhergesehen kurzfristig und fundamental geändert, heißt es zur Begründung. Der unverzügliche und schnellstmögliche Aufbau einer unabhängigeren nationalen Gasversorgung sei äußerst dringlich und zwingend erforderlich, weil Gas durch andere Energieträger kaum ersetzt werden könne.

Eine der wenigen Möglichkeiten Deutschlands, auf dem Weltmarkt kurzfristig zusätzliche Gasmengen zu beschaffen, sei der Einkauf verflüssigten Erdgases (Liquefied Natural Gas, LNG). Um das LNG in Deutschland anlanden, regasifizieren und weiterleiten zu können, sei der umgehende Ausbau der LNG-Importinfrastruktur unverzichtbar. Dazu sieht der Gesetzentwurf vor, den Genehmigungsbehörden zu ermöglichen, vorübergehend und unter klar definierten Bedingungen von bestimmten Verfahrensanforderungen, besonders bei der Umweltverträglichkeitsprüfung, abzusehen.

Die Genehmigungen für die LNG-Anlagen sollen in Übereinstimmung mit den deutschen Klimazielen bis spätestens zum 31. Dezember 2043 befristet werden. Ein Weiterbetrieb der Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus könne nur für klimaneutralen Wasserstoff und dessen Derivate genehmigt werden. Dadurch will die Koalition sicherstellen, dass das Ziel der Klimaneutralität spätestens 2045 erreicht werden kann. (vom/mis/19.05.2022)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

Stefan Wenzel

Stefan Wenzel

© Stefan Wenzel/ Sascha Wolters

Wenzel, Stefan

Bündnis 90/Die Grünen

Bengt Bergt

Bengt Bergt

© Bengt Bergt/Kai Köckeritz

Bergt, Bengt

SPD

Oliver Grundemann

Oliver Grundemann

© Oliver Grundemann/ Tobias Koch

Grundmann, Oliver

CDU/CSU

Dr. Rainer Kraft

Dr. Rainer Kraft

© Rainer Kraft/Hagen Schnauss

Kraft, Dr. Rainer

AfD

Michael Kruse

Michael Kruse

© Michael Kruse, FDP Hamburg/Patrick Lux

Kruse, Michael

FDP

Katrin Göring-Eckardt

Katrin Göring-Eckardt

© Katrin Göring-Eckardt/ Laurence Chaperon

Göring-Eckardt, Katrin

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/1742 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz - LNGG)
    PDF | 516 KB — Status: 10.05.2022
  • 20/1889 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/1742 - Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz - LNGG)
    PDF | 274 KB — Status: 18.05.2022
  • 20/1904 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksachen 20/1742, 20/1889 - Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz - LNGG)
    PDF | 157 KB — Status: 19.05.2022
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Reden zu Protokoll: Ernst, Klaus (Die Linke), Kleebank, Helmut (SPD)
  • Gesetzentwurf 20/1742 (Beschlussempfehlung 20/1889: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen) angenommen
  • Entschließungsantrag 20/1904 (neu) abgelehnt

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Energie

Gesetz zur Än­derung des Energiewirtschafts­rechts gebilligt

Der Bundestag hat am Freitag, 24. Juni 2022, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung“ (20/1599, 20/1977, 20/2137 Nr. 6) gebilligt. Zugestimmt hatten die Fraktionen von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, AfD und Linke votierten gegen die Initiative. Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie hatte zuvor umfangreiche Änderungen am Entwurf beschlossen (20/2402). Der Haushaltsausschuss hatte zu dem Entwurf außerdem einen Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (20/2403) vorgelegt.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetz will die Bundesregierung drei Problemkomplexe angehen: den beschleunigungsbedürftigen Ausbau erneuerbarer Energien; Engpässe in der Versorgung wegen fehlender Stromnetze und rechtliche Unklarheiten bei der Kündigung des Vertrags seitens des Energielieferanten in Zeiten steigender Energiepreise.

Um die Klimaschutzziele aus dem Übereinkommen von Paris zu erreichen, will Deutschland spätestens im Jahr 2045 klimaneutral sein. Neben dem Ausbau der erneuerbaren Energien ist dafür auch der Ausbau der Stromnetze von zentraler Bedeutung, heißt es in dem Gesetz. Der sei mit Blick auf die Sektorenkopplung – Elektromobilität und damit verbundener Ladeinfrastrukturaufbau wie auch Elektrifizierung des Wärmesektors – zwingend erforderlich. Der zügige Ausbau der Erneuerbaren sowie die schrittweise Abschaltung der verbleibenden Kernkraftwerke und der Kohlekraftwerke erforderten es, Strom zunehmend über weite Strecken zu transportieren. Insbesondere der im Norden Deutschlands erzeugte Strom aus Windenergieanlagen müsse zu den Verbrauchsschwerpunkten im Süden und Westen Deutschlands geleitet werden. Darüber hinaus sollen die technischen Voraussetzungen für den zunehmenden grenzüberschreitenden Stromhandel geschaffen werden. Daraus resultiere ein Netzausbaubedarf insbesondere in der Höchstspannungsebene.

