Geplante Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz erörtert
Das Energiewirtschaftsgesetz soll geändert werden. Der Bundestag hat den Entwurf der Bundesregierung für ein drittes Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (20/12784, 20/13167) am Donnerstag, 26. September 2024, in erster Lesung debattiert und im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Klimaschutz und Energie überwiesen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Mit der Novellierung soll die rechtliche Grundlage zur Erhebung der Gasspeicherumlage in Paragraf 35e des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geändert werden. Dies wurde laut Bundesregierung nötig, weil die Europäische Kommission in einem Prüfverfahren zu der Auffassung gelangte, dass die auf Grundlage von Paragraf 35e EnWG festgelegte Berechnungsmethode unvereinbar sei mit der nach Inkrafttreten von Paragraf 35e EnWG in Kraft getretenen EU-Verordnung 2022/1032 zur Änderung der EU-Verordnungen 2017/1938 und 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung.
Zudem verteuere die Gasspeicherumlage durch die Belastung der Grenzübergangspunkte beziehungsweise virtuellen Kopplungspunkte den Gastransit durch Deutschland dermaßen, dass mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten die Diversifikation ihrer Gasbezugsquellen erschwert werde. Damit stehe die Gasspeicherumlage den gemeinsamen Bestrebungen der EU entgegen, unabhängig von russischem Erdgas zu werden, so das Ergebnis der Prüfung.
Umlage nur noch für inländische Entnahmestellen
Der Gesetzentwurf sieht vor, das Energiewirtschaftsgesetz dahingehend zu ändern, dass die Umlage ab dem 1. Januar 2025 nur noch auf inländische Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und mit Standardlastprofilverfahren (SLP) auf im Inland ausgespeiste Gasmengen erhoben wird.
Grenzübergangspunkte und virtuelle Kopplungspunkte, über die ins Ausland exportierte Gasmengen bislang an der Gasspeicherumlage beteiligt wurden, sollen zukünftig nicht mit der Gasspeicherumlage belastet werden. Dadurch sollen Zweifel der Europäischen Kommission an der Vereinbarkeit von Paragraf 35e EnWG mit der EU-Gasspeicherverordnung, vor allem mit Blick auf die neuen Artikel 6b und 6c der EU-Verordnung, ausgeräumt werden. (hau/mis/26.09.2024)