Parlament

Karlsruhe verwirft Antrag des Abgeordneten André Hahn

Der Bundestagsabgeordnete André Hahn am Rednerpult des Bundestages

Der Abgeordnete André Hahn (Gruppe Die Linke) hatte mit seiner Organklage keinen Erfolg. (© picture alliance / dts-Agentur | -)

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat den Antrag der sächsischen Bundestagsabgeordneten Dr. André Hahn (Gruppe Die Linke) verworfen, mit dem dieser die Feststellung begehrte, durch den „Ausschluss“ aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium in seinen Rechten als Abgeordneter verletzt worden zu sein. Diesen Beschluss vom 26. November 2024 (Aktenzeichen: 2 BvE 1 / 24) hat das Gericht am Dienstag, 10. Dezember 2024, veröffentlicht. Antragsgegner waren der Deutsche Bundestag und der Vorsitzende des Parlamentarischen Kontrollgremiums Dr. Konstantin von Notz (Bündnis 90/Die Grünen). 

Verlust des Fraktionsstatus der Linken 

Hahn war vor der Auflösung der Fraktion Die Linke am 6. Dezember 2023 Mitglied dieser Fraktion und des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Das Parlamentarische Kontrollgremium ist für die Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes zuständig und überwacht den Bundesnachrichtendienst (BND), den Militärischen Abschirmdienst (MAD) und das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). 

Hahn hatte geltend gemacht, dass er nach dem Verlust des Fraktionsstatus der Linken aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium ausgeschlossen worden sei. Damit sei eine „eindeutig persönliche Wahl durch das Plenum des Bundestages de facto für ungültig erklärt worden“ und es seien ihm in diesem Zusammenhang auch jegliche Rechtsmittel dagegen verwehrt worden, weil er keine förmliche Information dazu erhalten habe, gegen die er hätte Rechtsmittel oder Widerspruch einlegen können.

Zu Sitzungen des Kontrollgremiums nicht mehr geladen

Seit der Auflösung der Fraktion war der Abgeordnete nicht mehr zu den Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums eingeladen worden. Dies wurde damit begründet, so das Gericht, dass der Abgeordnete durch Auflösung der Fraktion seine Mitgliedschaft im Parlamentarischen Kontrollgremium verloren habe. 

Mit Beschluss vom 21. Februar 2024 hatte der Zweite Senat den mit der Organklage verbundenen Antrag Hahns auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig erachtet. Vor allem fehlten Ausführungen des Abgeordneten dazu, ob und inwieweit seine Mitgliedschaft in dem Parlamentarischen Kontrollgremium Teil derjenigen Rechte ist, die aus seinem durch Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes gewährleisteten Abgeordnetenstatus fließen.

„Verletzung von Artikel 38 Absatz 1 nicht dargelegt“

Weiter heißt es, der Antragsteller habe erst nach Ablauf der Organklagefrist weiter vorgetragen, die Verletzung seiner Rechte aus Artikel 38 Absatz 1 sei „offenkundig“. Artikel 38 Absatz 1 lautet: „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“

Der Senat erklärt, er halte an seiner Bewertung fest, dass eine Verletzung von Artikel 38 Absatz 1 nicht dargelegt worden sei. Deshalb habe er auch den Antrag im Hauptsacheverfahren gemäß Bundesverfassungsgerichtsgesetz ohne weitere Begründung als unzulässig verworfen. (vom/10.12.2024)