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Familie

Gesetzentwurf zur Änderung des Geschlechts­eintrags debattiert

Der Bundestag hat am Mittwoch, 15. November 2023, erstmals den Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (20/9049) beraten. Im Anschluss an die Aussprache überwiesen die Abgeordneten die Vorlage gemeinsam mit einem Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Transsexuellengesetz erhalten und den Schutz von Menschen mit Geschlechtsdysphorie verbessern“ (20/8203) zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Geschlechtseinträge und Vornamen künftig deutlich einfacher geändert werden können. Zur Begründung führt die Bundesregierung an, dass sich das „medizinische und gesellschaftliche Verständnis von Geschlechtsidentität“ in den vergangenen Jahrzehnten weiterentwickelt habe. „Die aktuelle Rechtslage trägt dem nicht ausreichend Rechnung“, heißt es weiter. Ziel des Entwurfs sei es, Regelungen zu vereinheitlichen, zu entbürokratisieren „und zum Schutz der verfassungsrechtlich geschützten Geschlechtsidentität zu regeln“. Der Entwurf treffe „keine Regelungen zu geschlechtsangleichenden medizinischen Maßnahmen“.

Für Menschen, deren Geschlechtsidentität vom Geschlechtseintrag abweicht, sollen danach künftig nicht mehr die Regelungen des Transsexuellengesetzes (TSG) einschlägig sein. Diese sehen unter anderem vor, dass sich Personen, die Vornamen und Geschlechtseintrag ändern wollen, zweifach begutachten lassen müssen.

Erklärung gegenüber dem Standesamt

Stattdessen ist laut Entwurf vorgesehen, dass eine Person die Änderung des Vornamens und des Geschlechtseintrags per Erklärung gegenüber dem Standesamt veranlassen kann. Diese Regelung lehnt sich laut Entwurf an die Regelungen für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung an. Diese haben seit 2018 die Möglichkeit, gegenüber dem Standesamt ihren Geschlechtseintrag streichen oder in „divers“ ändern zu lassen. Die in diesen Fällen vorgesehene Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung soll künftig entfallen.

Die Neuregelung greift laut Entwurf auch für nichtbinäre Personen, die sich keinem Geschlecht zugehörig fühlen. Bisher gab es demnach für diese Personen keine explizite Regelung zur Änderung des Geschlechtseintrags. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seien auch in diesen Fällen die Regelungen des TSG einschlägig gewesen, heißt es im Entwurf. Mit der Neuregelung soll das TSG aufgehoben werden.

Änderung von Vornamen und Geschlechtseintrag

Kernstück des Entwurfs ist ein neues „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“ (Selbstbestimmungsgesetz). Es soll die Voraussetzungen zur Änderung des Vornamens und des Geschlechtseintrags regeln. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass eine Änderung drei Monate vorher beim zuständigen Standesamt angemeldet werden muss. Nach einer Änderung soll eine weitere Änderung erst nach Ablauf von einem Jahr (Sperrfrist) möglich sein.

Mit der Erklärung vor dem Standesamt soll die betreffende Person versichern, dass „der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht“ und „ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist“.

Regelungen für Minderjährige und Betreute

Für Minderjährige und Personen mit Betreuer gelten abweichende Regelungen. Beschränkt geschäftsfähige minderjährige Personen, die mindestens 15 Jahre alt sind, sollen die entsprechende Erklärung selbst abgegeben können, benötigen dazu aber die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, soll laut Entwurf das Familiengericht die Zustimmung ersetzen können, „wenn die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht“.

Bei geschäftsunfähigen Minderjährigen beziehungsweise Minderjährigen, die noch nicht 15 Jahre alt sind, soll nur der gesetzliche Vertreter die Erklärung abgeben können. Die Sperrfrist zur erneuten Änderungen soll für Minderjährige und Personen mit Betreuer nicht gelten.

Regelungen zur Wirkung der Änderungen

In dem Entwurf werden zudem Regelungen zur Wirkung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen aufgeführt. Danach sollen grundsätzlich der jeweils aktuelle Geschlechtseintrag und die jeweils aktuellen Vornamen im Rechtsverkehr maßgeblich sein. Ausdrücklich wird ausgeführt, dass „betreffend den Zugang zu Einrichtungen und Räumen sowie die Teilnahme an Veranstaltungen [...] die Vertragsfreiheit und das Hausrecht des jeweiligen Eigentümers oder Besitzers sowie das Recht juristischer Personen, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, unberührt [bleiben]“. Als Beispiel wird in die Begründung auf den Zugang zu Saunas verwiesen.

