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  • 1. Lesung
  • Anhörung
  • Anhörung
  • 2./3. Lesung
Finanzen

Jahressteuergesetz 2022 erstmals beraten

Staatliche Zahlungen an die Bevölkerung sollen einfacher abgewickelt werden können. Dies sieht der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JstG 2022; 20/3879) vor, den der Bundestag am Freitag, 14. Oktober 2022, erstmals beraten und an den federführenden Finanzausschuss überwiesen hat. Auf einer neuen Rechtsgrundlage sollen Leistungen wie das geplante Klimageld künftig unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer direkt auf die Konten der Steuerpflichtigen überwiesen werden können. Daneben enthält der Gesetzentwurf eine Reihe von Änderungen bei Steuervergünstigungen, Pauschbeträgen und Abschreibungsregeln für das nächste Jahr.

FDP: Sozial ausgewogen, ökonomisch klug

Das Gesamtpaket mit 16 Einzelmaßnahmen nannte Christoph Meyer (FDP) „auf der einen Seite sozial ausgewogen, auf der anderen Seite aber auch ökonomisch klug“. Es sei ein „ganzer Strauß von wichtigen Entlastungsmaßnahmen, der den Bürgerinnen und Bürgern in unserem Land zugute kommen wird“.

Besonders hob Meyer Steuererleichterungen für Betreiber kleiner Solarstromanlagen auf Wohngebäuden hervor. Sie sollten „möglichst gar nicht mit dem Finanzamt zu tun haben“. Vorgesehen ist, dass Betreiber von Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung in der Spitze ihre Erträge nicht mehr besteuern müssen sowie für Kauf und Reparatur solcher Anlagen keine Umsatzsteuer erhoben wird. Die damit geförderte dezentrale Energieversorgung sei ein wichtiger Beitrag zur Energiesicherheit in Deutschland, sagte Meyer.

CDU/CSU: Lob mit Einschränkung für Minister Lindner

„Ein ehrliches Lob an Christian Lindner“ ließ Olav Gutting (CDU/CSU) dem nicht anwesenden Bundesfinanzminister ausrichten. Guttings Fraktionskollegin Antje Tillmann (CDU/CSU) bescheinigte dem Gesetzentwurf „eine ganze Reihe positiver Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger“. Die Zustimmung ihrer Fraktion machte sie allerdings von Nachbesserungen im weiteren parlamentarischen Verfahren abhängig. So solle die Steuerfreiheit kleiner Photovoltaik-Anlagen auch auf Solarthermie-Anlagen ausgeweitet werden, mit denen aus Sonnenstrahlung Warmwasser erzeugt wird.

Kritik übte Tillmann unter anderem daran, dass bei der Gebäude-Abschreibung die Möglichkeit der Verkürzung im Fall energetischer Sanierung gestrichen werden soll, dass für die Attraktivität von Riester-Verträgen zur privaten Altersvorsorge nichts getan werde und dass es bei der Grunderwerbsteuer weiterhin keinen Freibetrag für selbst genutztes Wohneigentum geben soll. Die geplante Nutzung der Steuer-ID für Direktzahlungen an die Bevölkerung nannte Tillmann „Aktionismus“, der „erhebliche bürokratische Kosten“ für die Banken verursache, ohne dass klar sei, wie diese Möglichkeit dann eingesetzt werden soll.

SPD: Liefern, was im Koalitionsvertrag versprochen

Auch die Redner der Koalitionsfraktionen sprachen sich für Nachbesserungen im parlamentarischen Verfahren aus. Allerdings hob Michael Schrodi (SPD) hervor: „Vieles, das wir im Koalitionsvertrag versprochen haben, liefern wir jetzt schon.“ Als Beispiele nannte er unter anderem die Erhöhung des Ausbildungsfreibetrags sowie verlängerte und verbesserte steuerliche Regelungen für Arbeitnehmer im Homeoffice.

Die Kritik Tillmanns an der Regelung für die Nutzung der Steuer-ID wies Schrodi mit dem Hinweis zurück, dass beabsichtigt sei, das Klimageld „zielgenau“ auszuzahlen. Jetzt mit dem Jahressteuergesetz werde in einem „ersten Schritt“ überhaupt erst die Rechtsgrundlage geschaffen, um „Direktzahlungen an die Menschen“ zu ermöglichen.

Grüne loben Erleichterung für Solarstromanlagen

Dr. Sebastian Schäfer (Bündnis 90/Die Grünen) hob besonders die geplanten Steuervergünstigungen für kleine Solarstromanlagen hervor. Dabei gehe es darum, „einen Investitionsanreiz für unsere Bürgerinnen und Bürger zu setzen, der auch volkswirtschaftlich echte Rendite bringt“.

Schäfer hob neben der Steuerersparnis auch die Beseitigung von bürokratischen Hürden für Betreiber solcher Anlagen hervor. „Diese Koalition gestaltet Zukunft“, erklärte er.

