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  • 1. Lesung
  • Anhörung
  • 2./3. Lesung
Recht

Überarbeitung des Sanktions­rechts im Strafgesetzbuch

In erster Lesung hat der Bundestag am Mittwoch, 15. März 2023, über die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen im Sanktionsrecht beraten. Der Gesetzentwurf (20/5913) sieht Änderungen bei der Ersatzfreiheitsstrafe, bei der Strafzumessung, bei Auflagen und Weisungen sowie beim Maßregelvollzug vor. Nach der Aussprache überwiesen die Abgeordneten den Entwurf zur weiteren Beratung an den federführenden Rechtsausschuss.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Konkret schlägt die Bundesregierung vor, den Umrechnungsmaßstab einer Geld- in eine Ersatzfreiheitsstrafe in Paragraf 43b Strafgesetzbuch zu halbieren. Demnach sollen künftig zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen. Eine Ersatzfreiheitstrafe wird angeordnet, wenn eine zu einer Geldstrafe verurteilte Person diese nicht zahlt.

Die Halbierung begründet die Bundesregierung mit dem Umstand, dass deren Vollzug „in der Regel keinen Beitrag zur Resozialisierung der Betroffenen leisten kann“. Die Bundesregierung führt zudem Zahlen an, nach denen die Zahl der Menschen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt, deutlich gestiegen ist, während die Zahl derer, die eine Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit vermeiden, deutlich zurückgegangen ist. Durch entsprechende gesetzliche Anpassungen will die Bundesregierung daher sicherstellen, dass Personen, denen der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe droht, von den Vollstreckungsbehörden darauf hingewiesen werden müssen, dass es die Möglichkeit für Zahlungserleichterungen sowie für gemeinnützige Arbeit („freie Arbeit“) gibt.

Auch die Gerichtshilfe sowie Träger der freien Straffälligenhilfe sollen künftig stärker eingebunden werden. Eine komplette Streichung der Ersatzfreiheitsstrafen lehnt die Bundesregierung hingegen ab. Dies würde die „wirksame Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs bei der Geldstrafe grundsätzlich in Frage stellen“.

Gestiegene Zahl von Gewalttaten gegen Frauen

Hinsichtlich der Strafzumessung sollen laut Entwurf künftig „geschlechterspezifische“ und „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Tatmotive als Beispiele für menschenverachtende Beweggründe und Ziele in Paragraf 46 Absatz 2 StGB aufgeführt werden. Die Bundesregierung verweist zur Begründung auf die gestiegene Zahl von Gewalttaten gegen Frauen innerhalb von Partnerschaften sowie im digitalen Raum in Form von Hassreden. Ebenfalls davon betroffen seien – analog wie digital – auch lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Personen sowie andere queere Menschen. Zwar können laut Entwurf solche Hassmotive bereits heute strafverschärfend berücksichtigt werden. „Diese Vorgabe soll jedoch bekräftigt und verstärkt werden“, heißt es in dem Entwurf.

Eine wesentliche Änderung schlägt die Bundesregierung zudem mit Blick auf die Unterbringung von Verurteilten in Entziehungsanstalten vor. Die entsprechenden Regelungen sollen enger gefasst werden. Zum einen soll die Anordnung einer solchen Maßregel laut Entwurf an strengere Voraussetzungen geknüpft werden. Zum anderen soll die Anrechnung der Zeit im Maßregelvollzug auf die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung an die Anrechnung regulärer Haftzeiten angepasst werden. Die Bundesregierung begründet die Änderungen mit der Überlastung der entsprechenden Anstalten. Dafür seien zum einen die zu weit gefassten Voraussetzungen verantwortlich, zum anderen setze die bisherige Anrechnungspraxis der Maßregelzeit falsche Anreize.

Spezialpräventive Maßnahmen

Ferner will die Bundesregierung die Möglichkeiten, im Rahmen von Bewährungsaussetzungen und vorläufigen Einstellungsentscheidungen durch ambulante Maßnahmen spezialpräventiv auf Straftäter einzuwirken, bekräftigen und ausbauen.

