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  • 1. Lesung
  • Anhörung
  • 2./3. Lesung
Parlament

Überweisungen im vereinfachten Verfahren

Ohne Aussprache hat der Bundestag am Donnerstag, 2. Juni 2022, mehrere Vorlagen zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen:

Doppelbesteuerung: Deutschland und Mauritius wollen ihr Doppelbesteuerungsabkommen ändern. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes „zu dem Protokoll vom 29. Oktober 2021 zur Änderung des Abkommens vom 7. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen“ (20/1960) eingebracht. Damit sollen entsprechend den BEPS-Mindeststandards nicht nur Doppelbesteuerungen, sondern auch Nichtbesteuerungen oder reduzierte Besteuerungen vermieden werden. Das Verfahren zur Streitbeilegung werde um die Möglichkeit eines Schiedsverfahrens ergänzt, heißt es in dem Gesetzentwurf, der an den Finanzausschuss überwiesen wurde.

Hauptversammlungen: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften vorgelegt (20/2246). Mit dem Entwurf soll die aktuell geltende, am 31. August 2022 auslaufende Sonderregelung verstetigt und weiterentwickelt werden. Diese hatte es Aktiengesellschaften in der Pandemie erstmalig ermöglicht, ihre Hauptversammlungen ausschließlich virtuell – also ohne physische Präsenz der Aktionäre – abzuhalten. Durch eine Regelung im Aktiengesetz (AktG) solle es Aktiengesellschaften und verwandten Rechtsformen nun ermöglicht werden, virtuelle Hauptversammlung künftig als zusätzliche Form der Versammlung zu nutzen. Die Regierung plant jedoch, dass virtuelle Hauptversammlungen an einige zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden – etwa an die vollständige Bild- und Tonübertragung sowie die Sicherstellung des elektronischen Frage- und Rederechts. Die Vorlage wurde an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung überwiesen.

Haager Übereinkommen: Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung“ (20/2164) wurde an den Rechtsausschuss überwiesen. Das Übereinkommen regelt den Angaben zufolge die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus weiteren Vertragsstaaten außerhalb der Europäischen Union. Es erhöhe die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten, indem es die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung und ihre Grenzen in Gestalt einheitlich geregelter Anerkennungshindernisse festlegt. Zur Durchführung des Übereinkommens sollen in erster Linie Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes genutzt werden. Denn dieses Gesetz enthalte bereits Durch- und Ausführungsvorschriften für vergleichbare Rechtsinstrumente. Daneben sieht der Entwurf Änderungen des autonomen Vollstreckbarerklärungsverfahren für ausländische Urteile in Paragraf 722 Zivilprozessordnung vor.

Doppelbesteuerung II: Deutschland und Mexiko wollen ihr Doppelbesteuerungsabkommen ändern. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes „zu dem Protokoll vom 8. Oktober 2021 zur Änderung des Abkommens vom 9. Juli 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen“ vorgelegt (20/2243). Darin geht es vor allem darum, Empfehlungen des gemeinsamen Projekts von OECD und G20 gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung in das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zu implementieren. Unter anderem wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass Sinn und Zweck des Doppelbesteuerungsabkommens neben der Vermeidung von Doppelbesteuerung auch die Verhinderung von Steuerverkürzung oder Steuerumgehung ist. Der Entwurf wurde an den Finanzausschuss zur federführenden Beratung überwiesen.

Infektionsschutzgesetz: Nach dem Willen der Bundesregierung soll das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert werden. Ein vorgelegter Gesetzentwurf (20/2297) wurde zur federführenden Beratung in den Gesundheitsausschuss überwiesen. Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes soll die am 12. Januar 2021 in Kraft getretene EU-Trinkwasserrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Dazu werden die erforderlichen Rechtsverordnungsermächtigungen geschaffen, wie es im Gesetzentwurf heißt. Die EU-Trinkwasserrichtlinie muss bis zum 12. Januar 2023 in deutsches Recht umgesetzt werden, also innerhalb von zwei Jahren. Um in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) die Vorgaben der Richtlinie umsetzen zu können, ist eine Anpassung der Ermächtigungsgrundlage in Paragraf 38 IfSG erforderlich. Zu den neuen Richtlinienvorgaben, für die es bisher keine ausreichende Verordnungsermächtigung gibt, gehören den Angaben zufolge die Erweiterung der Informationspflichten gegenüber der Öffentlichkeit sowie die Anwendung des risikobasierten Ansatzes für sicheres Trinkwasser. Ferner sollen Begriffe vereinfacht und harmonisiert sowie Unklarheiten beseitigt werden.