AfD kritisiert Flickschusterei am Steuersystem

Sehr grundsätzlich kritisierte Jörn König (AfD), dass statt grundsätzlicher Änderungen im Steuersystem Jahr für Jahr mit den Jahressteuergesetzen nur an kleinen Stellschrauben gedreht werde. „Es ist und bleibt Flickschusterei“, sagte König. Er erinnerte an die Forderung seiner Fraktion nach einem „Tarif auf Rädern“, mit dem auch diverse steuerrechtliche Pauschalen automatisch an die Inflation angepasst werden sollten, statt sie jährlich per Gesetz neu festzulegen.

Ebenso fundamental stellte König die geplante Regelung der Steuer-ID für Direktzahlungen in Frage. „Hier werden die Grundlagen gelegt, um große Gruppen des Volkes dauerhaft von direkten Staatszuwendungen abhängig zu machen.“ Das Geld dafür solle von der „fleißigen Mittelschicht“ aufgebracht werden.

Linke: Ungerechtigkeiten im Steuersystem bleiben

Auch die Kritik aus der Fraktion Die Linke ging weit über die an Einzelregelungen hinaus. „Was bleibt, sind extreme Ungerechtigkeiten im Steuersystem“, stellte Janine Wissler (Die Linke) fest. „Leistungsloses Einkommen“ aus Vermögen werde weiterhin niedriger besteuert als Einkommen aus Erwerbsarbeit.

Kapitalerträge müssten „endlich angemessen besteuert werden“, forderte Wissler. Zudem erinnerte sie an Forderungen ihrer Fraktion nach der Wiedereinführung der Vermögensteuer, der Schließung von Schlupflöchern bei der Erbschaftsteuer sowie einer wirksameren Bekämpfung der Steuerhinterziehung.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

In der Abgabenordnung soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, um einen direkten Auszahlungsweg unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer aufzubauen, teilt die Regierung mit. Hierdurch solle eine bürokratiearme und zugleich betrugssichere Möglichkeit entstehen, künftige öffentliche Leistungen, wie beispielsweise das Klimageld, auf Grundlage der in der IdNr-Datenbank enthaltenen Daten direkt an die Bürgerinnen und Bürger auszuzahlen.

Dazu soll in Paragraf 139b der Abgabenordnung eine rechtliche Grundlage für die Speicherung einer Kontoverbindung (IBAN) aller in Deutschland gemeldeter Bürgerinnen und Bürger in der IdNr-Datenbank für die Auszahlung künftiger öffentlicher Leistungen geschaffen werden. Die in der IdNr-Datenbank gespeicherte IBAN unterliege dabei einer engen Zweckbindung.

Entfristung der Homeoffice-Pauschale

Durch die verschiedenen Maßnahmen sollen die Steuerzahler im kommenden Jahr um 3,16 Milliarden Euro und bis 2026 um rund 6,9 Milliarden Euro entlastet werden. Im Einzelnen sieht der Entwurf vor, den Sparer-Pauschbetrag von derzeit 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 auf 2.000 Euro für Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner zu erhöhen. Zur leichteren technischen Abwicklung sollen bereits erteilte Freistellungsaufträge prozentual erhöht werden. Bei der Altersvorsorge soll der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023 vollzogen werden. Bisher waren für 2023 96 Prozent und 98 Prozent für 2024 vorgesehen. Damit soll eine doppelte Besteuerung vermieden werden.

Der Grundrentenzuschlag soll steuerfrei gestellt werden. Dadurch könnte der Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und so ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen, heißt es in der Entwurf. Verbessert wird die Abschreibung von Immobilien. Der lineare AfA-Satz zur Abschreibung von Wohngebäuden, die nach dem 31. Dezember 2023 fertiggestellt werden, soll von zwei auf drei Prozent angehoben werden. Damit würden zukünftig alle Gebäude grundsätzlich über einen Zeitraum von 33 Jahren abgeschrieben. Erhöht wird der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind. Der Betrag soll von 924 Euro auf 1.200 Euro pro Kalenderjahr erhöht werden.

Vorgesehen ist auch die Entfristung der sogenannten Homeoffice-Pauschale und eine weitere Modernisierung der Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer. Die Pauschale in Höhe von fünf Euro pro Tag soll dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr angehoben werden. Ihr Abzug soll unabhängig davon möglich sein, ob die Tätigkeit in einer Arbeitsecke oder im häuslichen Arbeitszimmer erfolgt und unabhängig davon, ob es der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist oder ein anderer Arbeitsplatz existiert.