Unterstützung drückt die Bundesregierung für einen Vorschlag des Bundesrates in dessen Stellungnahme zum Gesetzentwurf aus. Die Länderkammer hatte vorschlagen, die Geltung des deutschen Strafrechts auch für bestimmte im Ausland begangene Taten, etwa Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung auszuweiten. Bisher können für diese Tat nur Personen in Deutschland belangt werden, die zum Tatzeitpunkt Deutsche sind. Künftig sollte dies nach Vorstellung des Bundesrates und der Bundesregierung auch für Personen gelten, die ihre Lebensgrundlage in Deutschland haben. Andere Vorschläge des Bundesrates lehnt die Bundesregierung hingegen überwiegend ab. (scr/hau/15.03.2023)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

Dr. Marco Buschmann

Dr. Marco Buschmann

© Dr. Marco Buschmann/ Julia Deptala

Buschmann, Dr. Marco

FDP

Axel Müller

Axel Müller

© Axel Müller/ Tobias Koch

Müller, Axel

CDU/CSU

Johannes Fechner

Johannes Fechner

© Photothek

Fechner, Dr. Johannes

SPD

Thomas Seitz

Thomas Seitz

© DBT/Inga Haar

Seitz, Thomas

AfD

Sven Lehmann

Sven Lehmann

© Sven Lehmann/ Nils Leon Bauer

Lehmann, Sven

Parlamentarischer Staatssekretär für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Clara Bünger

Clara Bünger

© Clara Bünger/Ben Gross

Bünger, Clara

Die Linke

Linda Heitmann

Linda Heitmann

© GRÜNE Hamburg/Henning Angerer

Heitmann, Linda

Bündnis 90/Die Grünen

Susanne Hierl

Susanne Hierl

© Susanne Hierl/Christian Kaufmann

Hierl, Susanne

CDU/CSU

Carmen Wegge

Carmen Wegge

© Carmen Wegge/ Photothek Media Lab

Wegge, Carmen

SPD

Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

Dokumente

  • 20/5913 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
    PDF | 1 MB — Status: 06.03.2023
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Überweisung 20/5913 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Recht

Differenziertes Echo zu Änderungen im Sanktionsrecht

Zeit: Montag, 17. April 2023, 11 bis 13 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.200

Der Rechtsausschuss hat sich am Montag, 17. April 2023, im Rahmen einer öffentlichen Anhörung mit den von der Bundesregierung geplanten Änderungen im Sanktionsrecht befasst. Die insgesamt zehn geladenen Sachverständigen äußerten sich differenziert zu den verschiedenen Vorhaben in dem Gesetzentwurf (20/5913). Vorgesehen sind unter anderem Änderungen im Bereich der Ersatzfreiheitsstrafen, beim Maßregelvollzug sowie den Strafzumessungsgründen. Auch ein Antrag der Fraktion Die Linke (20/4420), der unter anderem eine Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafen fordert, war Gegenstand der Anhörung.

Kontrovers bewertet wurde die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Halbierung des Umrechnungsmaßstabes einer Geld- in einer Ersatzfreiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe (EFS) wird verhängt, wenn ein Verurteilter eine verhängte Geldstrafe nicht bezahlt. Laut Entwurf soll künftig für zwei Tagessätze Geldstrafe ein Tag EFS angeordnet werden. Bisher ist die Umrechnung eins zu eins. Der Gesetzentwurf sieht zudem weitere Regelungen vor, mit denen der Vollzug der EFS laut Bundesregierung möglichst vermieden werden soll. Während ein Teil der Expertinnen und Experten die neuen Regelungen grundsätzlich als sinnvoll erachteten, gingen sie anderen nicht weit genug.