Bürgerinitiative: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Änderung des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative“ (20/2241) vorgelegt, der federführend im Innenausschuss beraten wird. Damit sollen die nach der neuen EU-Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative erforderlichen Änderungen im nationalen Recht vorgenommen werden soll. Wie die Bundesregierung ausführt, macht der Gesetzesentwurf von der Möglichkeit Gebrauch, das Mindestalter für die Unterstützung einer Europäischen Bürgerinitiative (EBI) vom Mindestalter für das aktive Wahlrecht bei Wahlen zum Europäischen Parlament abzukoppeln und auf 16 Jahre herabzusenken. Umgesetzt wird auch die in der Verordnung vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine Kontaktstelle einzurichten, die die Organisatorengruppen bei der Einleitung einer EBI durch Informationen und sonstige Hilfestellung kostenlos unterstützen. Diese Aufgabe soll dem Bundesverwaltungsamt zugewiesen werden. Daneben wird das Gesetz zur Europäischen Bürgerinitiative den Angaben zufolge um einen Bußgeldtatbestand erweitert, „da die bisherige Praxis gezeigt hat, dass es hierfür aufgrund der wachsenden Online-Beteiligungen und der damit verbundenen erhöhten Missbrauchsgefahr einen Bedarf gibt“.

Personenstandsrecht: Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften vorgelegt (20/2294). Die federführende Beratung übernimmt der Innenausschuss. Mit der Vorlage, die eine Änderung des Personenstandsgesetzes und der Personenstandsverordnung vorsieht, sollen Regelungen für den elektronischen Zugang der Bürger zu den standesamtlichen Verfahren einführt werden. Wie die Bundesregierung in der Begründung ausführt, schafft der Entwurf die Grundlagen für die elektronische Kommunikation des Bürgers und von anzeigepflichtigen Einrichtungen mit dem Standesamt bei weitgehendem Verzicht auf die Vorlage urkundlicher Nachweise durch Anzeigende und Antragsteller und setzt insoweit die Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes um. Im Wesentlichen handele es sich dabei um die Ausstellung einer Personenstandsurkunde oder eines Ehefähigkeitszeugnisses sowie um die Bearbeitung der Anmeldung einer Eheschließung oder der Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls. Um die Antragsteller und Anzeigepflichtigen von der Vorlage der für die Beurkundung maßgeblichen Nachweise zu entlasten, enthält der Entwurf Vorschriften für die Durchführung eines automatisierten Abrufverfahrens für die erforderlichen Daten aus Personenstandsregistern anderer Standesämter, heißt es in der Begründung weiter. Um die elektronische Datenantwort direkt aus dem angefragten Personenstandsregister generieren zu können, sieht der Entwurf danach eine Intensivierung der elektronischen Nacherfassung der papiergebundenen Alteinträge in den elektronischen Personenstandsregistern vor. Zugleich soll künftig in den Personenstandsregistern die auf Wunsch der Betroffenen mögliche Beurkundung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, entfallen.