Normiert wird auch, welche Folgen die Änderung eines Geschlechtseintrags auf quotierte Gremien hat. Ferner wird angeführt, dass Rechtsvorschriften, die etwa künstliche Befruchtung, Schwangerschaft oder Entnahme von Samenzellen betreffen, unabhängig von dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht der jeweiligen Person gelten sollen, wenn die Person etwa gebärfähig ist. Weitere Regelungen betreffen unter anderem die Änderung von Registern und Dokumenten, das Offenbarungsverbot, das Eltern-Kind-Verhältnis sowie die Wehrpflicht im Spannungs- und Verteidigungsfall.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 20. Oktober 2023 eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf beschlossen. So fordert die Länderkammer unter anderem eine Schärfung des Offenbarungsverbots, die die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung allerdings ablehnt.

Grundsätzlich kritisiert der Bundesrat, „dass die vorgelegten Pläne sich in verschiedenen Bereichen als unzulänglich erweisen, insbesondere mit Blick auf die Interessen von Kindern und Jugendlichen“. Konkret moniert die Länderkammer, dass es in Fällen von Minderjährigen bis 14 Jahre allein dem elterlichen Willen überlassen sein soll, Geschlechtseintrag und Vornamen der Kinder zu ändern, „ohne jede Beratung, Prüfung und Erforschung des Kindeswohls und -willens von außen“. Dies stünde in „eklatantem Widerspruch etwa zur kindzentrierten Ausgestaltung familiengerichtlicher Verfahren“, führt die Länderkammer aus.

Die Bundesregierung hält den Vorwurf, dass der Entwurf die Interessen von Kindern und Jugendlichen nicht ausreichend berücksichtige, für nicht zutreffend. Sie lehnt vor allem die generelle Beteiligung der Familiengerichte bei Minderjährigen ab. „Für eine generelle Kontrolle des Staates durch die Familiengerichte zum Schutz des Minderjährigen besteht keine Veranlassung, zumal eine erneute Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei Minderjährigen ohne Einhaltung einer Sperrfrist erklärt werden kann“, entgegnet die Bundesregierung.

Antrag der AfD

Die AfD-Fraktion will das „Transsexuellengesetz erhalten und den Schutz von Menschen mit Geschlechtsdysphorie verbessern“. In ihrem gleichlautenden Antrag fordert sie die Bundesregierung auf, von der Einführung des geplanten Selbstbestimmungsgesetzes abzusehen. Stattdessen solle sie eine Gesetzesnovelle vorlegen, wonach der Wechsel des Geschlechts nur nach Zustimmung einer interdisziplinären Kommission erlaubt sein soll. Nach Vorstellung der Abgeordneten sollen diesem Gremium „zumindest drei Personen“ angehören, die eine medizinische, psychologische (oder psychotherapeutische und psychiatrische) und sozialpädagogische (oder vergleichbare) Berufsqualifikation haben. Darüber hinaus spricht sich die Fraktion dafür aus, „Forschungsprojekte zu initiieren, die psychische, physische und soziale Folgen 'geschlechtsangleichender' Behandlungen“ zu untersuchen.

Zur Begründung für ihren Vorstoß verweist die AfD im Antrag auf Statistiken, denen zufolge die Zahl geschlechtsdysphorischer Patienten in den vergangenen Jahren gestiegen sei. Als „geschlechtsdysphorisch“ werden Personen bezeichnet, die sich mit ihrem angeborenen biologischen Geschlecht nicht identifizieren können und unter dieser Körper-Geschlechtsinkongruenz leiden. „Therapeutische Erfahrungen von Psychiatern“ deuteten darauf hin, dass „Transidentität“ zunehmend als Selbstdiagnose von Menschen in Lebenskrisen gewählt werde, heißt es im Antrag. Viele Patienten seien der „irrigen Auffassung“, dass köperverändernde Maßnahmen „ein Wundermittel“ für ihre Lebensprobleme darstellen. (sas/vom/scr/15.11.2023)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Petra Pau

Petra Pau

© Deutscher Bundestag/Stella von Saldern

Pau, Petra

Bundestagsvizepräsidentin

Lisa Paus

Lisa Paus

© Lisa Paus/ Chaperon

Paus, Lisa

Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Dorothee Bär

Dorothee Bär

© CSU Landesleitung / Christian Kaufmann

Bär, Dorothee

CDU/CSU

Anke Hennig

Anke Hennig

© Anke Hennig/SPD Bramsche

Hennig, Anke

SPD

Beatrix von Storch

Beatrix von Storch

© Vadim Derksen

Storch, Beatrix von

AfD

Jürgen Lenders

Jürgen Lenders

© Kris Duangphung (Krisphotography)