Diskussion über die Ersatzfreiheitstrafe

Die Rechtswissenschaftlerin Lea Babucke von der Universität Hamburg sagte, die „beste Ersatzfreiheitstrafe“ sei diejenige, „die nicht angeordnet werden muss“. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf die flankierenden Maßnahmen im Gesetzentwurf, um die Vollstreckung der EFS abzuwenden. Die geplante Halbierung der EFS sei konsequent und dogmatisch richtig. Eine vollständige Streichung sei nicht sinnvoll, da sie als Druckmittel notwendig sei, sagte die von der FDP-Fraktion vorgeschlagene Sachverständige. Ähnliche äußerte sich unter anderem die Richterin am Bundesgerichtshof, Angelika Allgayer. Die von der CDU/CSU-Fraktion vorgeschlagene Sachverständige sagte zudem, dass das Augenmerk darauf gerichtet werden müsse, den Vollzug im Einzelfall abzuwenden.

Jenny Lederer vom Deutschen Anwaltverein forderte hingegen, bei der Reform der EFS mutiger vorzugehen. Die Halbierung der EFS werde für die Menschen, die nicht der Lage seien, die Geldstrafe zu bezahlen, keine Lösung sein. Grundsätzlich müsse zwischen Zahlungsunwilligen und Zahlungsunfähigen unterschiedenen werden und im letzteren Fall auf einen Vollzug verzichtet werden. Zudem müsse eine gerichtliche Anhörung vor dem Vollzug vorgeschrieben werden, forderte die von der SPD vorgeschlagene Sachverständige. Wie auch andere Expertinnen und Experten forderte Lederer eine Entkriminalisierung von Bagatelldelikten wie dem Fahren ohne Fahrschein.

Auch der Rechtsanwalt Helmut Pollähne sah die geplanten Änderungen bei der EFS kritisch. „Das Vorgeschlagene ist nichts Halbes und nichts Ganzes“, sagte der von der Fraktion Die Linke vorgeschlagene Jurist. Der Vorwurf, es handle sich um eine Bestrafung von Armut, würde zurecht fortbestehen. In diese Richtung argumentierte auch Nicole Bögelein von Institut für Kriminologie der Universität zu Köln. Die von der SPD-Fraktion als Sachverständige vorgeschlagene Soziologin verwies darauf, dass es in den Ländern schon viele Projekte gebe, um die EFS zu vermeiden. Der Erfolg bleibe aber aus, während die EFS-Zahlen zunähmen. Die Abnahme der Bedeutung der gemeinnützigen Arbeit als Alternative zur EFS liege vermutlich an der „zunehmenden Verelendung der Adressaten“, führte die Sachverständige aus. Zahlungsunfähigen sollte wie in Schweden die Strafe erlassen oder die EFS gleich ganz abgeschafft werden, forderte die Sachverständige.

Änderungen beim Maßregelvollzug

Auch die geplanten Änderungen beim Maßregelvollzug diskutierten die Sachverständigen kontrovers. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt enger zu fassen und die Anrechnungsmodalitäten für eine mögliche Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung anzupassen. Die Bundesregierung begründet die geplanten Änderungen damit, dass die aktuellen Regelungen falsche Anreize setzten.

Richterin Allgayer bezeichnete die geplanten Änderungen als „sehr wichtig“, kritisch sei nur anzumerken, „dass sie erst jetzt kommen“. Forensische Praktiker klagten schon lange, dass zu viele und vor allem die Falschen untergebracht würden, führte die Juristin aus.

Der stellvertretende Vorsitzende der Aktion Psychisch Kranke e.V., Peter Brieger, führte aus, dass es in dem Bereich einen riesigen Handlungsbedarf gebe. „Die Klinken laufen über“, sagte der von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vorgeschlagene Sachverständige. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen seien die „unbedingt notwendigen Schritte“. Er sei sich aber nicht sicher, ob diese Schritte ausreichten. Grundsätzlich warb der Sachverständige dafür, über den zugrundeliegenden Paragrafen 64 Strafgesetzbuch - „bis hin zu einer möglichen Abschaffung“ - intensiv zu diskutieren. Zudem forderte Brieger eine Verbesserung der suchtmedizinischen Versorgung in den Justizvollzugsanstalten. Anwaltverein-Vertreterin Lederer vertrat die Ansicht, dass der Entwurf in diesem Bereich zu kurz greife und zu einer Verschiebung des Problems führen könne. Kritisch äußerte sich auch Rechtsanwalt Pollähne, der davon sprach, dass der Entwurf von einem „tendenziösen Missbrauchsdiskurs“ geprägt sei.

