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  • 1. Lesung
  • Anhörung
Recht

Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften

Die Bundesregierung will Vollstreckungsbeamte, Rettungskräfte und weitere Personen, die dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausüben, besser schützen. Dazu hat das Parlament am Donnerstag, 10. Oktober 2024, ihren Gesetzentwurf „zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie von dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten“ (20/12950, 20/13185) in erster Lesung beraten. 

Erstmals beraten haben die Abgeordneten außerdem einen Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion „zum Schutz von Vollstreckungsbeamten und Hilfeleistenden“ (20/13217) sowie einen Antrag mit dem Titel „Schärfere Strafen bei Gewalt gegen Ärzte und medizinisches Personal“ (20/13232), den die AfD-Fraktion vorgelegt hat. Im Anschluss an die Aussprache wurden alle drei Vorlagen zur weiteren Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Im Entwurf heißt es zur Begründung, dass Menschen, die für das Gemeinwohl tätig sind, „immer wieder zum Ziel von Angriffen sowohl physischer als auch psychischer Natur“ werden. Neben Einsatzkräften der Polizei und Feuerwehr werden auch Medienschaffende und ehrenamtlich Tätige in der Flüchtlingshilfe als Betroffene solcher Angriffe genannt. 

Aus Sicht der Bundesregierung können solche Angriffe „gravierende Auswirkungen“ haben, nicht nur für die angegriffenen Personen, sondern auch für die „Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens“. „Denn dort, wo für das Gemeinwohl tätige Personen zum Ziel von Aggressionen und Angriffen werden, steht zu befürchten, dass sie sich von solchen Tätigkeiten zurückziehen und auch andere Personen vor einem solchen Engagement zurückschrecken“, heißt es weiter.

Einzelne Maßnahmen

Mit den geplanten Änderungen will die Bundesregierung nun die schon bestehende besondere Schutzwürdigkeit dieser Personen klarstellen und bekräftigen. In Paragraf 46 Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB) soll künftig klargestellt werden, dass bei der Strafzumessung auch die „Eignung der Tat, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“ zu berücksichtigen ist. Wie die Bundesregierung anführt, können Gerichte schon jetzt die „verschuldete Auswirkung der Tat“ bei der Strafzumessung berücksichtigen. Die geplante Erweiterung erscheine gleichwohl geeignet, „um im Lichte der aktuellen Entwicklungen ein klares Zeichen gegen gemeinwohlschädliche und demokratiefeindliche Straftaten im analogen und digitalen Raum zu setzen“.

Der Schutzbereich der Paragrafen 105 StGB („Nötigung von Verfassungsorganen“) und 106 StGB („Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans“)) soll erweitert werden. Künftig sollen damit auch „das Europäische Parlament, die Europäische Kommission und der Gerichtshof der Europäischen Union sowie die Volksvertretungen der kommunalen Gebietskörperschaften sowie deren Mitglieder vor Nötigungen geschützt“ werden. Für die Verfolgung der Taten sollen grundsätzlich die Staatsschutzkammern verantwortlich sein, dazu sind Änderungen im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehen.

„Hinterlistiger Überfall“

In Paragraf 113 StGB soll in Absatz 1 ein „hinterlistiger Überfall“ als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte aufgenommen werden. Damit ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verbunden. Durch die Verweisung in Paragraf 115 StGB umfasst die Neuregelung auch den „hinterlistigen Überfall“ auf etwa Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes oder einer Notaufnahme.

In Paragraf 2 Absatz 2 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) soll die Waffendefinition angepasst werden. Laut Entwurf sollen künftig auch Distanz-Elektroimpulsgeräte (DEIG), auch als Elektroschockpistolen beziehungsweise Taser bekannt, als Waffe verstanden werden. Wie die Bundesregierung ausführt, besteht in der Literatur teilweise die Auffassung, dass DEIG keine Schusswaffen im engeren Sinne seien. Zur Beseitigung dieser Unsicherheit will die Bundesregierung daher die Definition entsprechend anpassen.

Gesetzentwurf der Unionsfraktion

Der Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion (20/13217) sieht im Einzelnen vor, den Strafrahmen im Paragrafen 113 StGB „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ anzuheben. Eingefügt werden solle ein neuer Absatz, der bei einem hinterlistigen Überfall oder bei Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs oder wenn der Täter den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht.