Lenders, Jürgen

FDP

Gereon Bollmann

Gereon Bollmann

© Gereon Bollmann / privat

Bollmann, Gereon

AfD

Kathrin Vogler

Kathrin Vogler

© Kathrin Vogler/ Jennifer Kölker

Vogler, Kathrin

Die Linke

Tessa Ganserer

Tessa Ganserer

© Tessa Ganserer/Stefan Kaminski

Ganserer, Tessa

Bündnis 90/Die Grünen

Mareike Lotte Wulf

Mareike Lotte Wulf

© Mareike Lotte Wulf/ Catrin Rörig

Wulf, Mareike Lotte

CDU/CSU

Jan Plobner

Jan Plobner

© Jan Plobner/Michael Schober

Plobner, Jan

SPD

Martin Reichardt

Martin Reichardt

© Martin Reichardt/Daniel Schneider

Reichardt, Martin

AfD

Matthias Helferich

Matthias Helferich

© Matthias Helferich

Helferich, Matthias

fraktionslos

Sven Lehmann

Sven Lehmann

© Sven Lehmann/ Nils Leon Bauer

Lehmann, Sven

Bündnis 90/Die Grünen

Susanne Hierl

Susanne Hierl

© Susanne Hierl/Christian Kaufmann

Hierl, Susanne

CDU/CSU

Falko Droßmann

Falko Droßmann

© Falko Droßmann / Maurice Weiss

Droßmann, Falko

SPD

Beatrix von Storch

Beatrix von Storch

© Vadim Derksen

Storch, Beatrix von

AfD

Petra Pau

Petra Pau

© Deutscher Bundestag/Stella von Saldern

Pau, Petra

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/8203 - Antrag: Transsexuellengesetz erhalten und den Schutz von Menschen mit Geschlechtsdysphorie verbessern
    PDF | 170 KB — Status: 01.09.2023
  • 20/9049 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
    PDF | 652 KB — Status: 01.11.2023
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Überweisung 20/9049, 20/8203 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Familie

Selbstbestimmungsgesetz stößt auf Zustimmung und Skepsis

Zeit: Dienstag, 28. November 2023, 8 bis 10 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal Saal E 200

Sachverständige haben den Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (20/9049) teils begrüßt und zugleich Verbesserungen gefordert, teils aber auch kritisiert. In der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bezeichnete Nele Allenberg vom Deutschen Institut für Menschenrechte den Gesetzentwurf am Dienstag, 28. November 2023, als „verfassungsrechtlich elementares Vorhaben“. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Der Entwurf sieht vor, dass Geschlechtseinträge und Vornamen künftig per Erklärung gegenüber dem Standesamt geändert werden können. Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung soll entfallen. Die Neuregelung soll auch für nichtbinäre Personen gelten, die sich keinem Geschlecht zugehörig fühlen. Das bisher einschlägige Transsexuellengesetz soll aufgehoben werden.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass eine Änderung drei Monate vorher beim zuständigen Standesamt angemeldet werden muss. Für unter 14-Jährige soll nur der gesetzliche Vertreter die Erklärung abgeben können, über 14-Jährige sollen sie mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbst abgeben können. Stimmt dieser nicht zu, soll das Familiengericht die Zustimmung ersetzen können, „wenn die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht“.

„Altersgrenze und Eltern-Zustimmung überdenken“

Allenberg wertete es positiv, dass Minderjährige ihren Geschlechtseintrag ändern lassen können, was der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen entspreche. Allerdings empfahl sie, die Altersgrenze und die Zustimmung der Sorgeberechtigten zu überdenken, weil dies die subjektiven Kinderrechte einschränke.

Die Regelung, dass im Konfliktfall das Familiengericht die Zustimmung der Eltern ersetzt, birgt aus ihrer Sicht die Gefahr, dass auf ein Gutachten zurückgegriffen wird. Eine Fremdbegutachtung sei jedoch zu vermeiden. Darüber hinaus kritisierte Allenberg die Weiterleitung von Daten an andere Behörden, was der Datenschutzgrundverordnung widerspreche. Dies könne Betroffene davon abhalten, die Erklärung vor dem Standesamt abzugeben.

„Auf Anmelde- und Sperrfristen verzichten“

Kalle Hümpfner vom Bundesverband Trans begrüßte den Gesetzentwurf, auch wenn dieser hinter den Erwartungen zurückbleibe. Hümpfner regte an, auf Anmelde- und Sperrfristen für die Erklärung zu verzichten und die Änderung des Geschlechtseintrags für alle über 14-Jährigen zu ermöglichen, auch für solche, für die ein gesetzlicher Betreuer bestellt wurde.