Geflügelseuche: Die Unionsfraktion hat einen Gesetzentwurf für eine höhere Entschädigung im Fall von Geflügelseuchen (20/2338) vorgelegt, der federführend im Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft beraten wird. Darin wird gefordert, den Tierwert für Geflügel auf 110 Euro pro Tier zu erhöhen. Hintergrund ist die immer häufiger auftretende Vogelgrippe in Deutschland. Allein in den Jahren 2020/2021 sei die Gänsehaltung in Deutschland davon so stark betroffen gewesen, dass mehr als 60 Prozent der Zuchtbestände getötet werden mussten, da Geflügelpest nachgewiesen worden sei. Die Entschädigung der Tierhalter im Seuchenfall werde seit 2014 durch das Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen im Tiergesundheitsgesetz geregelt und basiere auf dem gemeinen Tierwert. Dort seien für den Entschädigungsfall Maximalbeträge der einzelnen Tierarten festgelegt. Im Seuchenfall werde der Wert des Tieres vom zuständigen Veterinäramt geschätzt. Übersteige der ermittelte Wert des Tieres den Höchstsatz der Entschädigung, könnten sich Tierhalter aufgrund der geringen Anzahl von Betrieben kaum gegen dieses Risiko mit einer Tierversicherung oder einer Ertragsausfallversicherung absichern.

Budgetierung für Ärzte: Die AfD-Fraktion fordert die Abschaffung der Budgetierung für Ärzte. Die niedergelassenen Ärzte hätten ein Recht, ihren Beruf uneingeschränkt auszuüben, heißt es in einem Antrag der Abgeordneten (20/2360), den der Gesundheitsausschuss federführend beraten wird. Aus Sicht der Fraktion grenzt die Bundesregierung die vertraglich zugesicherte freie Berufsausübung unzulässig und zulasten der Patienten ein. Daher müsse eine ausschließlich ökonomisch begründete Einschränkung der Therapiefreiheit des Arztes sofort außer Kraft gesetzt werden. Starre Budgetvorgaben dürften nicht über die medizinische Behandlung entscheiden. Nach Aufhebung der Budgetierung dürften Patienten nicht finanziell belastet werden, etwa durch eine Anhebung der Krankenkassenbeiträge, heißt es in dem Antrag weiter. Mehrkosten müssen anderweitig finanziert werden, etwa durch eine vollständige Steuerfinanzierung der versicherungsfremden Leistungen.

Sexuelle Gewalt: Die Linksfraktion hat einen Antrag zum Verordnungsentwurf der EU-Kommission für Regeln zur Prävention und Bekämpfung der Darstellung sexueller Gewalt an Kindern (20/2336) vorgelegt.  Die Linksfraktion fordert die Bundesregierung auf, sich in den Verhandlungen auf EU-Ebene und in bilateralen Gesprächen mit anderen Mitgliedsstaaten gegen die geplante EU-Verordnung zur Festlegung von Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern einzusetzen. Die Bekämpfung sexueller Gewalt an Kindern solle mit Maßnahmen verfolgt werden, die effektiv seien und keinen Verstoß gegen die Europäische Grundrechtecharta darstellten, heißt es in dem Antrag der Abgeordneten. Dies betreffe Methoden wie Chatkontrolle, Netzsperren, Upload-Filter oder Altersverifizierungen für Messenger. Die Vorlage wurde zur federführenden Beratung an den Innenausschuss überwiesen.

Genome Editing: Ein Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung gemäß Paragraf 65a der Geschäftsordnung zu sogenannten Genome Editings (20/1650) am Menschen wird federführend im Bildungsausschuss beraten. Bei dieser jüngsten Generation gentechnischer Verfahren handle es sich um eine „innovative Methode der Biowissenschaften mit vielfältigen Nutzungsperspektiven in Medizin, Landwirtschaft und bei der industriellen Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe“, heißt es in dem Bericht. Er biete einen Überblick über die aktuellen wissenschaftlich-technischen Möglichkeiten und Ziele und beschreibe den Stand der Erforschung sowie der Nutzung vor allem im Bereich der somatischen Gentherapie.

