Geschäftsordnung

Bundestag lehnt Einspruch gegen Ordnungsruf ab

Mit breiter Mehrheit gegen die Stimmen der AfD hat der Bundestag am Freitag, 15. Dezember 2023, den Einspruch des Abgeordneten Kay Gottschalk (AfD) gegen einen ihm erteilten Ordnungsruf zurückgewiesen. Der Abgeordnete hatte den Ordnungsruf am Vortag in der 144. Sitzung des Bundestages während des Tagesordnungspunktes 15 zur ersten Lesung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität von der sitzungsleitenden Vizepräsidentin Kathrin Göring-Eckhardt (Bündnis 90/Die Grünen) erhalten. Gottschalk hatte im Anschluss seines Wortbeitrags der Vizepräsidentin Versagen vorgeworfen, nachdem er auf das Ende seiner Redezeit hingewiesen worden war. Daraufhin wurde der Ordnungsruf ausgesprochen.

Mit einem Ordnungsruf kann der Sitzungspräsident oder die Sitzungspräsidentin den Redner, der die parlamentarische Ordnung beispielsweise durch Beleidigungen oder andere Störungen verletzt, förmlich zur Ordnung rufen. Nach Paragraf 39 der Geschäftsordnung des Bundestages können betroffene Mitglieder des Bundestages bis zum nächsten Plenarsitzungstag schriftlich begründete Einsprüche einlegen, über die das Plenum dann ohne Aussprache entscheidet. (eis/15.12.2023)

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