Hümpfner forderte ein klares Bekenntnis zum Schutz vor Diskriminierung und die Streichung von Regelungen zum „Hausrecht“ (Paragraf 6 Absatz 2), die Schließung von Schutzlücken im Offenbarungsverbot (Paragraf 13), vor allem die automatisierte Datenübermittlung an Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden, sowie die Bestimmungen zum Abstammungsrecht (Paragraf 11). Letztere verschlechterten die Möglichkeiten für die rechtliche Anerkennung von trans, intergeschlechtlichen und nichtbinären Eltern, die ein Kind gezeugt haben und keinen männlichen Personenstand mehr haben, was nicht hinnehmbar sei.

„Wichtiger Schritt zu Mündigkeit und Selbstbestimmung“

Richard Köhler von Transgender Europe nannte den Entwurf einen wichtigen Schritt zu Mündigkeit und Selbstbestimmung und richtete den Blick auf die Gesetzeslage in anderen europäischen Ländern, in denen die in öffentlichen Debatten geäußerten Befürchtungen nicht eingetreten seien.

Frauenrechte, Frauenschutzräume und das Kindeswohl würden nicht gefährdet. Das Gesetz helfe einigen Menschen sehr, für die große Mehrheit sei es irrelevant. Der Gesetzentwurf sei Teil der Modernisierungsaufgabe der Gesellschaft, Debatten über möglichen Missbrauch seien Nebelkerzen, sagte Köhler.

Prof. Dr. Bettina Heiderhoff, Direktorin des Instituts für Deutsches und Internationales Familienrecht der Universität Münster, begrüßte die Möglichkeit, den eigenen Geschlechtseintrag privatautonom bestimmen zu können. Sie kritisierte, dass Transfrauen derzeit nicht die zweite Elternstelle eines Kindes einnehmen könnten, das sie noch als heterosexueller Mann selbst gezeugt hätten.

„Regelungsanliegen stark verwässert“

Prof. Dr. Anna Katharina Mangold, Europarechtlerin an der Universität Flensburg, kritisierte, dass das Regelungsanliegen stark „verwässert“ worden sei. So fehle die Einsicht, dass das Recht auf Geschlechtsbestimmung ein Menschenrecht sei. Sie empfahl, die Regelung zu streichen, wonach nur solche Ausländer den Geschlechtseintrag und den Vornamen ändern lassen können, die ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine vergleichbare Aufenthaltserlaubnis haben, sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder eine Blaue Karte EU besitzen.

Auch die Regelung eines „Aufgebots“ beim Standesamt mit einem zweiten Termin sei zu streichen. Verbesserungen verlangte Mangold auch bei der Ausgestaltung des Offenbarungsverbots. „Deadnaming“ und „Misgendering“ müssten als verbreitete Formen verbaler Angriffe auf trans Personen aufgenommen werden, um effektiven Schutz sicherzustellen.

„Gesetz darf nicht zu mehr Diskriminierung führen“

Henrike Ostwald vom Deutschen Frauenrat sah in dem Entwurf einen Schritt hin zu mehr Geschlechtergerechtigkeit. Sie wandte sich dagegen, dass „vermeintliche Frauenrechte“ gegen den Entwurf vorgebracht würden. Frauen-Schutzräume seien durch das Selbstbestimmungsgesetz nicht in Gefahr. Das Gesetz dürfe nicht zu mehr Diskriminierung führen.

Prof. Dr. Sibylle Winter von der Charité-Universitätsmedizin in Berlin begrüßte den Entwurf ebenfalls und nannte es positiv, dass keine Gutachten mehr verlangt würden. Bei Erklärungen durch Minderjährige sprach sie sich für ein „persönliches Erscheinen“ beim Standesamt aus. Bei Nichtzustimmung der Eltern könne ein vom Familiengericht angeregter Beratungsprozess dazu beitragen, den weiteren Weg als Familie zu gehen und das Kindeswohl nicht zu gefährden.

„Ungelöste Folgeprobleme“

Prof. Dr. Judith Froese, Rechtswissenschaftlerin von der Universität Konstanz, stellte fest, dass zwingender Reformbedarf nicht bestehe. Sie sprach ungelöste Folgeprobleme an, etwa unter welchen Voraussetzungen ein privater Saunabetreiber oder ein Frauenhaus einer Person den Zugang verwehren darf. Für trans- und intergeschlechtliche Personen verschlechtere sich die rechtliche Situation gegenüber der jetzigen Rechtslage teilweise. Nachbesserungsbedarf sah Froese auch beim Schutz Minderjähriger, für die stärkere Schutzvorkehrungen getroffen werden sollten als für volljährige Personen.