Torfnutzung: „Torfnutzung sicherstellen und Moore schützen“, lautet der Titel eines Antrags der CDU/CSU-Fraktion (20/2351), der federführend im Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft beraten wird. Darin schlägt die Fraktion vor, den Moorbodenschutz durch „Anreize und neue Nutzungsmöglichkeiten“ wie Torfmooskultivierung oder Paludikulturen auf bislang agrarwirtschaftlichen und wiedervernässten Flächen zu fördern. Zudem plädiert sie dafür, beim Schutz der Moore und Moorböden auf freiwillige und kooperative Ansätze zu setzen. Eingriffe in das Eigentum durch Nutzungseinschränkungen etwa müssten vollumfänglich entschädigt werden. Ferner seien Forschung und Entwicklung für die Nutzung von Torfersatzprodukten weiterhin in „enger Abstimmung mit Wissenschaft und Wirtschaft“ fortzuführen sowie Anreize zu schaffen, um Gartenbetriebe für eine Umstellung auf torfreduzierte Substrate zu gewinnen, heißt es in der Vorlage. Der Erhalt der Moore als Lebensraum seltener Arten und Kohlenstoffsenke stelle einen unverzichtbaren Beitrag für Klima- und Biodiversitätsschutz dar. Torf aus degenerierten Moorböden jedoch sei bis heute der wichtigste Bestandteil von Blumenerden und Kultursubstraten. Letztere würden insbesondere im Obst- und Gemüseanbau eingesetzt. Ziel müsse daher sein, den Einsatz von Torf von Gartenbaubetrieben europaweit zu senken und „Schritt für Schritt“ möglichst durch Substrate zu ersetzen.

Sport: Abgesetzt von der Tagesordnung wurde ein von der AfD-Fraktion vorgelegter Antrag mit dem Titel „Sportnation Deutschland – Stärkung des gesellschaftlichen Stellenwerts des Sports“ (20/2363). Die federführende Beratung sollte der Sportausschuss übernehmen.

(irs/23.06.2022)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Katrin Göring-Eckardt

Katrin Göring-Eckardt

© Katrin Göring-Eckardt/ Laurence Chaperon

Göring-Eckardt, Katrin

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/1650 - Bericht: Technikfolgenabschätzung (TA) Genome Editing am Menschen
    PDF | 2 MB — Status: 22.02.2022
  • 20/1960 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 29. Oktober 2021 zur Änderung des Abkommens vom 7. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
    PDF | 1 MB — Status: 24.05.2022
  • 20/2164 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung
    PDF | 319 KB — Status: 08.06.2022
  • 20/2241 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative (Änderungsgesetz zur Europäischen Bürgerinitiative - EBIGÄndG)
    PDF | 278 KB — Status: 15.06.2022
  • 20/2243 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 8. Oktober 2021 zur Änderung des Abkommens vom 9. Juli 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
    PDF | 1 MB — Status: 15.06.2022
  • 20/2246 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften
    PDF | 229 KB — Status: 15.06.2022
  • 20/2294 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften
    PDF | 875 KB — Status: 20.06.2022
  • 20/2297 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
    PDF | 264 KB — Status: 20.06.2022
  • 20/2336 - Antrag: zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern ("Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the council laying down rules to prevent and combat child sexual abuse") KOM(2022) 209 hier: Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes
    PDF | 210 KB — Status: 21.06.2022
  • 20/2338 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Entschädigung im Fall einer Geflügelseuche
    PDF | 178 KB — Status: 21.06.2022
  • 20/2351 - Antrag: Torfnutzung sicherstellen und Moore schützen
    PDF | 214 KB — Status: 21.06.2022
  • 20/2360 - Antrag: Abschaffung der Budgetierung für Ärzte
    PDF | 211 KB — Status: 21.06.2022
  • 20/2363 - Antrag: Sportnation Deutschland - Stärkung des gesellschaftlichen Stellenwerts des Sports
    PDF | 218 KB — Status: 21.06.2022
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Überweisung zu 3a angenommen
  • Überweisung 20/2336 (Federfühung beim Ausschuss für Inneres und Heimat) angenommen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Inneres

Anhörung zur elektronischen Kommunika­tion mit dem Standesamt

Schild mit der Aufschrift Standesamt Klosterhof, darüber eine Figuren als Brautpaar.

