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  • 1. Lesung
  • Anhörung
  • 2./3. Lesung
Recht

Ertragsteuerinforma­tionen multinationaler Unter­nehmen

Der Bundestag hat am Mittwoch, 15. März 2023, erstmals den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen“ (20/5653) beraten. Nach der Aussprache überwiesen die Abgeordneten den Entwurf an die Ausschüsse. Die Federführung bei den weiteren Beratungen übernimmt der Rechtsausschuss.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umsetzen, der zufolge multinationale und ertragsstarke Unternehmen und Konzerne künftig Informationen zu in den Mitgliedstaaten gezahlten Ertragsteuern offenlegen müssen. Durch die Offenlegungspflicht solle „eine informierte öffentliche Debatte darüber ermöglicht werden, ob die betroffenen multinationalen Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch dort leisten, wo sie tätig sind“, heißt es in dem Gesetzentwurf.

In deutsches Recht umgesetzt werden soll die Richtlinie der Vorlage zufolge durch einen neuen Unterabschnitt im Vierten Abschnitt des Dritten Buchs des Handelgesetzbuches (HGB). Zudem sind weitere Änderungen im HGB vorgesehen. So sollen unter anderem eine Offenlegungspflicht erweitert und handelsbilanzrechtliche Bußgeld- und Ordnungsgeldvorschriften punktuell geändert werden. (scr/hau/15.03.2022)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Katrin Göring-Eckardt

Katrin Göring-Eckardt

© Katrin Göring-Eckardt/ Laurence Chaperon

Göring-Eckardt, Katrin

Bundestagsvizepräsidentin

Dr. Marco Buschmann

Dr. Marco Buschmann

© Dr. Marco Buschmann/ Julia Deptala

Buschmann, Dr. Marco

FDP

Stephan Mayer

Stephan Mayer

© DBT/Inga Haar

Mayer (Altötting), Stephan

CDU/CSU

Esra-Leon Limbacher

Esra-Leon Limbacher

© Esra Limbacher/Dominik Butzmann

Limbacher, Esra

SPD

Kay Gottschalk

Kay Gottschalk

© Kay Gottschalk/ AfD

Gottschalk, Kay

AfD

Katharina Beck

Katharina Beck

© Katharina Beck/Oliver Hadji

Beck, Katharina

Bündnis 90/Die Grünen

Christian Görke

Christian Görke

© DiG/ Thomas Kläber

Görke, Christian

Die Linke

Michael Schrodi

Michael Schrodi

© Michael Schrodi/ Photothek

Schrodi, Michael

SPD

Carsten Müller

Carsten Müller

© Carsten Müller/ Tobias Koch

Müller (Braunschweig), Carsten

CDU/CSU

Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

Dokumente

  • 20/5653 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen
    PDF | 755 KB — Status: 15.02.2023
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Überweisung 20/5653 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Recht

Offenlegung von Ertragsteuerinformationen stößt auf Kritik

Zeit: Montag, 17. April 2023, 14 bis 16 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.200

Dass Konzerne dort, wo sie Geld verdienen, auch Steuern zahlen, ist Ziel einer EU-Richtlinie, um deren Umsetzung in deutsches Recht es in einer Anhörung im Rechtsausschuss am Montag, 17. April 2023, ging. Nach dieser Richtlinie müssen multinationale und umsatzstarke Unternehmen und Konzerne künftig Informationen zu in den Mitgliedstaaten gezahlten Ertragsteuern veröffentlichen. Durch dieses sogenannte Country-by-Country Reporting solle „eine informierte öffentliche Debatte darüber ermöglicht werden, ob die betroffenen multinationalen Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch dort leisten, wo sie tätig sind“, heißt es in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021 / 2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen“ (20/5653). Schätzungen zufolge wären rund 500 bis 600 deutsche Unternehmen von dieser Publikationspflicht betroffen.

Widersprüche zu OECD-Regeln

Mehrere Sachverständige übten grundsätzliche Kritik an der EU-Richtlinie, die allerdings bereits beschlossen ist und die Deutschland bis Mitte dieses Jahres umsetzen muss. So erklärte Monika Wünnemann vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), die geplante Offenlegung sei nicht mit der in der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) beschlossenen vertraulichen Weitergabe zwischen den nationalen Steuerbehörden in Einklang zu bringen.

Auch müsse man die EU-Richtlinie im Kontext der zwischenzeitlich auf OECD- und G20-Ebene vereinbarten Mindestbesteuerung von 15 Prozent für Unternehmensgewinne sehen. Da die Regelungen im vorliegenden Gesetzentwurf nicht mit den OECD-Regeln abgestimmt seien, ergebe sich für die Unternehmen ein erheblicher Mehraufwand. Dieser dürfte insbesondere bei Konzernen, die in vielen Ländern tätig sind, erheblich über den im Gesetzentwurf angegebenen Aufwand hinausgehen, erklärte Wünnemann.