Im Jahressteuergesetz vorgesehen sind des Weiteren die Anhebung des linearen Abschreibungssatzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf drei Prozent, ein vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023, die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags auf 1.000 Euro sowie Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen mit Wirkung zum 1. Januar 2023.  (pst/hle/hau/14.10.2022)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Bärbel Bas

Bärbel Bas

© Bärbel Bas / Photothek Media Lab

Bas, Bärbel

Bundestagspräsidentin

Christoph Meyer

Christoph Meyer

© DBT/ Inga Haar

Meyer, Christoph

FDP

Antje Tillmann

Antje Tillmann

© Antje Tillmann/Michael Reichel

Tillmann, Antje

CDU/CSU

Michael Schrodi

Michael Schrodi

© Michael Schrodi/ Photothek

Schrodi, Michael

SPD

Jörn König

Jörn König

© Deutscher Bundestag/ Inga Haar

König, Jörn

AfD

Sebastian Schäfer

Sebastian Schäfer

© Sebastian Schäfer/ Stefan Kaminski

Schäfer, Dr. Sebastian

Bündnis 90/Die Grünen

Janine Wissler

Janine Wissler

© DIE LINKE. im Hessischen Landtag, CC BY 4.0/ Hanna Hoeft

Wissler, Janine

Die Linke

Parsa Marvi

Parsa Marvi

© Parsa Marvi/ photothek.net

Marvi, Parsa

SPD

Olav Gutting

Olav Gutting

© Matthias Busse

Gutting, Olav

CDU/CSU

Sascha Müller

Sascha Müller

© Bündnis 90/Die Grünen Bundestagsfraktion/ Stefan Kaminski

Müller, Sascha

Bündnis 90/Die Grünen

Tim Klüssendorf

Tim Klüssendorf

© Tim Klüssendorf/ Maximilian König

Klüssendorf, Tim

SPD

Bärbel Bas

Bärbel Bas

© Bärbel Bas / Photothek Media Lab

Bas, Bärbel

Bundestagspräsidentin

Dokumente

  • 20/3879 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022)
    PDF | 2 MB — Status: 10.10.2022
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Überweisung 20/3879 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Weitere Informationen

  • Gebärdensprachvideo

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Finanzen

Zahlreiche Änderungs­vorschläge zum Jahressteuergesetz

Zeit: Montag, 7. November 2022, 10.30 bis 12.30 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E 400

Die Sachverständigen haben in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am Montag, 7. November 2022, eine Fülle von Anregungen zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (20/3879) gegeben. In die Kritik gerieten in der vom Vorsitzenden Alois Rainer (CDU/CSU) geleiteten Sitzung dabei die unterschiedlichen Steuerpflichten beim Bezug von Renten.

Im Jahressteuergesetz ist vorgesehen, mehrere Freibeträge zu erhöhen und Immobilien-Abschreibungen zu verbessern. Außerdem soll die wegen der Corona-Pandemie eingeführte sogenannte Homeoffice-Pauschale von fünf Euro pro Tag dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr angehoben werden. Der Sparer-Pauschbetrag soll von derzeit 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und das Doppelte für Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner steigen.

Entlastung für Bezieher geringer Renten

Die Deutsche Rentenversicherung Bund befasste sich mit dem Grundrentenzuschlag. Der Ansicht der Regierung, auch aus steuerlicher Sicht müsse sichergestellt sein, dass der die Lebensleistung anerkennende Grundrentenzuschlag nicht durch die Steuerpflicht geschmälert werde, wurde widersprochen. Auch andere Leistungen wie zum Beispiel Zeiten der Kindererziehung beziehungsweise Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt würden nicht anders behandelt.

Nach Auffassung der Rentenversicherung sollte eine Entlastung für Bezieher geringer Renten über allgemeine steuerrechtliche Regelungen erreicht werden. Die steuerrechtlich differenzierte Betrachtung eines Rentenanteils würde wiederum Fragen nach einer dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden steuerrechtlichen Behandlung anderer Rentenanteile aufwerfen.

Massive Anfragen an Finanzämter befürchtet

Die Deutsche Steuergewerkschaft befasste sich in ihrer Stellungnahme kritisch mit der Steuerpflicht der Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbezieher. Es sei zwar nachvollziehbar, dass von der Energiepreispauschale Bedürftige stärker profitieren sollten als Besserverdiener. Die Besteuerung der Pauschale sei jedoch ein eklatanter Verstoß gegen die Grundsystematik des Steuerrechts. Nur Vermögensmehrungen, die aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit resultierten, seien einkommensteuerrechtlich relevant. Die Energiepreispauschale stelle jedoch keinen originären Einkunftstatbestand dar. Außerdem warnte die Organisation vor einer weiteren Belastung der Finanzämter. Bisher sei lediglich ein Drittel der Renten- und Versorgungsbezieher zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Die geplante Steuerpflicht der Pauschale verunsichere die Rentner und werde zu massiven Anfragen an die Finanzämter führen. Diese würden jedoch bereits durch die Umsetzung der Grundsteuerreform am absoluten Limit arbeiten.

Die Steuergewerkschaft befasste sich ebenfalls mit der Anhebung der linearen Abschreibung für neue Wohngebäude. Es sei unverständlich, warum die Regelung erst für Fertigstellungen ab dem 30. Juni 2023 gelten solle. Dies werde zu Verzögerungen bei der Fertigstellung von Gebäuden führen, um von der höheren Abschreibung profitieren zu können. Auch der Zentrale Immobilien Ausschuss ZIA regte an, den Beginn der Regelung auf Anfang 2023 vorzuziehen. Grundsätzliche Kritik übte das Netzwerk Steuergerechtigkeit. Unter Verweis auf Studien hieß es, Immobilien würden in Deutschland systematisch zu niedrig besteuert. Jede Erhöhung der Abschreibung bedeute eine Subventionierung für Vermögende. 