Im Paragrafen 114 StGB „Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte“ will die Fraktion die Mindeststrafe auf sechs Monate Freiheitsstrafe anheben. Zudem will sie den Tatbestand insoweit ausweiten, dass der geschützte Personenkreis nunmehr auch außerhalb des Dienstes geschützt wird. Künftig soll es ausreichen, dass die Tat „in Beziehung auf“ den Dienst begangen wird – und nicht mehr „bei einer Diensthandlung“. In den Schutzbereich des Paragrafen 114 sollen über eine Ergänzung im Paragrafen StGB 115 „Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen“ auch Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten sowie sonstige Angehörige der Gesundheitsberufe aufgenommen werden.

Im Paragrafen 145 StGB „Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln“ wollen die Abgeordneten einen dritten Absatz einfügen, der Fälle betrifft, in denen der Täter sich bei der Tat bewusst ist, dass im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Tat eine real bestehende Gefährdungslage gegeben ist. Angehoben werden solle auch der Strafrahmen des Paragrafen 323c Absatz 2 StGB „Behinderung von hilfeleistenden Personen“. 

Antrag der AfD

Die AfD-Fraktion fordert „schärfere Strafen bei Gewalt gegen Ärzte und medizinisches Personal“. In einem entsprechenden Antrag (20/13232) verweist die Fraktion auf zunehmende Angriffe und führt aus, dass der besondere strafrechtliche Schutz laut Paragraf 115 StGB bislang nur für das medizinische Personal von ärztlichen Notdiensten und Notfallambulanzen in Krankenhäusern gelte. 

Sie fordert die Bundesregierung daher dazu auf, „einen Gesetzentwurf vorzulegen, wonach die Strafbarkeit von physischen Angriffen und verbalen Beleidigungen gegenüber dem medizinischen Personal unabhängig von dessen Arbeitsort und spezifischem Einsatzbereich verschärft wird“. (scr/vom/10.10.2024)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

Dr. Marco Buschmann

Dr. Marco Buschmann

© Dr. Marco Buschmann/ Julia Deptala

Buschmann, Dr. Marco

FDP

Carsten Müller

Carsten Müller

© Carsten Müller/ Tobias Koch

Müller (Braunschweig), Carsten

CDU/CSU

Johannes Fechner

Johannes Fechner

© Photothek

Fechner, Dr. Johannes

SPD

Tobias Peterka

Tobias Peterka

© Tobias Matthias Peterka/ Büro Peterka

Peterka, Tobias Matthias

AfD

Leon Eckert

Leon Eckert

© Leon Eckert / Stefan Kaminski

Eckert, Leon

Bündnis 90/Die Grünen

Volker Ullrich

Volker Ullrich

© Dr. Volker Ullrich/Tobias Koch

Ullrich, Dr. Volker

CDU/CSU

Ingo Schäfer

Ingo Schäfer

© Ingo Schäfer/Daniel Koke

Schäfer, Ingo

SPD

Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

Dokumente

  • 20/12950 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie von dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten
    PDF | 350 KB — Status: 27.09.2024
  • 20/13185 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie von dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten - Drucksache 20/12950 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 193 KB — Status: 02.10.2024
  • 20/13217 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Vollstreckungsbeamten und Hilfeleistenden
    PDF | 242 KB — Status: 08.10.2024
  • 20/13232 - Antrag: Schärfere Strafen bei Gewalt gegen Ärzte und medizinisches Personal
    PDF | 162 KB — Status: 08.10.2024
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Überweisung 20/12950, 20/13185, 20/13217, 20/13232 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Recht

Grundsätzliches Ja zum besseren Schutz von Polizei und Rettungskräften

Zeit: Montag, 14. Oktober 2024, 11 bis 13 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.200

Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie von dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten (20/12950, 20/13185) war Gegenstand einer Anhörung des Rechtsausschusses am Montag, 14. Oktober 2024, unter Leitung von Elisabeth Winkelmeier-Becker (CDU/CSU). Dabei hat der Entwurf viel Zustimmung im Grundsatz, aber weniger in der konkreten Ausführung gefunden. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Vorgesehen ist unter anderem eine Klarstellung im Strafgesetzbuch, dass bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, ob sich eine Tat eignet, „eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“. Der Straftatbestand der Nötigung von Verfassungsorganen soll künftig neben der Bundes- und Landesebene auch Europa- und Kommunalpolitiker schützen. 