Die Kommunikation zwischen Bürgern und Standesämtern ist Thema im Ausschuss. (© picture alliance / Zoonar | Volker Rauch)

Zeit: Montag, 26. September 2022, 12 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E 600

Ob das religiöse Bekenntnis des Einzelnen in einem im Rahmen der Digitalisierung der Verwaltung modernisierten Personenstandsregister erfasst werden soll oder nicht, war in der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Inneres und Heimat am Montag, 26. September 2022, die meist diskutierte Frage. Die geladenen Sachverständigen nahmen Stellung zum Entwurf eines dritten Gesetzes der Bundesregierung zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juni 2022 (20/2294, 20/3064), mit dem Regelungen für die elektronische Kommunikation zwischen Bürgern und Standesämtern geschaffen werden sollen. 

Der Entwurf der Bundesregierung sieht eine Erfassung der Religionszugehörigkeit in Personenstandsurkunden nicht mehr vor. Um Antragsteller und Anzeigepflichtige bei der Ausstellung von Personenstandsurkunden, Ehefähigkeitszeugnissen, der Anmeldung einer Eheschließung, der Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls zu entlasten, soll künftig weitgehend auf die Vorlage urkundlicher Nachweise verzichtet werden können. Die Standesämter sollen die erforderlichen Daten in Zukunft in einem automatisierten Abrufverfahren aus den Personenstandsregistern anderer Standesämter anfordern können.

Schritt auf dem Weg zum digitalen Staat

Auf dem Weg zum digitalen Staat, wie ihn das Onlinezugangsgesetz vorsehe, sei die Reform des Personenstandsregisters ein wichtiger Schritt, sagte Dr. Jonas Botta, Forschungsreferent am Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung in Berlin. „Der Erfolg des Onlinezugangsgesetzes wird sich vor allem in den Standesämtern zeigen.“

Gemäß dem „Once only-Prinzip“ brauche der Bürger für einen Vorgang künftig nur noch einmal seine Angaben zu machen. Der Verzicht auf die Vorlage von Nachweisen solle jedoch nicht, wie im Gesetzentwurf vorgesehen, dem Ermessen des Standesbeamten überlassen werden. Aus der Kann-Formulierung müsse eine Soll-Vorschrift werden. Die Streichung der bereits seit 2009 nur noch freiwilligen Religionsangabe als Bestandteil des Personenstandes sei kein Grundrechtseingriff und mit der Verfassung vereinbar. Der Verzicht im Gesetz sei sinnvoll und bringe eine Entlassung der Verwaltung mit sich.

Signalwirkung für Bürger

Dass die Religionszugehörigkeit nicht ins Personenstandswesen gehöre, unterstrich auch Prof. Dr. Hans Michael Heinig, Professor für Öffentliches Recht, Kirchenrecht und Staatskirchenrecht an der Georg-August-Universität in Göttingen. Er wies aber auf die Signalwirkung hin, die eine Streichung für die Bürger habe, sei doch für viele das religiöse Bekenntnis Teil ihrer Identität, die sie auch gegenüber dem Staat aktenkundig machen wollten.

Wenn man aus religionspolitischen Gründen für eine Erhaltung der Religionsangabe im Personenstandsregister argumentiere, müsse man diese Möglichkeit aber auch anderen Religionsgemeinschaften eröffnen und dies nicht nur den etablierten rechtlichen Körperschaften gewähren. Entweder müssten alle Religionsgemeinschaften diesen Status bekommen oder man sehe von der öffentlich rechtlichen Anknüpfung ab und setze auf die Eigenangabe jedes einzelnen.

Rechtsgrundlage für sichere Datenübermittlung

Vor allem auf Fragen des Datenschutzes bei der Gesetzesänderung ging der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Prof. Ulrich Kelber, ein. Es müsse darum gehen, eine transparente und verpflichtende Rechtsgrundlage für eine sichere Datenübermittlung zu schaffen.