Weisungen und Auflagen bei Bewährungsaussetzungen

Die im Gesetzentwurf ebenfalls enthaltene Ausweitung von Weisungen und Auflagen im Rahmen von Bewährungsaussetzungen und vorläufigen Einstellungsentscheidungen, etwa mit Bezug zu Psycho- und Sozialtherapien, wurde von den Sachverständigen überwiegend positiv bewertet. Sachverständiger Brieger wies allerdings darauf hin, dass diese Regelung drohe ins Leere zu laufen, da es nicht genügend Behandlungsplätze gebe.

Auf deutliche Kritik einzelner Sachverständiger stieß die geplante Erweiterung der Strafzumessungsgründe. Laut Entwurf sollen künftig „geschlechterspezifische“ und „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Tatmotive als Beispiele für menschenverachtende Beweggründe und Ziele in Paragraf 46 Absatz 2 Strafgesetzbuch aufgeführt werden. Das sei nicht erforderlich, da diese Motive nach „gängiger Zumessungssystematik problemlos erfasst werden können“, argumentierte der von der CDU/CSU-Fraktion als Sachverständige vorgeschlagene Rechtswissenschaftler Hans Kudlich von der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Richterin Allgayer argumentierte ähnlich und kritisierte die geplante Änderung als „symbolhafte Identitätspolitik“. Dafür sei das Strafgesetzbuch der „falsche Ort“, so die Richterin.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Konkret schlägt die Bundesregierung vor, den Umrechnungsmaßstab einer Geld- in eine Ersatzfreiheitsstrafe in Paragraf 43b Strafgesetzbuch zu halbieren. Demnach sollen künftig zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen. Eine Ersatzfreiheitstrafe wird angeordnet, wenn eine zu einer Geldstrafe verurteilte Person diese nicht zahlt.

Die Halbierung begründet die Bundesregierung mit dem Umstand, dass deren Vollzug „in der Regel keinen Beitrag zur Resozialisierung der Betroffenen leisten kann“. Die Bundesregierung führt zudem Zahlen an, nach denen die Zahl der Menschen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt, deutlich gestiegen ist, während die Zahl derer, die eine Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit vermeiden, deutlich zurückgegangen ist. Durch entsprechende gesetzliche Anpassungen will die Bundesregierung daher sicherstellen, dass Personen, denen der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe droht, von den Vollstreckungsbehörden darauf hingewiesen werden müssen, dass es die Möglichkeit für Zahlungserleichterungen sowie für gemeinnützige Arbeit („freie Arbeit“) gibt.

Auch die Gerichtshilfe sowie Träger der freien Straffälligenhilfe sollen künftig stärker eingebunden werden. Eine komplette Streichung der Ersatzfreiheitsstrafen lehnt die Bundesregierung hingegen ab. Dies würde die „wirksame Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs bei der Geldstrafe grundsätzlich in Frage stellen“.

Gestiegene Zahl von Gewalttaten gegen Frauen

Hinsichtlich der Strafzumessung sollen laut Entwurf künftig „geschlechterspezifische“ und „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Tatmotive als Beispiele für menschenverachtende Beweggründe und Ziele in Paragraf 46 Absatz 2 StGB aufgeführt werden. Die Bundesregierung verweist zur Begründung auf die gestiegene Zahl von Gewalttaten gegen Frauen innerhalb von Partnerschaften sowie im digitalen Raum in Form von Hassreden. Ebenfalls davon betroffen seien – analog wie digital – auch lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Personen sowie andere queere Menschen. Zwar können laut Entwurf solche Hassmotive bereits heute strafverschärfend berücksichtigt werden. „Diese Vorgabe soll jedoch bekräftigt und verstärkt werden“, heißt es in dem Entwurf.

