Geschäftsordnung

Möglichkeit der vir­tuellen Teilnahme an Ausschuss­sitzungen verlängert

Der Bundestag hat am Freitag, 8. Juli 2022, die Möglichkeit der Teilnahme von Abgeordneten an Ausschusssitzungen über elektronische Kommunikationsmittel verlängert. Zugestimmt hatten alle Fraktionen mit Ausnahme der AfD. Die pandemiebedingte Regel sollte ursprünglich zum 15. Juli 2022 auslaufen. Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung hatte zur Abstimmung über die entsprechend notwendige Änderung der Geschäftsordnung des Bundestages eine Beschlussempfehlung (20/2480) vorgelegt.

Ein Votum in der Sache war bereits am Sitzungstag zuvor vorgesehen, konnte aber aufgrund fehlender Beschlussfähigkeit des Bundestages am Freitagmorgen nicht durchgeführt werden, weshalb der Tagesordnungspunkt vertagt werden musste und die Sitzung aufgehoben wurde.

Änderung durch den Geschäftsordnungsausschuss

Durch die Änderung der Geschäftsordnung wird der Paragraf 126a in „§ 126a Digitale Ausschusssitzungen und Umlaufverfahren“ umbenannt und in Absatz 5 Satz 1 die Anwendungsdauer vorläufig auf den 31. Dezember 2022 verlängert. Begründet wird der Schritt damit, dass die aufgrund der Coronapandemie eingeführten Sonderregeln zur digitalen Teilnahme an Ausschusssitzungen, zum Umlaufverfahren für Abstimmungen und Beschussfassungen sowie zur Echtzeitübertragung von öffentlichen Sitzungen sich in den letzten zwei Jahren gut etabliert hätten. Deshalb sollen diese Instrumente zukünftig auch unabhängig von einer Pandemie- oder ähnlichen Krisensituation nutzbar gemacht werden. Dabei soll der Grundsatz unangetastet bleiben, dass der Bundestag und seine Ausschüsse in Präsenz zusammenkommen.

Außerdem wollen die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zeitnah die Geschäftsordnung reformieren und modernisieren. Teil dieser Reform soll eine sinnvolle Übernahme der Regeln zur Möglichkeit der digitalen Teilnahme an Ausschusssitzungen und zum Umlaufverfahren in Ausschüssen an der systematisch richtigen Stelle in der Geschäftsordnung sein. Bis zum Abschluss der Reform soll deshalb der Paragraf 126a GO-BT unabhängig von einer epidemischen Lage befristet verlängert werden.

Aufgrund der allgemeinen Einschränkungen durch die Covid-19-Pandemie war mit Beschluss vom 25. März 2020 die Regelung des Paragraf 126a in die Geschäftsordnung eingefügt worden, die sowohl eine Absenkung des Beschlussfähigkeitsquorums im Plenum als auch besondere Regelungen für die Ausschussarbeit enthalten hattet. Die besonderen Regelungen für die Ausschussarbeit wurden durch den 20. Deutschen Bundestag übernommen und mehrfach verlängert. (hau/eis/ste/08.07.2022)

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