Kosten für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen

Nach Ansicht des Mannheimer Professors für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Christoph Spengel dagegen sind die unterschiedlichen Berichtspflichten „bis auf wenige Details vergleichbar“. Allerdings sieht Spengel erhebliche „implizite Kosten“ vor allem für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen.

Während die meisten börsennotierten Unternehmen bereits freiwillig Country-by-Country-Berichte veröffentlichten, handele es sich hier häufig um sogenannte Hidden Champions, also hochspezialisierte Weltmarktführer. Diese müssten nun „erstmals sensible, unternehmensinterne nicht-steuerliche Daten länderbezogen öffentlich berichten, welche die externe Rechnungslegung bisher bewusst ausschließt“, wie Gewinne vor Steuern und Umsatzerlöse. Dies führe zu Wettbewerbsnachteilen, die „mittlerweile empirisch gut belegt“ seien.

Nachteile für die Marktstellung

Die Leipziger Professorin für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Carmen Bachmann verwies auf die geringen Gestaltungsspielräume für den deutschen Gesetzgeber aufgrund der EU-Vorlage. Dennoch könne der vorgelegte Gesetzesentwurf an mehreren Stellen nachgebessert werden, „um Rechtsunsicherheiten zu eliminieren und den Erfüllungsaufwand für die betroffenen Unternehmen zu minimieren“. Dies gelte besonders für eine unklar formulierte Bestimmung, wonach Unternehmen auf die Veröffentlichung bestimmter Daten verzichten dürfen, sofern sonst erhebliche Nachteile etwa für die Marktstellung drohten, etwa weil Wettbewerber, Lieferanten und Kunden solche Informationen zum Schaden des Unternehmens nutzen können.

Als ein Beispiel für solche Nachteile nannte Ralph Brügelmann vom Handelsverband Deutschland HDE ein Einzelhandelsunternehmen, das in einem anderen Land Fuß fassen will. „Wir wollen Konkurrenten nicht sagen, wie weit wir schon sind, ob wir etwa schon aus den Anfangsverlusten heraus sind“, sagte Brüggemann. Inwieweit in einer solchen Situation auf die Veröffentlichung bestimmter länderbezogener Geschäftsdaten verzichtet werden darf, müsse im Gesetz präziser dargelegt werden.

Steuerleistung von Digitalkonzernen

Ausdrückliche Zustimmung fand die EU-Richtlinie wie der Gesetzentwurf zu ihrer Umsetzung bei Christoph Trautvetter vom Verein zur Förderung der Steuergerechtigkeit. Die begrüßenswerten Reformbemühungen auf OECD-Ebene reichten nicht aus, um insbesondere große Digitalkonzerne zu einer gerechten Steuerleistung in Deutschland, aber auch im globalen Süden zu veranlassen. Trautvetter forderte, im Umsetzungsgesetz über die EU-Richtlinie hinausgehend die öffentliche Berichtspflicht auf weitere Länder auszudehnen. Sie sollte einerseits mehr von ausländischen Konzernen genutzte Steueroasen und andererseits auch leer ausgehende Länder im globalen Süden erfassen.

Zwei besondere verfassungsrechtliche Aspekte brachte der Leipziger Steuerrechtler Marc Desens zur Sprache. Zum einen hat nach seiner Einschätzung, die er in einer schriftlichen Stellungnahme ausführlich begründet, die EU mit dem Erlass der Richtlinie ihre Kompetenzen überschritten. Zum anderen widerspricht Desens der Bundesregierung, die ihren Gesetzentwurf als bloßes Einspruchsgesetz deklariert, das nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es handele sich um eine steuerrechtliche Regelung und sei daher zustimmungspflichtig. „Nur weil es im Handelsgesetzbuch formal umgesetzt wird, ist es nicht Handelsrecht“, stellte Desens fest.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umsetzen, der zufolge multinationale und ertragsstarke Unternehmen und Konzerne künftig Informationen zu in den Mitgliedstaaten gezahlten Ertragsteuern offenlegen müssen. Durch die Offenlegungspflicht solle „eine informierte öffentliche Debatte darüber ermöglicht werden, ob die betroffenen multinationalen Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch dort leisten, wo sie tätig sind“, heißt es in dem Gesetzentwurf.