Eine wesentliche Änderung schlägt die Bundesregierung zudem mit Blick auf die Unterbringung von Verurteilten in Entziehungsanstalten vor. Die entsprechenden Regelungen sollen enger gefasst werden. Zum einen soll die Anordnung einer solchen Maßregel laut Entwurf an strengere Voraussetzungen geknüpft werden. Zum anderen soll die Anrechnung der Zeit im Maßregelvollzug auf die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung an die Anrechnung regulärer Haftzeiten angepasst werden. Die Bundesregierung begründet die Änderungen mit der Überlastung der entsprechenden Anstalten. Dafür seien zum einen die zu weit gefassten Voraussetzungen verantwortlich, zum anderen setze die bisherige Anrechnungspraxis der Maßregelzeit falsche Anreize.

Spezialpräventive Maßnahmen

Ferner will die Bundesregierung die Möglichkeiten, im Rahmen von Bewährungsaussetzungen und vorläufigen Einstellungsentscheidungen durch ambulante Maßnahmen spezialpräventiv auf Straftäter einzuwirken, bekräftigen und ausbauen.

Unterstützung drückt die Bundesregierung für einen Vorschlag des Bundesrates in dessen Stellungnahme zum Gesetzentwurf aus. Die Länderkammer hatte vorschlagen, die Geltung des deutschen Strafrechts auch für bestimmte im Ausland begangene Taten, etwa Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung auszuweiten. Bisher können für diese Tat nur Personen in Deutschland belangt werden, die zum Tatzeitpunkt Deutsche sind. Künftig sollte dies nach Vorstellung des Bundesrates und der Bundesregierung auch für Personen gelten, die ihre Lebensgrundlage in Deutschland haben. Andere Vorschläge des Bundesrates lehnt die Bundesregierung hingegen überwiegend ab.

Antrag Die Linke

In der laufenden Debatte um die Reform der Ersatzfreiheitsstrafe spricht sich die Fraktion Die Linke für deren komplette Streichung aus. Zudem schlagen die Abgeordneten in einem Antrag (20/4420) vor, die Bestimmung von Geldstrafen am Einbußeprinzip zu orientieren. Die Fraktion führt zur Begründung aus, dass die Ersatzfreiheitsstrafe nach Paragraf 43 Strafgesetzbuch „ein Instrument der Diskriminierung von einkommens- und vermögensschwachen Menschen, die häufig am Existenzminimum leben“, sei. Vor allem ärmere Menschen seien von den Ersatzfreiheitsstrafen betroffen, weil sie nicht in der Lage seien, die hohen Geldstrafen zu bezahlen. „Soziale Desintegration in Form von Arbeitslosigkeit, Wohnungslosigkeit und Abhängigkeit von legalen und illegalisierten Drogen spielen dabei oft eine entscheidende Rolle“, heißt es weiter in dem Antrag. In der Praxis würden Ersatzfreiheitsstrafen überwiegend wegen Bagatelldelikten wie dem Fahren ohne Fahrschein oder Ladendiebstählen verhängt.

Zudem sind aus Sicht der Abgeordneten die verhängten Geldstrafen für arme Menschen zu hoch, weil dabei das Nettoeinkommensprinzip greife. „Ein Tagessatz entspricht dabei dem Nettoeinkommen pro Tag. Bei einem sehr geringen Einkommen bleibt den Verurteilten kein Geld zur Lebensführung mehr übrig“, heißt es in dem Antrag. Die Fraktion spricht sich daher für das Einbußeprinzip aus. „Eine Orientierung am Einbußeprinzip würde dagegen dazu führen, dass eine Geldstrafe nur dem Betrag entspricht, der neben der Lebensführung eingebüßt werden kann. Bei Personen, die am Existenzminimum leben, können dies auch sehr geringe Beträge sein“, schreiben die Abgeordneten. Weitere Forderungen in dem Antrag beziehen sich auf den Erlass von Geldstrafen, eine Begründungspflicht für die Festlegung von Tagessätzen und eine tatsächliche Ermittlung von Einkommen zur Bestimmung von Tagessatzhöhen statt einer Schätzung.  (scr/hau/17.04.2023)