Die Netzplanung soll künftig konsequent an dem Ziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 ausgerichtet und die verschiedenen Prozesse enger verzahnt werden. Die Paragrafen 12a ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) enthalten Regelungen zur Netzausbaubedarfsplanung. Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) ermöglicht beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Bundesnetzagentur hat am 14. Januar 2022 den Netzentwicklungsplan Strom (NEP) 2021-2035 bestätigt und der Bundesregierung gemäß Paragraf 12e Absatz 1 Satz 1 EnWG als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan vorgelegt. Die im NEP 2021-2035 bestätigten zusätzlichen Leitungsmaßnahmen seien für den verstärkten und beschleunigten Klimaschutz unabdingbar. Der bisherige Bundesbedarfsplan müsse aktualisiert werden. Nach Paragraf 12e Absatz 1 Satz 2 EnWG ist der Bundesbedarfsplan dem Bundesgesetzgeber mindestens alle vier Jahre vorzulegen. Mit den regelmäßigen Anpassungen des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) soll eine Beschleunigung der erfassten Planungs- und Genehmigungsverfahren für Netzausbauvorhaben auf Höchstspannungsübertragungsnetzebene gewährleistet werden.

Konkret heißt das: Das Ziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 wird unmittelbar in das Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen und in dort geregelten Prozessen stärker verankert. Die Netzentwicklungsplanungen werden um die Berechnung eines Klimaneutralitätsnetzes ergänzt und auch Planungen auf Verteilernetzebene am Ziel einer vorausschauenden und effizienten Bedarfsdimensionierung ausgerichtet, die unter anderem den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge berücksichtigt.

Entschließung angenommen

Mehrheitlich angenommen hat der Bundestag auch eine Entschließung, wonach die Bundesregierung nun prüfen soll, wie Planungs- und Genehmigungsverfahren für den Ausbau des Stromübertragungsnetzes zur Verfahrensbeschleunigung weiter vereinfacht werden können. Auch soll beurteilt werden, „ob und unter welchen Voraussetzungen Vorschläge der betroffenen Kommunen für Trassenverläufe, die von den nach dem Bündelungsgebot heranzuziehenden Bestandstrassen abweichen, in den Planungs- und Genehmigungsverfahren geprüft werden können, ohne dass dadurch relevante Verfahrensverzögerungen zu erwarten sind“.

Angedacht werden soll unter anderem künftig auch ein Einsatz von Projektmanagern in den einschlägigen Regelungen für Verwaltungsverfahren oder die Beschleunigung von Schwerlasttransporten für Erneuerbare Energien und Netzausbau durch gesetzliche Neuregelungen. (mis/ste/24.06.2022)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Katrin Göring-Eckardt

Katrin Göring-Eckardt

© Katrin Göring-Eckardt/ Laurence Chaperon

Göring-Eckardt, Katrin

Bundestagsvizepräsidentin

Ingrid Nestle

Ingrid Nestle

© DBT/ Inga Haar

Nestle, Dr. Ingrid

Bündnis 90/Die Grünen

Fabian Gramling

Fabian Gramling

© Fabian Gramling/ Lukas Muckenfuß

Gramling, Fabian

CDU/CSU

Markus Hümpfer

Markus Hümpfer

© Markus Hümpfer/ Anand Anders

Hümpfer, Markus

SPD

Steffen Kotré

Steffen Kotré

© Steffen Kotré/ Hagen Schnauss

Kotré, Steffen

AfD

Konrad Stockmeier

Konrad Stockmeier

© Konrad Stockmeier/Thomas Raffler

Stockmeier, Konrad

FDP

Ralph Lenkert

Ralph Lenkert

© DBT/Inga Haar

Lenkert, Ralph

Die Linke

Katrin Göring-Eckardt

Katrin Göring-Eckardt

© Katrin Göring-Eckardt/ Laurence Chaperon

Göring-Eckardt, Katrin

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/1599 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
    PDF | 1 MB — Status: 02.05.2022
  • 20/1977 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung - Drucksache 20/1599 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 477 KB — Status: 25.05.2022
  • 20/2137 - Unterrichtung: über die gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 7. April bis 25. Mai 2022)
    PDF | 193 KB — Status: 03.06.2022
  • 20/2402 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/1599, 20/1977, 20/2137 Nr. 6 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
    PDF | 610 KB — Status: 22.06.2022
  • 20/2403 - Bericht: gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/1599, 20/1977, 20/2137 Nr. 6, 20/2402 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
    PDF | 212 KB — Status: 22.06.2022
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Gesetzentwurf 20/1599, 20/1977 (Beschlussempfehlung 20/2402 Buchstabe a: Gesetzentwurf in der Ausschussfassung annehmen) angenommen
  • Beschlussempfehlung 20/2402 Buchstabe b (Entschl annehmen) angenommen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

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{Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw20-pa-klimaschutz-energie-eeg-891510

Stand: 16.05.2025