Homeoffice-Pauschale wird begrüßt

Die Einführung einer Jahrespauschale in Höhe von 1.250 Euro für häusliche Arbeitszimmer wurde zwar von der Deutschen Steuergewerkschaft als Verwaltungsvereinfachung begrüßt, die Pauschale selbst aber als zu gering kritisiert. Verwiesen wurde auf Mietpreissteigerungen, die zum Beispiel in Berlin seit 2011 nahezu 50 Prozent betragen hätten. Dennoch sei die Begrenzung für abziehbare Aufwendungen für Arbeitszimmer seit 2010 nicht mehr angepasst worden. Dies kritisierte auch der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine, nach dessen Angaben viele Arbeitnehmer bereits jetzt signifikant höhere Aufwendungen hätten. Eine Anhebung der Pauschale auf 1.800 Euro im Jahr sei sachgerecht. Zur Begrenzung der Kosten könnte die Jahrespauschale zeitanteilig gekürzt werden, wenn ein Arbeitszimmer in einzelnen Monaten nicht zur Verfügung stehe oder nicht benutzt werde. Dies hatte bereits der Bundesrat vorgeschlagen. 

Prof. Dr. Frank Hechtner von der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg verwies darauf, dass sich Lebenswirklichkeiten verändern würden. Deshalb gebe es bei den Regelungen für Arbeitszimmer „noch Luft nach oben“. So könnte der Höchstbetrag mit der Jahrespauschale für Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro in Gleichklang gebracht werden. In diese Richtung ging auch die Argumentation von Prof. Dr. Heribert Anzinger (Universität Ulm). Er begrüßte die Regelung der Homeoffice-Pauschale, da sie im Unterschied zur Arbeitszimmer-Pauschale weder eine Deklaration noch eine Verifikation der persönlichen Verhältnisse in der Wohnung des Steuerpflichtigen erfordere. Der Gesetzgeber sollte daher überlegen, ob die Homeoffice-Pauschale ganz an die Stelle der Arbeitszimmer-Pauschale treten könne. 

Neuregelung im Bereich Photovoltaikanlagen

Die geplante Beseitigung steuerrechtlicher und bürokratischer Hürden bei Installation und Betrieb von Photovoltaikanlagen stieß auf Zustimmung des Immobilienverbandes Haus und Grund. Auch der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine sprach von einem „starken Signal“. Der Bundesverband der Solarwirtschaft begrüßte ebenfalls die Pläne, sprach sich aber für Ergänzungen aus. So sollten auch gemietete und geleaste Solaranlagen in die Neuregelung einbezogen werden. Die vorgesehene Umsatzsteuerbegünstigung sollte nicht nur für Photovoltaikanlagen, sondern auch für Solarthermieanlagen gelten. 

Der Zentrale Immobilien Ausschuss ZIA wies darauf hin, dass in Immobilien investierende Spezialfonds aus steuerlichen Gründen keine Photovoltaik-Anlagen errichten würden. Damit werde eine große Zahl von Marktteilnehmern von der Photovoltaik ausgeschlossen, und es werde viel Potential zur Erzeugung regenerativer Energie im Gebäudesektor verschenkt. Gerade die Immobilien der institutionellen Eigentümer könnten jedoch einen signifikanten Teil zur Klimawende beitragen.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in einer von der Bundesregierung vorgelegten Unterrichtung (20/4229) eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen zu dem Gesetzentwurf vorgeschlagen. Dazu gehört beispielsweise, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht mehr pauschal pro Jahr mit einem Betrag von 1.248 Euro angesetzt werden können, sondern der Betrag soll für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Arbeitszimmerpauschale nicht vorliegen, um ein Zwölftel reduziert werden.

Weitere Änderungswünsche betreffen unter anderem die Einkommensteuerbefreiung von Einnahmen aus dem Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen. Dieses Vorhaben wird von den Ländern begrüßt, allerdings soll die Steuerbefreiung auch für Photovoltaik-Anlagen gelten, die an bestimmten Mischgebäuden angebracht sind. Dabei handelt es sich um Gebäude, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen. Sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlungen seien nicht zu erkennen, argumentieren die Länder. Die Bundesregierung stimmt einem Teil der Vorschläge des Bundesrates in ihrer Gegenäußerung zu, andere werden hingegen abgelehnt. (hle/07.11.2022)

Dokumente

  • 20/3879 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022)
    PDF | 2 MB — Status: 10.10.2022
  • 20/4229 - Unterrichtung: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) - Drucksache 20/4229 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 448 KB — Status: 02.11.2022

Tagesordnung

  • Tagesordnung "JStG 2022"

Protokolle

  • Protokoll zur Öffentlichen Anhörung zum "Jahressteuergesetz 2022" am 7. November 2022, 10:30 Uhr (32. Sitzung)

Sachverständigenliste

  • Sachverständigenliste "JStG 2022"

Stellungnahmen

  • Anzinger, Prof. Dr. Heribert
  • Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V.
  • Bundesverband Solarwirtschaft e.V.
  • Deutsche Rentenversicherung Bund
  • Deutsche Steuer-Gewerkschaft e.V.
  • Haus & Grund Deutschland - Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.
  • Hechtner, Prof. Dr. Frank
  • Verein zur Förderung der Steuergerechtigkeit e.V.
  • ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V.