Dokumente

  • 20/4420 - Antrag: Für eine Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe und eine Geldstrafe nach dem Einbußeprinzip
    PDF | 191 KB — Status: 10.11.2022
  • 20/5913 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
    PDF | 1 MB — Status: 06.03.2023

Tagesordnung

  • Tagesordnung der 49. Sitzung - 17. April 2023, 11.00 Uhr - öffentliche Anhörung

Protokolle

  • Wortprotokoll

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • Stellungnahme Dr. Angelika Allgayer
  • Stellungnahme Dr. Nicole Bögelein
  • Stellungnahme Prof. Dr. Peter Brieger
  • Stellungnahme Deutscher Anwaltverein e.V.
  • Stellungnahme Justice Collective
  • Stellungnahme Gründer der Initiative Freiheitsfonds

Weitere Informationen

  • Rechtsausschuss
  • Beitrag Prof. Dr. Hans Kudlich

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Recht

Bundestag macht den Weg für kürzere Ersatz­freiheitsstrafen frei

Der Bundestag hat am Donnerstag, 22. Juni 2023, einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zugestimmt, wonach der Umrechnungsmaßstab einer Geld- in eine Ersatzfreiheitsstrafe in Paragraf 43b des Strafgesetzbuches halbiert werden soll. Für den entsprechenden Entwurf zur Überarbeitung des Sanktionenrechts (20/5913) stimmten SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Die AfD, die mit einem Änderungsantrag zuvor gescheitert war (20/7383), votierte gegen die Initiative, Union und Linke enthielten sich bei der Abstimmung. Am Ursprungsgesetz hatte der Rechtsausschuss zuvor noch zahlreiche Änderungen vorgenommen (20/7026). Der Haushaltsausschuss hatte zudem einen Bericht nach Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit abgegeben (20/7027).

Abgelehnt mit allen übrigen Stimmen wurde hingegen ein Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel „Für eine Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe und eine Geldstrafe nach dem Einbußeprinzip“ (20/4420). Zur Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vor (20/7026).

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Konkret soll mit dem Gesetz der Umrechnungsmaßstab einer Geld- in eine Ersatzfreiheitsstrafe in Paragraf 43b des Strafgesetzbuches halbiert werden. Demnach sollen künftig zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen. Eine Ersatzfreiheitstrafe wird angeordnet, wenn eine zu einer Geldstrafe verurteilte Person diese nicht zahlt.

Die Halbierung begründet die Bundesregierung mit dem Umstand, dass deren Vollzug „in der Regel keinen Beitrag zur Resozialisierung der Betroffenen leisten kann“. Die Bundesregierung führt zudem Zahlen an, nach denen die Zahl der Menschen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, deutlich gestiegen ist, während die Zahl derer, die eine Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit vermeiden, deutlich zurückgegangen ist.

Durch entsprechende gesetzliche Änderungen will die Bundesregierung daher sicherstellen, dass Personen, denen der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe droht, von den Vollstreckungsbehörden darauf hingewiesen werden müssen, dass es die Möglichkeit für Zahlungserleichterungen sowie für gemeinnützige Arbeit („freie Arbeit“) gibt. Auch die Gerichtshilfe sowie Träger der freien Straffälligenhilfe sollen künftig stärker eingebunden werden.