Zudem soll ein „hinterlistiger Überfall“ als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte sowie  Angriffe auf Hilfeleistende etwa der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes oder einer Notaufnahme ins Strafgesetzbuch aufgenommen werden. Ferner will die Bundesregierung mit dem Entwurf dafür sorgen, dass Vollzugskräfte des Bundes rechtssicher Elektroschockpistolen beziehungsweise Taser einsetzen können.

Gezielte Attacken auf Rettungskräfte

Ebenfalls zur Begutachtung stand ein Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion (20/13217) mit ähnlicher Zielsetzung, der insbesondere höhere Strafrahmen vorsieht, sowie ein Antrag der Unionsfraktion (20/13225) mit dem Ziel, den Strafverfolgungsbehörden mehr Befugnisse zur Überwachung der Telekommunikation von Verdächtigen einzuräumen.

Die Sachverständigenliste bestand, ungewöhnlich für eine Anhörung im Rechtsausschuss, nur zur Hälfte der aus Berufsjuristen. Die andere Hälfte der Experten sprach für Personengruppen, die sich zunehmend verbalen und körperlichen Angriffen ausgesetzt sieht. So berichtete René Burfeindt vom Deutschen Roten Kreuz von immer mehr gezielten Attacken auf Rettungskräfte sowohl im öffentlichen Raum als auch im häuslichen Bereich. Dabei sei ein Problem, dass hinterher oft „die Beweislast schwer zu erbringen“ sei, weil zunächst die Hilfe für den Notfallpatienten im Vordergrund stehe. Deshalb komme es oft zur Einstellung von Strafverfahren.

Sicherheitsdienste in deutschen Kliniken

Der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Dr. Andreas Gassen berichtete, dass die Gewalt in Arztpraxen mittlerweile ähnliche Ausmaße angenommen habe wie die gegen Rettungskräfte. Deshalb sei es notwendig, Ärzte und anderes Praxispersonal in den besonderen strafrechtlichen Schutz einzubeziehen. Zwar komme die Polizei meist schnell, aber, so klagte auch Gassen, oft komme es dann zur Verfahrenseinstellung.

Der Präsident der Bundesärztekammer Dr. Klaus Reinhardt erläuterte, dass verbale Gewalt, also insbesondere Drohungen und Drohgebärden, vor allem von Männern ausgehe und sich besonders aggressiv gegen Mitarbeiterinnen richte. Verbale wie körperliche Gewalt gehe häufig auch von Begleitpersonen aus. Die meisten deutschen Kliniken beschäftigten inzwischen Sicherheitsdienste, was Kosten verursache und eigentlich eine staatliche Aufgabe sei.

„Bestehende Regelungen besser anwenden“

Dr. Christoph Weltecke, Vizepräsident des Deutschen Feuerwehrverbandes, wies auf eine bedenkliche Folge von zunehmender Respektlosigkeit und Aggression hin: Betroffene würden demotiviert, was dem Ehrenamt schade und damit der ganzen Gesellschaft. Weltecke unterstützte daher den vorliegenden Gesetzentwurf, forderte aber auch: „Die bestehenden Regelungen müssen besser angewandt werden.“ Dazu brauche es ausreichend Personal bei Polizei und Justiz.

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Einbeziehung von Kommunalpolitikern fand bei Sven Tetzlaff von der gemeinnützigen Körber-Stiftung nachdrückliche Unterstützung. Bei einer Umfrage seiner Organisation hätten vierzig Prozent der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister berichtet, schon einmal einen Angriff auf sich oder eine nahestehende Person erlebt zu haben. Ein Teil von ihnen stelle sich die Frage, ob er sich das weiter antun oder sein Amt aufgeben solle.

Warnung vor Überregulierung

Gemeinsamer Tenor der befragten Berufsjuristen war demgegenüber, bei aller Würdigung der Zielsetzung des Gesetzentwurfes, die Warnung vor Überregulierung. Noch am positivsten bewertete Dr. Angelika Allgayer, Richterin am Bundesgerichtshof in Karlsruhe, die vorgesehenen Änderungen. Eine Anhebung des Strafrahmens bei Widerstand und Angriff gegen Vollstreckungsbeamte halte sie für angemessen. Die Aufnahme des „hinterlistigen Überfalls“ als Straftatbestand nannte sie im Wesentlichen gesetzessystematisch überzeugend und zielgerecht.

