Geschäftsordnung

Ja zur Änderung des Verhaltenskodex zum Lobbyregistergesetz

Der Bundestag hat am Donnerstag, 22. Februar 2024, seine Geschäftsordnung geändert. Konkret ging es dabei um die Anlage 2a (Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes).

Durch die Änderung soll die Möglichkeit entfallen, die Angabe der jährlichen finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung, von Zuwendungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand und Schenkungen Dritter sowie der Jahresabschlüsse oder Rechenschaftsberichte juristischer Personen zu verweigern. Außerdem werden die Befugnisse der registerführenden Stelle wiedergegeben. Um ein gleichzeitiges Inkrafttreten mit dem Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes zu gewährleisten, sollen die Änderungen am 1. März 2024 in Kraft treten. 

Die Abstimmung erfolgte auf der Grundlage einer Beschlussempfehlung der Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (20/10290). Zugestimmt hatten die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Die AfD enthielt sich. Die CDU/CSU-Fraktion votierte gegen die Änderung.

Änderung des Lobbyregistergesetzes

Durch die Änderung der Anlage 2a zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages soll der Verhaltenskodex an die neue Rechtslage im Zuge der vorangegangen Änderung des Lobbyregistergesetzes (20/7346) vom Donnerstag, 19. Oktober 2023, angepasst werden.

Mit den im Oktober beschlossenen Änderungen, die am 1. März 2024 in Kraft treten sollen, waren der Anwendungsbereich und die Offenlegungspflichten im Lobbyregistergesetz „im Interesse einer transparenten Staatstätigkeit“ nachgeschärft worden. Infolge der der Änderung des Lobbyregistergesetzes wollten nun der Bundestag und die Bundesregierung jeweils den gleichen Kodex beschließen. (hau/ste/22.02.2024)

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