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  • Finanzausschuss

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Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Finanzen

Experten äußern Bedenken gegen Übergewinnsteuer

Euro-Banknoten liegen auf einem Formular zur Einkommenssteuererklärung .

Der Entwurf eines Jahressteuergesetzes war Thema im Finanzausschuss. (© picture alliance / blickwinkel/McPHOTO/M. Weber)

Vertreter der Wissenschaft haben in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am Montag, 28. November 2022, erhebliche Bedenken gegen die Einführung eines Energiekrisenbeitrages für Unternehmen der Öl-, Gas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft aufgrund einer EU-Verordnung erhoben. Die Maßnahme soll noch in den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Jahressteuergesetzes (20/3879, 20/4229) eingefügt werden.

Vorgesehen ist, dass in den Wirtschaftsjahren 2022 oder 2023 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren in den Jahren 2022/23 und 2023/24) entstandene Gewinne von Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft, die im Vergleich zu den Vorjahren (2018 bis 2021) den Durchschnittsgewinn um 20 Prozent übersteigen, besteuert werden. Der Steuersatz soll 33 Prozent betragen. Außerdem war die Steuerpflicht der Gasumlage Thema der öffentlichen Anhörung. Vorgesehen ist hier ein sozialer Ausgleich, so dass sich nur bei Steuerpflichtigen, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen durch die Gaspreisbremse erhöhen soll.

„Es kommen jede Menge Schwierigkeiten auf uns zu“

In der vom Vorsitzenden Alois Rainer (CDU/CSU) geleiteten Anhörung des Finanzausschusses nannte Prof. David Hummel (Universität Leipzig) den EU-Energiekrisenbeitrag einen „sehr innovativen Ansatz der EU-Kommission“. Es handele sich um nichts anderes als eine zusätzliche Ertragsteuer. Und bei Steuern gelte das Einstimmigkeitsprinzip im Ministerrat und die Pflicht zur Beteiligung des Europäischen Parlaments. Bei der gewählten Lösung über den Artikel 122 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gebe es Schwierigkeiten, nachzuvollziehen, wie die Sicherstellung der Versorgung mit Energie über neue Steuern erfolgen solle. Auch der gewählte Weg einer Verordnung sei sehr ungewöhnlich. Das Vorhaben hätte besser über eine Richtlinie realisiert werden sollen. Er sehe „jede Menge Schwierigkeiten auf uns zukommen“, erklärte Hummel.

Dietmar Gosch (WTS Group AG) vertrat die Auffassung, dass der Energiekrisenbeitrag ungeeignet sei, um eine drohende Energienotlage im Sinne von Artikel 122, Absatz 1 AEUV zu beseitigen. Mit dem Beitrag werde keine Mangellage behoben, sondern es werde allenfalls die Folge einer eventuellen Mangellage beseitigt. Preissteigerungen und daraus generierte Gewinne seien natürliche Marktreaktionen und keine Störungen des Marktgeschehens. Es sei ein untaugliches Krisenbeseitigungsinstrument gewählt worden. Wie schon Experte Hummel vertrat auf Gosch die Auffassung, dass bei Steuern in der EU das Einstimmigkeitsprinzip gelte. Die Beteiligung des Europäischen Parlaments werde mit dem Weg über die Verordnung unterlaufen. 

„Gesetzentwurf handwerklich nicht rund“

Heribert Anzinger (Universität Ulm) sagte, die EU-Verordnung betrete an vielen Stellen Neuland, und es gebe rechtliche Unsicherheiten. Als Grundlage für die Verordnung gewählt worden sei der energiepolitische Fragen und nicht Steuern betreffende Artikel 122 Absatz 1 AEUV. Die EU habe offenbar den Weg einer Verordnung gewählt, damit es schneller gehe. Deutschland solle sich unionsrechtsfreundlich verhalten, empfahl Anzinger.

Für Simon Kempny (Universität Bielefeld) ist in dem Gesetzentwurf handwerklich nicht alles rund. So würden die mit Beginn des Jahres 2022 angefallenen großen Krisengewinne aus der Regelung herausfallen, wenn Unternehmen das erst Mitte 2022 beginnende Wirtschaftsjahr 2022/2023 verwenden würden und dies als Grundlage für die Besteuerung herangezogen werde.

Investitionen und Standortfragen

Von Seiten der Wirtschaft wurde der in der Anhörung auch als Übergewinnsteuer bezeichnete Energiekrisenbeitrag als zusätzliche Steuer kritisiert. Diese Steuer stelle die verlässlichen Rahmenbedingungen für die Unternehmen in Frage, hieß es vom Bundesverband der deutschen Industrie (BDI). Gewarnt wurde vor Doppelbelastungen. Außerdem sollte die Steuer als Betriebsausgabe abziehbar sein und nur für ein Jahr erhoben werden. Die Unternehmen in Deutschland dürften nicht stärker belastet werden. Bereits jetzt würden Investitionen zurückgefahren, und es werde die Standortfrage gestellt.