Automatisierte Abrufverfahren, wie sie der Gesetzentwurf vorsehe, bürgen immer erhöhte Datenschutzrisiken und Missbrauchsmöglichkeiten und zögen besondere Anforderungen an den Datenschutz nach sich. Und ein Feld für die Angabe der Religion? „Wozu? Wenn doch Datenminimierung das Ziel ist.“

Freiwilligkeit hat Bedeutung verstärkt

Die Freiwilligkeit habe die Bedeutung des Eintrags der Religionszugehörigkeit im Personenstandsregister verstärkt, sagte hingegen Prof. Dr. Winfried Kluth, Professor für Öffentliches Recht der Martin-Luther-Universität in Halle-Wittenberg. Damit könne der Einzelne sein Verhältnis zum Staat zum Ausdruck bringen, es stehe nicht mehr die Neugier des Staates am Beginn des Eintrags.

Der Gesetzgeber solle sorgsam damit umgehen und sich gut überlegen, ob er für eine mit nur 200.000 Euro pro Jahr bezifferte Ersparnis eine kulturell offensichtlich so bedeutsame Änderung vornehmen wolle, ja beiläufig etwas abräume wolle, das für viele Betroffene von hoher Bedeutung sei. Vielleicht könne man auch diese Frage für das aktuelle Gesetzesvorlagen ausklammern, um noch einmal darüber nachzudenken, „was dem Selbstverständnis der Eingetragenen am besten gerecht wird.“ 

„Nicht in physischen Orten von Akten denken“

Die technologischen und organisatorischen Potenziale der Verwaltungsmodernisierung mit dem neuen Gesetz voll auszuschöpfen mahnte Prof. Dr. Isabell Peters an. Sie ist Professorin für E-Government und digitale Transformation an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen. Bei der aufwendigen Nacherfassung gelte es Daten in einer so hohen Qualität aufzunehmen, dass sie dann auch für künftige Schritte der Datenverarbeitung weiterverwendet werden könnten. Sie plädierte außerdem dafür, für Authentifizierungs- und Identifizierungsverfahren auf marktübliche Produkte zu setzen und sprach sich dafür aus, weiter bundeseinheitlich vorzugehen, nicht nur wegen der kostenbegünstigenden Skaleneffekte. „Föderale Heterogenität bremst die Verwaltungsdigitalisierung.“

Insgesamt müsse man das analoge Verständnis von Verwaltung überwinden, „nicht in physischen Orten von Akten zu denken“, sondern stattdessen vom Ziel her, was sich technologisch anbiete, dezentrale Datenbanken als Austauschplattformen schaffen und die Vorteile der Prozessautomatisierung nutzen. Dann entfielen die Aufwände, von einem Ort zum anderen Daten abrufen zu müssen – und für die Bürger einige Gebühren. Die Bürger würden außerdem ermächtigt, selbst für ihre Daten zuständig zu sein, besser nachvollziehen zu können, was damit geschehe und zu entscheiden mit wem sie sie teilen wollten.

„Es ist eine politische Frage, ob man das erfassen will“

Dirk Siegfried, Rechtsanwalt und Notar aus Berlin, lobte das offene und transparente Gesetzgebungsverfahren. Nicht abgebildet werde allerdings die moderne Geschlechterrealität, die Transpersonen und gleichgeschlechtliche Eltern umfasse. Noch immer müssten sich Menschen, die das nicht wollten in das Zweierschema von Mann oder Frau und Vater oder Mutter pressen lassen.

Hier müsse dringend nachgearbeitet und die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur „dritten Option“ umgesetzt werden. Gesetzgeber und Verwaltung sollten sich an ihren ureigenen Grundsatz der „Wahrheit und Klarheit“ erinnern, dem das Register gegen müsse. „Es gibt nicht nur Männer und Frauen.“ Und die Religionszugehörigkeit, „keine Frage des Personenstandes“, verwies er wie die anderen Sachverständigen der Runde an die Abgeordneten zurück: „Es ist eine politische Frage, ob man das erfassen will.“

Entweder Eintragung „auf Zuruf“ oder Streichung

Aus der standesamtlichen Praxis berichtete Volker Weber, Vorsitzender des Fachverbandes der Standesbeamten von Berlin e. V. Er plädierte dafür, Angaben zur Religionszugehörigkeit wegzulassen. Vielen, deren Religionsgemeinschaften nicht die geforderte körperschaftliche Organisationsform hätten, sei dies außerdem bislang gar nicht möglich. „Momentan haben Standesbeamte laufend Diskussionen mit Antragstellern, warum bestimmte Religionen nicht eingetragen werden können.“