Fehlende Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch monierte auch der Autor und Publizist Till Randolf Amelung. Wenn Geschlechtseintrag und Vornamen ohne Exploration der Handlungsgründe geändert werden könnten, könne Missbrauch nicht ausgeschlossen werden, vulnerable Gruppen hätten unter Umständen keinen Schutz. Er empfahl eine verpflichtende Beratung, die eine Schutzfunktion hätte und für vulnerable Personen eine Hilfe sein könnte.

„Risikopotenzial höher als der Gewinn“

Prof. Dr. Aglaja Stirn, Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, bewertete das Risikopotenzial des Gesetzes höher als den Gewinn. Das Kindeswohl könne auf der Strecke bleiben. Minderjährige seien meist nicht in der Lage, Bedeutung, Tragweite und Folgen einer solchen Entscheidung einschätzen zu können. Der Gruppendruck mache auch den Rückweg schwierig. Wenn der Weg einmal beschritten worden sei, werde man lebenslang zum Patienten.

Prof. Dr. Bernd Ahrbeck von der Internationalen Psychoanalytischen Universität Berlin nannte 14-Jährige hoffnungslos überfordert, eine solche Entscheidung zu treffen. Kinder versöhnten sich wieder mit dem ursprünglichen Geschlecht, der Ausgang der Entwicklung sei ungewiss. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass Persönlichkeitsrechte einer fachlichen Begutachtung nicht entgegenstünden. Es müsse geklärt werden, so Ahrbeck, welche Bedeutung psychische Auffälligkeiten haben. (vom/28.11.2023)

Dokumente

  • 20/9049 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
    PDF | 652 KB — Status: 01.11.2023

Tagesordnung

  • 52. Sitzung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am Dienstag, dem 28. November 2023, 8:00 bis 10:00 Uhr, öffentlich

Protokolle

  • Wortprotokoll zur 53. Sitzung am 28. November 2023
  • Anlagenkonvolut zur 53. Sitzung vom 28. November 2023

Sachverständigenliste

  • Sachverständigenliste (Stand: 23.11.2023)