In deutsches Recht umgesetzt werden soll die Richtlinie der Vorlage zufolge durch einen neuen Unterabschnitt im Vierten Abschnitt des Dritten Buchs des Handelgesetzbuches (HGB). Zudem sind weitere Änderungen im HGB vorgesehen. So sollen unter anderem eine Offenlegungspflicht erweitert und handelsbilanzrechtliche Bußgeld- und Ordnungsgeldvorschriften punktuell geändert werden. (pst/scr/17.04.2023)

Dokumente

  • 20/5653 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen
    PDF | 755 KB — Status: 15.02.2023

Tagesordnung

  • Tagesordnung der 50. Sitzung - 17. April 2023, 14.00 Uhr - öffentliche Anhörung

Protokolle

  • Wortprotokoll

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • Stellungnahme Prof. Dr. Carmen Bachmann
  • Stellungnahme Handesverband Deutschland e.V.
  • Stellungnahme Prof. Dr. Marc Desens
  • Stellungnahme Prof. Dr. Spengel
  • Netzwerk Steuergerechtigkeit
  • Stellungnahme Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.

Weitere Informationen

  • Rechtsausschuss
  • Ausschussdrucksache 20(6)51

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Recht

Neue Offenlegungspflicht bei der Ertragssteuer beschlossen

Der Bundestag hat am Donnerstag, 11. Mai 2023, eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt, der zufolge multinationale und ertragsstarke Unternehmen und Konzerne künftig Informationen zu in den Mitgliedstaaten gezahlten Ertragsteuern offenlegen müssen. Einem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen“ (20/5653) stimmten die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie die Fraktion Die Linke zu. Gegen das zuvor im Rechtsausschuss noch geänderte Gesetz (20/6758) stimmten CDU/CSU und AfD.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Durch die Offenlegungspflicht solle „eine informierte öffentliche Debatte darüber ermöglicht werden, ob die betroffenen multinationalen Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch dort leisten, wo sie tätig sind“, heißt es in dem Gesetz.

In deutsches Recht umgesetzt werden soll die Richtlinie durch einen neuen Unterabschnitt im Vierten Abschnitt des Dritten Buchs des Handelgesetzbuches (HGB). Zudem wurden unter anderem eine Offenlegungspflicht erweitert und handelsbilanzrechtliche Bußgeld- und Ordnungsgeldvorschriften punktuell geändert.

Änderungen im Ausschuss

Gegenüber der Regierungsvorlage erhöhte der Ausschuss auf Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen den Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen die Offenlegungspflichten (Paragraf 342o HGB-E). Nunmehr soll ein Bußgeld in Höhe von 250.000 Euro statt 200.000 Euro möglich sein. Angepasst wurde zudem der Zeitpunkt, nach dem Unternehmen zunächst weggelassene Angaben veröffentlichen müssen (Paragraf 342k HGB-E). Dies soll nun bereits nach vier statt nach fünf Jahren erfolgen.

Mit der Änderung im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz wird laut Änderungsantrag in Paragraf 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 klargestellt, dass über den bisherigen Wortlaut der Norm hinaus nicht nur eine geeignete anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle beliehen werden kann, sondern auch der Träger der aktuell tätigen Universalschlichtungsstelle.

Die Änderung im Pflichtversicherungsgesetz dient laut Änderungsantrag zur Umsetzung einer Vorschrift einer EU-Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht. Konkret geht es demnach um Regelungen zur Entschädigung der Verkehrsopfer im Fall der Insolvenz eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers und die dafür zuständigen Stelle. (scr/hau/11.05.2023)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

Philipp Hartewig

Philipp Hartewig

© DBT / Inga Haar

Hartewig, Philipp

FDP

Stephan Mayer

Stephan Mayer

© DBT/Inga Haar

Mayer (Altötting), Stephan

CDU/CSU

Esra-Leon Limbacher

Esra-Leon Limbacher

© Esra Limbacher/Dominik Butzmann

Limbacher, Esra

SPD

Fabian Jacobi

Fabian Jacobi

© Fabian Jacobi

Jacobi, Fabian

AfD

Deborah Düring

Deborah Düring

© Deborah Düring/ Ivo Hofsté

Düring, Deborah

Bündnis 90/Die Grünen

Parsa Marvi

Parsa Marvi

© Parsa Marvi/ photothek.net

Marvi, Parsa

SPD

Carsten Müller

Carsten Müller

© Carsten Müller/ Tobias Koch

Müller (Braunschweig), Carsten

CDU/CSU

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/5653 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen
    PDF | 755 KB — Status: 15.02.2023
  • 20/6758 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/5653 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen
    PDF | 283 KB — Status: 10.05.2023
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Rede zu Protokoll: Hennig-Wellsow, Susanne (Die Linke)
  • Gesetzentwurf 20/5653 (Beschlussempfehlung 20/6758: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen) angenommen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

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{Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw19-de-ertragsteuer-945466

Stand: 17.05.2025