Nach Ansicht des Netzwerks Steuergerechtigkeit greift die geplante Regelung zu kurz. Nach Schätzungen der Organisation wären durch eine Übergewinnsteuer 40 bis 50 Milliarden Euro Einnahmen möglich. Stattdessen solle mit dem jetzigen Vorhaben nur ein kleinerer Teil zurückgeholt werden. Es könnte erheblich mehr eingenommen werden. Nach Angaben der Organisation landet ein Teil der Übergewinne in Steueroasen wie der Schweiz. Auch nach Angaben der Deutschen Steuergewerkschaft werden die extremen Gewinne der Energiekonzerne in Deutschland in aller Regel nicht versteuert. Es gebe nur wenige Mineralölkonzerne, die überhaupt Steuern in Deutschland zahlen würden.

Gas- und Wärmepreisbremse

Ein weiteres Thema der Anhörung war der soziale Ausgleich bei den Entlastungen aus der Gas- und Wärmepreisbremse. Experte Anzinger zeigte sich mit den Regelungen zufrieden. Das Konzept sei gelungen. Bürokratie-Probleme müssten in den Griff bekommen werden. Nach Ansicht des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine drohen Schwierigkeiten bei der Zuordnung des Ausgleichsbetrages zum Beispiel bei Eigentümergemeinschaften oder bei Wohngemeinschaften.

Probleme könnten immer dann entstehen, wenn es nur einen Gasanschluss, aber viele Eigentümer oder Mitbewohner gebe. Wenn der Anschlussnehmer ein hohes Einkommen habe, komme er in die steuerliche Belastung, obwohl er nur mit einem Bruchteil profitieren würde. Die deutsche Steuergewerkschaft befürchtet für die Finanzbehörden durch die Gaspreisbremse eine deutlich höhere Arbeitsbelastung. (hle/28.11.2022)

Dokumente

  • 20/3879 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022)
    PDF | 2 MB — Status: 10.10.2022
  • 20/4229 - Unterrichtung: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) - Drucksache 20/4229 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 448 KB — Status: 02.11.2022

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  • Finanzausschuss

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Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Finanzen

Plenum billigt Jahres­steuergesetz mit höheren Pausch- und Frei­be­trägen

Der Bundestag hat am Freitag, 2. Dezember 2022, den Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2022 (20/3879, 20/4229, 20/4445 Nr. 7) gebilligt. Das Gesetz, mit dem ein Bündel von Steuerrechtsänderungen vorgenommen wird, wurde in dritter Beratung mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (20/4729) angenommen. CDU/CSU und Die Linke votierten gegen die Initiative, Die AfD enthielt sich. Hingegen abgelehnt hat der Bundestag einen Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion (20/4767), in dem sie unter anderem forderte, den im ersten vollen Rentenjahr festgeschriebenen Rentenfreibetrag regelmäßig an die Inflation anzupassen. Zur Abstimmung über das Gesetz lag ein Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit vor (20/4760).

Zwei Anträge der AfD-Fraktion mit den Titeln „Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft fortführen“ (20/2535) und „Fehlender Vertrauens- und Rechtsschutz bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken“ (20/2617) wurden im Anschluss an die Debatte von allen übrigen Fraktionen abgelehnt. Der Finanzausschuss hatte zu den Abstimmungen Beschlussempfehlungen abgegeben (20/3772, 20/3623).

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (20/3879) wird ein Bündel von Steuerrechtsänderungen auf den Weg gebracht. Zu den wesentlichen Punkten des Gesetzes zählt die Schaffung eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer. Dadurch soll die Auszahlung bestimmter zukünftiger Leistungen des Bundes wie zum Beispiel Nothilfen oder Klimagelder erleichtert werden. Zudem sieht der Entwurf vor, dass kleine Photovoltaikanlagen steuerfrei betrieben werden können. Die Regelung gilt bereits ab diesem Jahr. Ursprünglich sollte sie ab 2023 gelten.

Vereinfacht werden auch die Regelungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Aufwendungen dafür sollen – soweit der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt – auch dann abziehbar sein, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zur Erleichterung soll in diesen Fällen auch die Wahl eines pauschalen Abzugs in Höhe von 1.260 Euro im Jahr möglich sein. Damit soll sichergestellt werden, dass Steuerpflichtige nicht schlechter gestellt werden als solche, die nur die Homeoffice-Pauschale abziehen.

Die Homeoffice-Pauschale wird entfristet und auf sechs Euro pro Tag angehoben. Sie kann für bis zu 210 Tage in Anspruch genommen werden können. Auch der Sparer-Pauschbetrag wird von derzeit 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 auf 2.000 Euro für Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner erhöht. Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt von 1.200 auf 1.230 Euro. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab Januar 2023 um 252 Euro angehoben.