Stellungnahmen

  • 20(13)78a_neu angeforderte Stellungnahme - Till Randolf Amelung
  • 20(13)78c_neu angeforderte Stellungnahme - Prof. Dr. Judith Froese, Universität Konstanz
  • 20(13)78d angeforderte Stellungnahme - Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
  • 20(13)78e angeforderte Stellungnahme - Transgender Europe e. V. (TGEU), Richard Köhler
  • 20(13)78f angeforderte Stellungnahme - Deutscher Frauenrat, Henrike Ostwald
  • 20(13)78g angeforderte Stellungnahme - Deutsches Institut für Menschenrechte, Nele Allenberg
  • 20(13)78h angeforderte Stellungnahme - Bundesverband Trans* e. V., Kalle Hümpfner
  • 20(13)78i angeforderte Stellungnahme - Prof. Dr. Anna Katharina Mangold, LL.M., Europa-Universität Flensburg
  • 20(13)78j angeforderte Stellungnahme - Prof. Dr. Bernd Ahrbeck, Internationale Psychoanalytische Universität Berlin (IPU)
  • 20(13)78k angeforderte Stellungnahme - Prof. Dr. Bettina Heiderhoff, Universität Münster
  • 20(13)77a unangeforderte Stellungnahme - Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung (UBAD), Ferda Ataman
  • 20(13)77b unangeforderte Stellungnahme - Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Prof. Ulrich Kelber
  • 20(13)77c unangeforderte Stellungnahme - Lesbisches Aktionszentrum (LAZ) reloaded e. V.
  • 20(13)77d unangeforderte Stellungnahme - Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität dgti e. V.
  • 20(13)77e unangeforderte Stellungnahme - Queer Lexikon e. V.
  • 20(13)77f unangeforderte Stellungnahme - Ulrike Helmer
  • 20(13)77g unangeforderte Stellungnahme - Just Gay e.V. i. G.
  • 20(13)77h unangeforderte Stellungnahme - Initiative Geschlecht-zaehlt.de
  • 20(13)77i unangeforderte Stellungnahme - Initiative „Lasst Frauen Sprechen!“
  • 20(13)77j unangeforderte Stellungnahme - Claudia Meyer
  • 20(13)77k unangeforderte Stellungnahme - FrauenLesbenNetz
  • 20(13)77l unangeforderte Stellungnahme - Flying Lesbians, Monika Mengel
  • 20(13)77m unangeforderte Stellungnahme - Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität dgti e. V.
  • 20(13)77n unangeforderte Stellungnahme - Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP)
  • 20(13)77o unangeforderte Stellungnahme - Transteens Sorge berechtigt
  • 20(13)77p unangeforderte Stellungnahme - Deutscher Juristinnenbund e. V. (djb)
  • 20(13)77q unangeforderte Stellungnahme - Zentrale Informationsstelle Autonomer Frauenhäuser (ZIF)
  • 20(13)77r unangeforderte Stellungnahme - Silke Martini, Rechtsanwältin
  • 20(13)77s unangeforderte Stellungnahme - Prof. Dr. Monika Barz
  • 20(13)77t unangeforderte Stellungnahme - Dr. Klaus Märker, Rechtsanwalt (Dr. Fricke und Partner Freiburg) Jonas D. Jacob LL.M., Rechtsanwalt (Dr. Frowein und Partner Wuppertal
  • 20(13)77u unangeforderte Stellungnahme - Prof. Dr. Monika Barz, Ingrid Keilbach, Monne Kühn
  • 20(13)77v unangeforderte Stellungnahme - FrauenAktionsBündnis FAB, Ingrid Keilbach
  • 20(13)77w unangeforderte Stellungnahme - Discussion&Action
  • 20(13)77x unangeforderte Stellungnahme - Frauen Aktion München
  • 20(13)77y unangeforderte Stellungnahme - Feministische Partei DIE FRAUEN
  • 20(13)77z unangeforderte Stellungnahme - LesbenRing e. V.
  • 20(13)77aa unangeforderte Stellungnahme - Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe - Frauen gegen Gewalt (bff) e. V.
  • 20(13)77bb unangeforderte Stellungnahme - Bundeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen e. V. (bukof)
  • 20(13)77cc unangeforderte Stellungnahme - Schwulenberatung Berlin
  • 20(13)77dd unangeforderte Stellungnahme - Europäische Gesellschaft für Geschlechtergerechtigkeit e. V.
  • 20(13)77ff unangeforderte Stellungnahme Trans-Kinder-Netz e. V.
  • 20(13)77gg_neu unangeforderte Stellungnahme - Frauen- und Kinderhaus e. V. Uelzen
  • 20(13)77hh unangeforderte Stellungnahme - MinaS
  • 20(13)77ii unangeforderte Stellungnahme - RadFem Kollektiv Berlin
  • 20(13)77jj unangeforderte Stellungnahme - RadFem Kollektiv Berlin
  • 20(13)77kk unangeforderte Stellungnahme - Human Rights Watch
  • 20(13)77ll unangeforderte Stellungnahme - Zukunftsforum Familie e. V.
  • 20(13)77mm unangeforderte Stellungnahme - Deutsche Aidshilfe
  • 20(13)77nn unangeforderte Stellungnahme - Arbeitskreis „Geschlechtsbasierte Rechte der Frau“ (AK-GRF)
  • 20(13)77oo unangeforderte Stellungnahme - Intergeschlechtliche Menschen e. V. (IM e. V.) Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)
  • 20(13)77pp unangeforderte Stellungnahme - Landesfrauenrat Baden-Württemberg
  • 20(13)77qq unangeforderte Stellungnahme - Deutscher Gewerkschaftsbund
  • 20(13)77rr unangeforderte Stellungnahme - Vereinigung-TransSexuelle-Menschen e. V.

Weitere Informationen

  • Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
  • Gesetzentwurf der Bundesregierung

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Familie

Änderungen beim Geschlechtseintrag werden einfacher

Der Bundestag hat am Freitag, 12. April 2024, den Plänen der Bundesregierung für ein „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften“(20/9049) in einer vom Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geänderten Fassung (20/11004) zugestimmt. Mit dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) möchte die Koalition einen Kerngedanken des Grundgesetzes, den Schutz der geschlechtlichen Identität, umsetzen, indem Menschen künftig die Möglichkeit haben sollen, ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen diskriminierungsfrei ändern zu können. Für die Vorlage votierten in namentlicher Abstimmung 372 Abgeordnete, dagegen 251. Es gab elf Enthaltungen.

Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag

Keine Mehrheit fand hingegen ein Entschließungsantrag, den Die Linke zu dem Regierungsentwurf eingebracht hatte (20/11029). Darin kritisieren die Abgeordneten, die Vorlage drücke „ein Misstrauen“ gegen bereits diskriminierte Personengruppen aus und fordern zum Beispiel einen Entschädigungsfonds, der es trans- und intergeschlechtlichen Menschen ermöglicht, „Entschädigungsleistungen für die erheblichen Grundrechtsverstöße in der Vergangenheit“ zu erhalten.