Keine Streichung der Ersatzfreiheitsstrafen

Eine komplette Streichung der Ersatzfreiheitsstrafen lehnt die Bundesregierung hingegen ab. Dies würde die „wirksame Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs“ bei der Geldstrafe grundsätzlich infrage stellen. Hinsichtlich der Strafzumessung werden per Gesetz künftig „geschlechterspezifische“ und „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Tatmotive als Beispiele für menschenverachtende Beweggründe und Ziele in Paragraf 46 Absatz 2 des Strafgesetzbuches aufgeführt.
Die Bundesregierung verweist zur Begründung auf die gestiegene Zahl von Gewalttaten gegen Frauen innerhalb von Partnerschaften sowie im digitalen Raum in Form von Hassreden. Ebenfalls davon betroffen seien analog wie digital auch lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Personen sowie andere queere Menschen. Zwar können laut Gesetz solche Hassmotive bereits heute strafverschärfend berücksichtigt werden. „Diese Vorgabe soll jedoch bekräftigt und verstärkt werden“, schreibt die Regierung.

Unterbringung in Entziehungsanstalten

Eine wesentliche Änderung schlug die Bundesregierung zudem mit Blick auf die Unterbringung von Verurteilten in Entziehungsanstalten vor. Die entsprechenden Regelungen sollen nun enger gefasst werden. Zum einen soll die Anordnung einer solchen Maßregel laut Gesetz an strengere Voraussetzungen geknüpft werden. Zum anderen soll die Anrechnung der Zeit im Maßregelvollzug auf die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung an die Anrechnung regulärer Haftzeiten angepasst werden.
Die Bundesregierung begründet die Änderungen mit der Überlastung der entsprechenden Anstalten. Dafür seien zum einen die zu weit gefassten Voraussetzungen verantwortlich, zum anderen setze die bisherige Anrechnungspraxis der Maßregelzeit falsche Anreize. Ferner will die Bundesregierung die Möglichkeiten, bei Bewährungsaussetzungen und vorläufigen Einstellungsentscheidungen durch ambulante Maßnahmen präventiv auf Straftäter einzuwirken, bekräftigen und ausbauen.

Strafbarkeit von im Ausland begangenen Taten

Unterstützung drückt die Bundesregierung für einen Vorschlag des Bundesrates in dessen Stellungnahme zum Gesetzentwurf aus. Die Länderkammer hatte vorschlagen, die Geltung des deutschen Strafrechts auch für bestimmte im Ausland begangene Taten, etwa Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, auszuweiten.
Bisher können für diese Tat nur Personen in Deutschland belangt werden, die zum Tatzeitpunkt Deutsche sind. Künftig sollte dies nach Vorstellung des Bundesrates und der Bundesregierung auch für Personen gelten, die ihre Lebensgrundlage in Deutschland haben. Andere Vorschläge des Bundesrates lehnte die Bundesregierung hingegen überwiegend ab.

Änderungen im Rechtsausschuss

Auf Antrag der Koalitionsfraktionen hatte der Rechtsausschuss zuvor Änderungen am Gesetz beschlossen. So sollen Gerichte zum einen bei der Verhängung von Geldstrafen künftig explizit darauf achten, „dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt“. Paragraf 40 Absatz 2 Strafgesetzbuch soll entsprechend ergänzt werden. Wie die Koalitionsfraktionen zur Begründung ausführen, werde mit der Einfügung die obergerichtliche Rechtsprechung kodifiziert, nach der insbesondere bei Empfängern von Sozialleistungen eine Abweichung von Nettoeinkommensprinzip geboten sei. Zum anderen soll die schon im Regierungsentwurf im neu gefassten Paragraf 463d Strafprozessordnung vorgesehene Einbindung der Gerichtshilfe bei unter anderem der Anordnung von Ersatzfreiheitsstrafen zu einer Soll- statt einer Kann-Regelung werden.

Mit dem Änderungsantrag wird die Begründung des Gesetzentwurfes zudem um Hinweise des Rechtsausschusses ergänzt. So wird unter anderem ausgeführt, warum die Neuregelung des Umrechnungsmaßstabes nicht auf andere Vorschriften übertragen wird. Dieses Thema war in der Anhörung zum Entwurf unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten diskutiert worden.