Steuerfreier Grundrentenzuschlag

Bei der Altersvorsorge soll der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023 vollzogen werden. Bisher waren für 2023 96 Prozent und 98 Prozent für 2024 vorgesehen. Damit soll eine doppelte Besteuerung vermieden werden. Der Grundrentenzuschlag soll rückwirkend zum 1. Januar 2021 steuerfrei gestellt werden. Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, steigt von 924 Euro auf 1.200 Euro pro Kalenderjahr.

Außerdem enthält das Gesetz Regelungen zur Steuerpflicht der Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsbezieher. Dadurch werden in diesem Jahr Mehreinnahmen von 520 Millionen Euro erwartet. Steuerpflichtig werden soll auch die Gas-/Wärmepreisbremse (Dezemberhilfe). Vorgesehen ist hier ein sozialer Ausgleich, so dass sich nur bei Steuerpflichtigen, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen durch die Gaspreisbremse erhöhen soll.

Die EU-Verordnung zur Einführung eines Energiekrisenbeitrags wird ebenfalls mit dem Jahressteuergesetz umgesetzt. Vorgesehen ist, dass in den Wirtschaftsjahren 2022 und 2023 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren in den Jahren 2022/23 und 2023/24) entstandene Gewinne von Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft, die im Vergleich zu den Vorjahren (2018 bis 2021) den Durchschnittsgewinn um 20 Prozent übersteigen, besteuert werden. Der Steuersatz soll 33 Prozent betragen. Die zusätzlichen Steuereinnahmen sollen zwischen einer und drei Milliarden Euro betragen und zur Finanzierung der Strompreisbremse beitragen.

Getrennte Abstimmung

In zweiter Beratung wurde über Teile des Gesetzes getrennt abgestimmt. Auf Verlangen der AfD-Fraktion entschied das Plenum namentlich über die Artikel 29 (Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes) und 40 (Gesetz zur Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854 (EUEnergiekrisenbeitragsgesetz – EUEnergieKBGdes Gesetzes). Beide Artikel wurden in zweiter Beratung mit 359 zu 224 Stimmen angenommen. 28 Abgeordnete enthielten sich. 

Stellungnahme des Bundesrates

Im Vorfeld der Abstimmung über das Gesetz im Plenum hatte der Bundesrat seiner Stellungnahme (20/4229) eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen vorgeschlagen. Dazu gehörte beispielsweise, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht mehr pauschal pro Jahr mit einem Betrag von 1.248 Euro angesetzt werden können, sondern der Betrag sollte für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Arbeitszimmerpauschale nicht vorliegen, um ein Zwölftel reduziert werden.

Weitere Änderungswünsche betrafen unter anderem die Einkommensteuerbefreiung von Einnahmen aus dem Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen. Dieses Vorhaben wurde von den Ländern begrüßt, allerdings sollte die Steuerbefreiung auch für Photovoltaik-Anlagen gelten, die an bestimmten Mischgebäuden angebracht sind. Dabei handelt es sich um Gebäude, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen. Sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlungen seien nicht zu erkennen, argumentierten die Länder. Die Bundesregierung stimmte einem Teil der Vorschläge des Bundesrates in ihrer Gegenäußerung zu, andere wurden hingegen abgelehnt.

Änderungen im Ausschuss

In der Sitzung des Finanzausschusses am Mittwoch, 30. November 2022, wurden von den Koalitionsfraktionen mit 39 Anträgen Änderungen an dem Gesetzentwurf vorgenommen.

Nochmals geändert gegenüber dem Ursprungsentwurf wurde etwa die Abschreibung von Immobilien. Der lineare AfA-Satz zur Abschreibung von Wohngebäuden wurde von zwei auf drei Prozent angehoben. Die Regelung tritt bereits zum Jahresanfang 2023 in Kraft und damit sechs Monate früher als zunächst vorgesehen. Auch für den Mietwohnungsbau wurden bessere Abschreibungsmöglichkeiten beschlossen.

Erster Antrag der AfD

Eine Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die eigentlich Ende dieses Jahres auslaufen würde, sollte bis 2031 weiterhin zur Anwendung kommen, verlangte die AfD-Fraktion in ihrem ersten abgelehnten Antrag (20/2535). Wie die Fraktion erläuterte, haben Landwirte die Möglichkeit, sich zwischen dem Regeltarif und einem für sie gegebenenfalls günstigeren Sondertarif bei der Einkommensteuer zu entscheiden.

Diese Möglichkeit habe sich als Instrument des landwirtschaftlichen Risikomanagements etabliert und bewährt, schrieben die Abgeordneten. Landwirten werde damit die Chance auf ein höheres Einkommen eröffnet. Daher sollte diese Wahlmöglichkeit nach dem Willen der Fraktion beibehalten werden.

Zweiter Antrag der AfD

Angesichts der schwierigen finanziellen Situation vieler Betreiber von kleinen Photovoltaik-Anlagen und Blockheizkraftwerken verlangte die AfD in ihrem zweiten abgelehnten Antrag (20/2617) Änderungen an der steuerlichen Behandlung solcher Anlagen. Die Einspeisevergütung sei stark abgesenkt worden. Der Erwerb solcher Anlagen erfordere langfristig hohe Abschreibungen, und Verluste seien vor allem in den ersten Jahren kaum zu vermeiden. Um aber eine Minderung der Anschaffungs- und Betriebskosten vornehmen zu können, müsse die Anlage der Einkommensteuerpflicht unterworfen werden.