Schutz der geschlechtlichen Identität

Mit dem Gesetz sollen volljährige Menschen ihren Geschlechtseintrag (männlich, weiblich, divers oder keine Angabe) und ihre Vornamen künftig per Selbstauskunft beim Standesamt ändern können. Dies soll nun für trans- und intergeschlechtliche sowie nichtbinäre Personen einheitlich geregelt werden, also nicht mehr in zwei verschiedenen Gesetzen mit unterschiedlichen Voraussetzungen. 

Die Änderung des Geschlechtseintrags muss drei Monate vorher beim Standesamt angemeldet werden. Nach der Änderung soll für eine erneute Änderung eine Sperrfrist von einem Jahr gelten. Damit soll verhindert werden, dass Entscheidungen übereilt getroffen werden. Für Minderjährige bis 14 Jahre gilt: Nur die Sorgeberechtigten können die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt abgeben. Ab dem Alter von 14 Jahren können es die Minderjährigen selber tun, benötigen aber die Zustimmung der Sorgeberechtigten. Diese dürfen nicht über den Kopf des Minderjährigen hinweg einen Geschlechtseintrag ändern, in einem solchen Streitfall würde ein Familiengericht nach Maßgabe des Kindeswohls entscheiden.

Änderungen bei Vorgaben zur Beratungspflicht

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hatte dem Gesetzentwurf in seiner Sitzung am Mittwoch, 10. April 2024, mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP und der Gruppe Die Linke in geänderter Fassung zugestimmt. Die nachträglichen Änderungen beziehen sich unter anderem auf Vorgaben zur Beratungspflicht. So soll die Versicherung einer beschränkt geschäftsfähigen minderjährigen Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, auch die Erklärung enthalten, dass sie beraten worden ist. Vor Vollendung des 14. Lebensjahres muss die Versicherung des gesetzlichen Vertreters eine Erklärung über die Beratung enthalten.

Für die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags des gesetzlichen Vertreters einer minderjährigen Person, die geschäftsunfähig ist oder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll außerdem das Einverständnis des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat, nötig sein. Deshalb wird im Personenstandsrecht geregelt, dass die minderjährige Person bei dieser Erklärung im Standesamt anwesend sein muss.

Es wird außerdem sichergestellt, dass bereits zu amtlichen Registern eingereichte Dokumente erhalten bleiben und nicht neu ausgestellt und eingereicht werden müssen. Gleichzeitig wird der Anspruch auf Neuausstellung von Dokumenten zukunftsoffen ausgestaltet. Die Regelung zur automatisierten Datenweitergabe wird ersatzlos gestrichen. Dadurch sollen unterschiedliche Regelungen insbesondere im Vergleich zu sonstigen Namensänderungen vermieden werden.

Das Offenbarungsverbot, also die Weitergabe von Informationen zum geänderten Geschlechtseintrag ohne Zustimmung der betreffenden Person, wird auf die in Paragraf 13 genannten privilegierten Familienangehörigen ausgeweitet, für den Fall, dass sie in Schädigungsabsicht handeln.

Zweistufiges Inkrafttreten des Gesetzes

Es wird ferner möglich sein, dass Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht eindeutig zugeordnet werden können und im Geburtseintrag mit der Geschlechtsangabe „divers“ oder ohne Geschlechtsangabe eingetragen sind, einen Pass mit der Angabe „männlich“ oder „weiblich“ erhalten können. 

Durch ein zweistufiges Inkrafttreten des Gesetzes soll sichergestellt werden, dass bereits ab dem 1. August 2024 eine Anmeldung der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgegeben werden kann, sodass die dreimonatige Anmeldefrist zu laufen beginnt. Ab 1. November 2024 löst das SBGG dann das Transsexuellengesetz von 1980 endgültig ab. (che/12.04.2024)

Antrag der AfD

Darüber hinaus lag den Abgeordneten ein Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Transsexuellengesetz erhalten und den Schutz von Menschen mit Geschlechtsdysphorie verbessern“ (20/8203) zur Abstimmung vor. Auf Grundlage einer Empfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (20/11002) wies das Parlament die Vorlage gegen die Stimmen der Antragsteller zurück. 

In ihrem Antrag forderten die Abgeordneten die Regierung auf, von der Einführung des geplanten Selbstbestimmungsgesetzes abzusehen. Stattdessen sollte sie eine Gesetzesnovelle vorlegen, wonach der Wechsel des Geschlechts nur nach Zustimmung einer interdisziplinären Kommission erlaubt sein soll. Nach Vorstellung der AfD sollten diesem Gremium „zumindest drei Personen“ angehören, die eine medizinische, psychologische (oder psychotherapeutische und psychiatrische) und sozialpädagogische (oder vergleichbare) Berufsqualifikation haben. Darüber hinaus sprach sich die Fraktion dafür aus, „Forschungsprojekte zu initiieren, die psychische, physische und soziale Folgen 'geschlechtsangleichender' Behandlungen“ zu untersuchen. 