Andere Regelungen lehnte Allgayer allerdings im Einklang mit anderen Sachverständigen ab. So nannte die Kölner Professorin für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminalpolitik Dr. Anja Schiemann die Klarstellung, dass bei der Strafzumessung auch die „Eignung der Tat, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“ zu berücksichtigen ist, „nicht erforderlich“. Die Gerichte seien auch jetzt schon in der Lage, diesen Gesichtspunkt bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Gegen die Erhöhung des Strafrahmens bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte wandte Schiemann ein, dass die letzte Verschärfung ihr Ziel, einen Rückgang solcher Taten, nicht erreicht habe. 

„Formulierung zu unbestimmt“

Keinen Vorteil gegenüber der geltenden Rechtslage, vielmehr überwiegend Nachteile wollte Dr. Johannes Schrägle von der Neuen Richtervereinigung im Gesetzentwurf erkennen. So sei etwa die Formulierung „dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit“ zu unbestimmt. Wer solle entscheiden, was das ist, fragte Schrägle. Er befürchtet eine „erhebliche Rechtsunsicherheit“ für die Gerichte.

Dr. Rainer Spatschek vom Deutschen Anwaltverein befürwortete, wie auch andere Sachverständige, die Einbeziehung europäischer und kommunaler Funktionsträger in den besonderen rechtlichen Schutz, der für Bundes- und Landespolitiker bereits gilt. Ansonsten befand Spatschek allerdings, dass „alle Handlungen, die hier mit Strafe neu belegt werden sollen, bereits mit Strafe belegt“ seien. Daher bestehe „keine Notwendigkeit“ für die Änderungen.

„Klar grundgesetzwidrig“

Die Rechtsanwältin Dr. Lara Wolf ging noch weiter und bezeichnete die Strafzumessung danach, ob sich eine Tat eignet, „eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“, als „klar grundgesetzwidrig“. Denn sie verstoße gegen das Doppelbestrafungsverbot. 

Gegen die Aufnahme des „hinterlistigen Überfalls“ als Tatbestand wandte Wolf ein, dass es sich bei den Taten, um die es hier gehe, um „Spontanreaktionen“ handle und nicht um planmäßiges Vorgehen. Aus demselben Grund hätten auch Strafverschärfungen keine abschreckende Wirkung. (pst/14.10.2024)

Dokumente

  • 20/12950 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie von dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten
    PDF | 350 KB — Status: 27.09.2024
  • 20/13185 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie von dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten - Drucksache 20/12950 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 193 KB — Status: 02.10.2024
  • 20/13217 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Vollstreckungsbeamten und Hilfeleistenden
    PDF | 242 KB — Status: 08.10.2024
  • 20/13225 - Antrag: Ermittlern notwendige Befugnisse zur Aufklärung von Straftaten geben - Straftatenkataloge in der Strafprozessordnung erweitern, Telekommunikationsüberwachung für den Wohnungseinbruchdiebstahl unbefristet ermöglichen
    PDF | 164 KB — Status: 08.10.2024

Tagesordnung

  • Tagesordnung der 118. Sitzung - 14. Oktober 2024, 11.00 Uhr - öffentliche Anhörung

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • Stellungnahme René Burfeindt
  • Stellungnahme Dr. Klaus Reinhardt
  • Stellungnahme Dr. Rainer Spatscheck
  • Stellungnahme Sven Tetzlaff
  • Stellungnahme Dr. Christoph Weltecke

Weitere Informationen

  • Rechtsausschuss
  • 20/12950 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie von dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten
    PDF | 350 KB — Status: 27.09.2024
  • 20/13217 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Vollstreckungsbeamten und Hilfeleistenden
    PDF | 242 KB — Status: 08.10.2024
  • 20/13225 - Antrag: Ermittlern notwendige Befugnisse zur Aufklärung von Straftaten geben - Straftatenkataloge in der Strafprozessordnung erweitern, Telekommunikationsüberwachung für den Wohnungseinbruchdiebstahl unbefristet ermöglichen
    PDF | 164 KB — Status: 08.10.2024
  • Ausschussdrucksache 20(6)122

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Deutscher Bundestag, Internetredaktion

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{Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw41-de-strafgesetzbuch-1021026

Stand: 19.07.2025