Aufgrund einer vom Finanzministerium verfügten Vereinfachungsregelung könnten Anlagenbetreiber dies allerdings nur erreichen, indem sie dauerhaft Gewinne ausweisen würden. Könne dieser Nachweis nicht erbracht werden, werde der Betrieb der Anlage steuerlich als „Liebhaberei“ behandelt. Mit diesem Erlass seien „damit wieder einmal jeglicher Rechts- und Vertrauensschutz verletzt und die Bürger ihrer Ansprüche auf einen rechtsstaatlichen Umgang durch den Staat beraubt“ worden, kritisierte die Fraktion. Sie forderte Maßnahmen, um die steuerliche Situation solcher Anlagenbetreiber zu verbessern. (vom/hle/ste/02.12.2022)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Katrin Göring-Eckardt

Katrin Göring-Eckardt

© Katrin Göring-Eckardt/ Laurence Chaperon

Göring-Eckardt, Katrin

Bundestagsvizepräsidentin

Markus Herbrand

Markus Herbrand

© Markus Herbrand/ K. Wallraf

Herbrand, Markus

FDP

Antje Tillmann

Antje Tillmann

© Antje Tillmann/Michael Reichel

Tillmann, Antje

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Parsa Marvi

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Marvi, Parsa

SPD

Jörn König

Jörn König

© Deutscher Bundestag/ Inga Haar

König, Jörn

AfD

Katharina Beck

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© Katharina Beck/Oliver Hadji

Beck, Katharina

Bündnis 90/Die Grünen

Christian Görke

Christian Görke

© DiG/ Thomas Kläber

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Die Linke

Bernhard Daldrup

Bernhard Daldrup

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Daldrup, Bernhard

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Kay Gottschalk

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Gottschalk, Kay

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Bernhard Daldrup

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Daldrup, Bernhard

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Sebastian Brehm

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Brehm, Sebastian

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Stefan Schmidt

Stefan Schmidt

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Schmidt, Stefan

Bündnis 90/Die Grünen

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Tim Klüssendorf

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Klüssendorf, Tim

SPD

Katrin Göring-Eckardt

Katrin Göring-Eckardt

© Katrin Göring-Eckardt/ Laurence Chaperon

Göring-Eckardt, Katrin

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/2535 - Antrag: Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft fortführen
    PDF | 174 KB — Status: 04.07.2022
  • 20/2617 - Antrag: Fehlender Vertrauens- und Rechtsschutz bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken
    PDF | 256 KB — Status: 06.07.2022
  • 20/3623 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Antrag der Abgeordneten Klaus Stöber, Kay Gottschalk, Albrecht Glaser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/2617 - Fehlender Vertrauens- und Rechtsschutz bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken
    PDF | 210 KB — Status: 22.09.2022
  • 20/3772 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Antrag der Abgeordneten Albrecht Glaser, Kay Gottschalk, Jörn König, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/2535 - Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft fortführen
    PDF | 211 KB — Status: 30.09.2022
  • 20/3879 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022)
    PDF | 2 MB — Status: 10.10.2022
  • 20/4229 - Unterrichtung: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) - Drucksache 20/4229 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 448 KB — Status: 02.11.2022
  • 20/4445 - Unterrichtung: über die gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 18.Oktober bis 3. November 2022)
    PDF | 164 KB — Status: 11.11.2022
  • 20/4729 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/3879, 20/4229 - Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022)
    PDF | 1 MB — Status: 30.11.2022
  • 20/4760 - Bericht: gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/3879, 20/4229, 20/4729 - Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022)
    PDF | 212 KB — Status: 01.12.2022
  • 20/4767 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 20/3879, 20/4229, 20/4729, 20/4760 - Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022)
    PDF | 160 KB — Status: 30.11.2022
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • übrige Teile des Gesetzentwurfs 20/3879 und 20/4229 (Beschlussempfehlung 20/4729: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen) angenommen - 2. Beratung


namentliche Abstimmung zu Artikel 29 und 40 des Gesetzentwurfs 20/3879 und 20/4229 (Beschlussempfehlung 20/4729: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen) - 2. Beratung
12:47:21: Beginn der Abstimmung
13:07:36: Ende der Abstimmung
Gesamt: 611 Ja: 359 Nein: 224 Enthaltungen: 28
Artikel 29 und 40 sind in 2. Beratung angenommen.


Beschlussempfehlung 20/3772 (Antrag 20/2535 ablehnen) angenommen
Beschlussempfehlung 20/3623 (Antrag 20/2617 ablehnen) angenommen

Gesetzentwurf 20/3879 und 20/4229 (Beschlussempfehlung 20/4729: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen) 3. Beratung angenommen
Entschließungsantrag 20/4767 abgelehnt

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

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Stand: 22.06.2025