Entweder schwenke man auf eine Eintragung „auf Zuruf“ der Betroffenen um, „ohne valide Daten“, und mache die Eintragung der Religion zu einer rein deklaratorischen Sache. Oder man streiche diese Rubrik aus dem Personenstandsregister. Ihm falle kein anderen EU-Land ein, in dem die Religionszugehörigkeit in das Personenstandsregister eingetragen werde. „Ich glaube nicht, dass der Wegfall zu erhöhten Diskussionen im Standesamt führen wird.“ (ll/26.09.2022)

Dokumente

  • 20/2294 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften
    PDF | 875 KB — Status: 20.06.2022
  • 20/3064 - Unterrichtung: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften - Drucksache 20/2294 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 214 KB — Status: 10.08.2022

Tagesordnung

  • 16. Sitzung am Montag, dem 26. September 2022, 12.00 Uhr - Öffentliche Anhörung

Protokolle

  • Protokoll - 16. Sitzung - 26. September 2022 - personenstandsrechtliche Vorschriften

Stellungnahmen

  • 20(4)76 - Gutachtliche Stellungnahme - Parlamentarischer Beirat für nachhaltige Entwicklung - personenstandsrechtliche Vorschriften - BT-Drucksachen 20/2294, 20/3064
  • 20(4)111 A - Stellungnahme - Uta Losem, Kommissariat der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin - BT-Drucksache 20/2294, 20/3064 - personenstandsrechtliche Vorschriften - 26. September 2022
  • 20(4)111 B - Gemeinsame Stellungnahme - Deutscher Städtetag und Deutscher Städte- und Gemeindebund, Berlin - BT-Drucksache 20/2294, 20/3064 - personenstandsrechtliche Vorschriften - 26. September 2022
  • 20(4)111 C - Stellungnahme - Prof. Dr. Isabell Peters, Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen, Hannover - BT-Drucksache 20/2294, 20/3064 - personenstandsrechtliche Vorschriften - 26. September 2022
  • 20(4)111 D - Stellungnahme - Prof. Dr. Winfried Kluth, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg - BT-Drucksache 20/2294, 20/3064 - personenstandsrechtliche Vorschriften - 26. September 2022
  • 20(4)111 E - Stellungnahme - Volker Weber, Fachverband der Standesbeamten von Berlin e. V. - BT-Drucksache 20/2294, 20/3064 - personenstandsrechtliche Vorschriften - 26. September 2022

Weitere Informationen

  • Ausschuss für Inneres und Heimat

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Inneres

Bundestag billigt Gesetz zur elektronischen Kommuni­kation mit dem Standesamt

Mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP hat der Bundestag am Donnerstag, 29. September 2022, den Entwurf der Bundesregierung für ein drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (20/2294, 20/3064, 20/3369 Nr. 1.15) gebilligt. Damit soll die Grundlagen für die elektronische Kommunikation des Bürgers und von anzeigepflichtigen Einrichtungen mit dem Standesamt gelegt werden. Die CDU/CSU-Fraktion stimmte gegen den zuvor vom Ausschuss für Inneres und Heimat geänderten Entwurf (20/3719), AfD und Linke enthielten sich. 

Ein Entschließungsantrag der Unionsfraktion (20/3742), in dem sich diese unter anderem dafür ausspricht, dass die gesetzliche Möglichkeit zur freiwilligen Eintragung der Religionszugehörigkeit in die Personenstandsregister bestehen bleibt, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit der Vorlage, die eine Änderung des Personenstandsgesetzes und der Personenstandsverordnung vorsieht, sollen nun Regelungen für den elektronischen Zugang der Bürger zu den standesamtlichen Verfahren einführt werden. Wie die Bundesregierung ausführt, schafft der Entwurf die Grundlagen für die elektronische Kommunikation des Bürgers und von anzeigepflichtigen Einrichtungen mit dem Standesamt bei weitgehendem Verzicht auf die Vorlage urkundlicher Nachweise durch Anzeigende und Antragsteller. Insoweit würden Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes umgesetzt. Im Wesentlichen handele es sich dabei um die Ausstellung einer Personenstandsurkunde oder eines Ehefähigkeitszeugnisses sowie um die Bearbeitung der Anmeldung einer Eheschließung oder der Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls.

