Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften
Liveübertragung: Donnerstag, 10. Oktober, 19.10 Uhr
Die Bundesregierung will Vollstreckungsbeamte, Rettungskräfte und weitere Personen, die dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausüben, besser schützen. Dazu berät das Parlament einen entsprechenden Gesetzentwurf „zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie von dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten“ (20/12950, 20/13185) am Donnerstag, 10. Oktober 2024.
Ferner will die Bundesregierung mit dem Entwurf dafür sorgen, dass Vollzugskräfte des Bundes rechtssicher Elektroschockpistolen beziehungsweise Taser einsetzen können. Nach knapp halbstündiger Debatte soll der Entwurf an die Ausschüsse überwiesen werden. Der Rechtsausschuss soll bei den weiteren Beratungen federführend sein.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Im Entwurf heißt es zur Begründung, dass Menschen, die für das Gemeinwohl tätig sind, „immer wieder zum Ziel von Angriffen sowohl physischer als auch psychischer Natur“ werden. Neben Einsatzkräften der Polizei und Feuerwehr werden auch Medienschaffende und ehrenamtlich Tätige in der Flüchtlingshilfe als Betroffene solcher Angriffe genannt.
Aus Sicht der Bundesregierung können solche Angriffe „gravierende Auswirkungen“ haben, nicht nur für die angegriffenen Personen, sondern auch für die „Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens“. „Denn dort, wo für das Gemeinwohl tätige Personen zum Ziel von Aggressionen und Angriffen werden, steht zu befürchten, dass sie sich von solchen Tätigkeiten zurückziehen und auch andere Personen vor einem solchen Engagement zurückschrecken“, heißt es weiter.
Einzelne Maßnahmen
Mit den geplanten Änderungen will die Bundesregierung nun die schon bestehende besondere Schutzwürdigkeit dieser Personen klarstellen und bekräftigen. In Paragraf 46 Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB) soll künftig klargestellt werden, dass bei der Strafzumessung auch die „Eignung der Tat, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“ zu berücksichtigen ist. Wie die Bundesregierung anführt, können Gerichte schon jetzt die „verschuldete Auswirkung der Tat“ bei der Strafzumessung berücksichtigen. Die geplante Erweiterung erscheine gleichwohl geeignet, „um im Lichte der aktuellen Entwicklungen ein klares Zeichen gegen gemeinwohlschädliche und demokratiefeindliche Straftaten im analogen und digitalen Raum zu setzen“.
Der Schutzbereich der Paragrafen 105 StGB („Nötigung von Verfassungsorganen“) und 106 StGB („Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans“)) soll erweitert werden. Künftig sollen damit auch „das Europäische Parlament, die Europäische Kommission und der Gerichtshof der Europäischen Union sowie die Volksvertretungen der kommunalen Gebietskörperschaften sowie deren Mitglieder vor Nötigungen geschützt“ werden. Für die Verfolgung der Taten sollen grundsätzlich die Staatsschutzkammern verantwortlich sein, dazu sind Änderungen im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehen.
In Paragraf 113 StGB soll in Absatz 1 ein „hinterlistiger Überfall“ als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte aufgenommen werden. Damit ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verbunden. Durch die Verweisung in Paragraf 115 StGB umfasst die Neuregelung auch den „hinterlistigen Überfall“ auf etwa Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes oder einer Notaufnahme.
In Paragraf 2 Absatz 2 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) soll die Waffendefinition angepasst werden. Laut Entwurf sollen künftig auch Distanz-Elektroimpulsgeräte (DEIG), auch als Elektroschockpistolen beziehungsweise Taser bekannt, als Waffe verstanden werden. Wie die Bundesregierung ausführt, besteht in der Literatur teilweise die Auffassung, dass DEIG keine Schusswaffen im engeren Sinne seien. Zur Beseitigung dieser Unsicherheit will die Bundesregierung daher die Definition entsprechend anpassen. (scr/04.10.2024)