Antrag der Linken

Die Linke sprach sich in ihrem abgelehnten Antrag (20/4420) für die komplette Streichung der Ersatzfreiheitsstrafe aus. Zudem schlugen die Abgeordneten vor, die Bestimmung von Geldstrafen am Einbußeprinzip zu orientieren. Zur Begründung hieß es, dass die Ersatzfreiheitsstrafe nach Paragraf 43 des Strafgesetzbuches „ein Instrument der Diskriminierung von einkommens- und vermögensschwachen Menschen, die häufig am Existenzminimum leben“, sei. Vor allem ärmere Menschen seien von den Ersatzfreiheitsstrafen betroffen, weil sie nicht in der Lage seien, die hohen Geldstrafen zu bezahlen.

„Soziale Desintegration in Form von Arbeitslosigkeit, Wohnungslosigkeit und Abhängigkeit von legalen und illegalisierten Drogen spielen dabei oft eine entscheidende Rolle“, schrieben die Abgeordneten. In der Praxis würden Ersatzfreiheitsstrafen überwiegend wegen Bagatelldelikten wie dem Fahren ohne Fahrschein oder Ladendiebstählen verhängt. (vom/scr/ste/22.06.2023)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Petra Pau

Petra Pau

© Deutscher Bundestag/Stella von Saldern

Pau, Petra

Bundestagsvizepräsidentin

Philipp Hartewig

Philipp Hartewig

© DBT / Inga Haar

Hartewig, Philipp

FDP

Axel Müller

Axel Müller

© Axel Müller/ Tobias Koch

Müller, Axel

CDU/CSU

Sonja Eichwede

Sonja Eichwede

© DBT/ Inga Haar

Eichwede, Sonja

SPD

Thomas Seitz

Thomas Seitz

© DBT/Inga Haar

Seitz, Thomas

AfD

Canan Bayram

Canan Bayram

© Canan Bayram/ Anna Fiolka

Bayram, Canan

Bündnis 90/Die Grünen

Clara Bünger

Clara Bünger

© Clara Bünger/Ben Gross

Bünger, Clara

Die Linke

Jan Plobner

Jan Plobner

© Jan Plobner/Michael Schober

Plobner, Jan

SPD

Volker Ullrich

Volker Ullrich

© Dr. Volker Ullrich/Tobias Koch

Ullrich, Dr. Volker

CDU/CSU

Ulle Schauws

Ulle Schauws

© Ulle Schauws/ Simon Erath

Schauws, Ulle

Bündnis 90/Die Grünen

Ingmar Jung

Ingmar Jung

© Bundesrat, Paul Schneider

Jung, Ingmar

CDU/CSU

Heike Engelhardt

Heike Engelhardt

© Heike Engelhardt/ Tobias Schult

Engelhardt, Heike

SPD

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/4420 - Antrag: Für eine Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe und eine Geldstrafe nach dem Einbußeprinzip
    PDF | 191 KB — Status: 10.11.2022
  • 20/5913 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
    PDF | 1 MB — Status: 06.03.2023
  • 20/7026 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/5913 - Entwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt b) zu dem Antrag der Abgeordneten Clara Bünger, Susanne Hennig-Wellsow, Nicole Gohlke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 20/4420 - Für eine Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe und eine Geldstrafe nach dem Einbußeprinzip
    PDF | 378 KB — Status: 26.05.2023
  • 20/7027 - Bericht: gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/5913, 20/7026 - Entwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
    PDF | 181 KB — Status: 26.05.2023
  • 20/7383 - Änderungsantrag: zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 20/5913, 20/7026 - Entwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
    PDF | 152 KB — Status: 20.06.2023
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Änderungsantrag 20/7383 abgelehnt
  • Gesetzentwurf 20/5913 angenommen
  • Beschlussempfehlung 20/7026 Buchstabe b (Antrag 20/4420 ablehnen) angenommen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

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Stand: 23.06.2025