Um die Antragsteller und Anzeigepflichtigen davon zu entlasten, für die Beurkundung maßgebliche Nachweise vorlegen zu müssen, enthält das Gesetz Vorschriften für die Durchführung eines automatisierten Abrufverfahrens für die erforderlichen Daten aus Personenstandsregistern anderer Standesämter, wie es in der Gesetzesbegründung heißt. Um die elektronische Datenantwort direkt aus dem angefragten Personenstandsregister generieren zu können, ist vorgesehen, dass die papiergebundenen Alteinträge in den elektronischen Personenstandsregistern intensiver nacherfasst werden. Zugleich soll künftig in den Personenstandsregistern die auf Wunsch der Betroffenen mögliche Beurkundung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, entfallen.

Änderung im Innenausschuss

Der Innenausschuss, der den Entwurf federführend beraten hatte, hatte vor der Abstimmung im Plenum noch Änderungen am Gesetz vorgenommen. Unter anderem wird nun klargestellt, dass eine Regelung, der zufolge Registereinträge und Sammelakten nach der Übernahme oder deren Ablehnung durch die Archive im Standesamt zu löschen sind, nicht bei Ablehnung der Übernahme von Personenstandsregistern gilt.

Für diese Änderung hatte zuvor der Bundesrat in seiner Stellungnahme (20/3064) plädiert. Diesem Vorschlag hatte die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt. (vom/sto/ste/29.09.2022)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Katrin Göring-Eckardt

Katrin Göring-Eckardt

© Katrin Göring-Eckardt/ Laurence Chaperon

Göring-Eckardt, Katrin

Bundestagsvizepräsidentin

Hakan Demir

Hakan Demir

© Hakan Demir/ Fionn Grosse

Demir, Hakan

SPD

Philipp Amthor

Philipp Amthor

© Philipp Amthor/Tobias Koch

Amthor, Philipp

CDU/CSU

Marlene Schönberger

Marlene Schönberger

© Marlene Schönberger/Elias Keilhauer

Schönberger, Marlene

Bündnis 90/Die Grünen

Joana Cotar

Joana Cotar

© Deutscher Bundestag / Inga Haar

Cotar, Joana

fraktionslos

Manuel Höferlin

Manuel Höferlin

© Manuel Höferlin/Christian Kuhlmann (5 Gänge)

Höferlin, Manuel

FDP

Katrin Göring-Eckardt

Katrin Göring-Eckardt

© Katrin Göring-Eckardt/ Laurence Chaperon

Göring-Eckardt, Katrin

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/2294 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften
    PDF | 875 KB — Status: 20.06.2022
  • 20/3064 - Unterrichtung: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften - Drucksache 20/2294 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 214 KB — Status: 10.08.2022
  • 20/3369 - Unterrichtung: über die gemäß § 80 Absatz 3 und § 92 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 16. Juni 2022 bis 1. September 2022)
    PDF | 269 KB — Status: 09.09.2022
  • 20/3719 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/2294, 20/3064, 20/3369 Nr. 1.15 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften
    PDF | 227 KB — Status: 28.09.2022
  • 20/3742 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 20/2294, 20/3064, 20/3369 Nr. 1.15, 20/3719 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften
    PDF | 159 KB — Status: 28.09.2022
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Reden zu Protokoll: Pau, Petra (Die Linke) Wegge, Carmen (SPD) Wittmann, Mechthilde (CDU/CSU)
  • Gesetzentwurf 20/2294 und 20/3064 (Beschlussempfehlung 20/3719: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen) angenommen
  • Entschließungsantrag 20/3742 abgelehnt

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

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{Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

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Stand: 22.05.2025