Parlament

Stephan Brandner kandidiert erfolglos als Vizepräsident des Bundestages

Der Abgeordnete Stephan Brandner (AfD) ist mit seiner Kandidatur als Stellvertreter der Bundestagspräsidentin gescheitert. Gegen einen entsprechenden Wahlvorschlag der AfD-Fraktion (20/5291) stimmten 592 Abgeordnete. 78 stimmten für Brandner, acht enthielten sich ihrer Stimme. Der 56-jährige Rechtsanwalt ist seit 2017 Mitglied des Bundestages. Er vertritt den Wahlkreis Gera – Greiz – Altenburger Land in Thüringen. Brandner ist Mitglied im Rechtsausschuss und im Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung. Er sitzt für seine Fraktion außerdem im Ältestenrat des Bundestages, dem geschäftsführenden Gremium des Parlaments.

Zuletzt hatte die AfD-Fraktion am Donnerstag, 19. Januar 2023, erfolglos ihren Abgeordneten Gerold Otten für das Vizepräsidentenamt nominiert. In geheimer Wahl stimmten 571 Abgeordnete gegen den ehemaligen Berufssoldaten. 99 Abgeordnete votierten für ihn, 20 enthielten sich. 

Wahl eines Mitglieds im Parlamentarischen Kontrollgremium

Erfolglos kandidierte auch Gereon Bollmann als Mitglied des Parlamentarischen Kontrollgremiums gemäß Artikel 45d des Grundgesetzes (20/5292). 576 Abgeordnete stimmten gegen seine Mitgliedschaft in dem Gremium. 87 votierten für ihn, 17 enthielten sich. Der ehemalige Richter am Oberlandesgericht Schleswig ist Mitglied im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie im Petitionsausschuss. Der 69-Jährige zog 2021 über die Landesliste ins Parlament ein. Er vertritt den Wahlkreis Rendsburg-Eckernförde in Schleswig-Holstein.

Das Parlamentarische Kontrollgremium ist für die Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes zuständig und überwacht den Bundesnachrichtendienst (BND), den Militärischen Abschirmdienst (MAD) und das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Die Bundesregierung ist nach dem Kontrollgremiumgesetz dazu verpflichtet, das Gremium umfassend über die allgemeinen Tätigkeiten der Nachrichtendienste und über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Das PKGr kann von ihr außerdem Berichte über weitere Vorgänge verlangen. (ste/09.02.2023)

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