Zur Begründung für ihren Vorstoß verwies die AfD im Antrag auf Statistiken, denen zufolge die Zahl geschlechtsdysphorischer Patienten in den vergangenen Jahren gestiegen sei. Als „geschlechtsdysphorisch“ werden Personen bezeichnet, die sich mit ihrem angeborenen biologischen Geschlecht nicht identifizieren können und unter dieser Körper-Geschlechtsinkongruenz leiden. „Therapeutische Erfahrungen von Psychiatern“ deuteten darauf hin, dass „Transidentität“ zunehmend als Selbstdiagnose von Menschen in Lebenskrisen gewählt werde, so die Fraktion. Viele Patienten seien der „irrigen Auffassung“, dass köperverändernde Maßnahmen „ein Wundermittel“ für ihre Lebensprobleme darstellen. (scr/eis/12.04.2024)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Petra Pau

Petra Pau

© Deutscher Bundestag/Stella von Saldern

Pau, Petra

Bundestagsvizepräsidentin

Nyke Slawik

Nyke Slawik

© Nyke Slawik/ Dominik Butzmann

Slawik, Nyke

Bündnis 90/Die Grünen

Mareike Lotte Wulf

Mareike Lotte Wulf

© Mareike Lotte Wulf/ Catrin Rörig

Wulf, Mareike Lotte

CDU/CSU

Anke Hennig

Anke Hennig

© Anke Hennig/SPD Bramsche

Hennig, Anke

SPD

Martin Reichardt

Martin Reichardt

© Martin Reichardt/Daniel Schneider

Reichardt, Martin

AfD

Katrin Helling-Plahr

Katrin Helling-Plahr

© Katrin Helling-Plahr

Helling-Plahr, Katrin

FDP

Sven Lehmann

Sven Lehmann

© Sven Lehmann/ Nils Leon Bauer

Lehmann, Sven

Beauftragter der Bundesregierung für die Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt

Susanne Hierl

Susanne Hierl

© Susanne Hierl/Christian Kaufmann

Hierl, Susanne

CDU/CSU

Jan Plobner

Jan Plobner

© Jan Plobner/Michael Schober

Plobner, Jan

SPD

Kathrin Vogler

Kathrin Vogler

© Kathrin Vogler/ Jennifer Kölker

Vogler, Kathrin

Gruppe Die Linke

Sahra Wagenknecht

Sahra Wagenknecht

© DIE LINKE/DIG/Trialon

Wagenknecht, Dr. Sahra

Gruppe BSW

Petra Pau

Petra Pau

© Deutscher Bundestag/Stella von Saldern

Pau, Petra

Bundestagsvizepräsidentin

Hakan Demir

Hakan Demir

© Hakan Demir/ Fionn Grosse

Demir, Hakan

SPD

Beatrix von Storch

Beatrix von Storch

© Vadim Derksen

Storch, Beatrix von

AfD

Hakan Demir

Hakan Demir

© Hakan Demir/ Fionn Grosse

Demir, Hakan

SPD

Petra Pau

Petra Pau

© Deutscher Bundestag/Stella von Saldern

Pau, Petra

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/8203 - Antrag: Transsexuellengesetz erhalten und den Schutz von Menschen mit Geschlechtsdysphorie verbessern
    PDF | 170 KB — Status: 01.09.2023
  • 20/9049 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
    PDF | 652 KB — Status: 01.11.2023
  • 20/11002 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Antrag der Abgeordneten Beatrix von Storch, Marcus Bühl, Nicole Höchst, Tobias Matthias Peterka und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/8203 - Transsexuellengesetz erhalten und den Schutz von Menschen mit Geschlechtsdysphorie verbessern
    PDF | 172 KB — Status: 10.04.2024
  • 20/11004 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/9049 - Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
    PDF | 455 KB — Status: 10.04.2024
  • 20/11029 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 20/9049, 20/11004 - Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
    PDF | 168 KB — Status: 11.04.2024
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Gesetzentwurf 20/9049 (Beschlussempfehlung 20/11004: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen) angenommen


namentliche Abstimmung zu Gesetzentwurf 20/9049
14:16:59: Beginn der Abstimmung
14:39:46: Ende der Abstimmung
Gesamt: 634 Ja: 372 Nein: 251 Enthaltungen: 11


Beschlussempfehlung 20/11002 (Antrag 20/8203 ablehnen) angenommen

Entschließungsantrag 20/11029 abgelehnt

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

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© Deutscher Bundestag

{Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw48-pa-familie-selbstbestimmungsgesetz-978748

Stand: 17.06.2025