Auslegung zum Vorschlagsrecht für Ausschussvorsitzende und Stellvertreter
Nach kurzer Aussprache hat der Bundestag am Donnerstag, 5. Juni 2025, einer Auslegungsentscheidung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung zur Geschäftsordnung zugestimmt. Lediglich die AfD-Fraktion stimmte dagegen. Grundlage war ein Bericht des Geschäftsordnungsausschusses (21/303). Thematisch geht es um die Verteilung des Vorschlagsrechts für die Vorsitze und stellvertretenden Vorsitze der ständigen Ausschüsse im Wege des Zugriffsverfahrens (Anforderungen an die Fraktionszugehörigkeit).
Der Entscheidung zufolge soll eine Fraktion im Rahmen des Zugriffsverfahrens nicht das Wahlvorschlagsrecht für den Vorsitz und dessen Stellvertretung in demselben ständigen Ausschuss erhalten. Es bestehe eine jahrzehntelange parlamentarische Praxis der unterschiedlichen Fraktionszugehörigkeit von Vorsitz und stellvertretendem Vorsitz eines ständigen Ausschusses, heißt es zur Begründung.
Auslegungsentscheidung des Geschäftsordnungsausschusses
Wie aus dem Bericht des Ausschusses hervorgeht, wurde in der Ausschusssitzung am Montag, 1. Juni, die Frage verneint, ob eine Fraktion im Rahmen des Zugriffsverfahrens das Wahlvorschlagsrecht für den Vorsitz und dessen Stellvertretung in demselben ständigen Ausschuss erhalten darf. Diese Auslegungsentscheidung wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke gegen die Stimmen der AfD-Fraktion getroffen.
Vorausgegangen war ein Schreiben der Unionsfraktion vom 28. Mai an den Ausschuss mit der Bitte um Prüfung dieser Frage. Der Ausschuss begründet seine ablehnende Entscheidung mit der jahrzehntelangen parlamentarischen Praxis der unterschiedlichen Fraktionszugehörigkeit von Vorsitz und stellvertretendem Vorsitz eines ständigen Ausschusses. Abweichungen von diesem Grundsatz sind möglich, heißt es in dem Bericht, wenn sachliche Gründe vorliegen - wenn sich etwa eine unterschiedliche Fraktionszugehörigkeit mit Blick auf das Stärkeverhältnis der Fraktionen nicht realisieren lässt oder ein entsprechendes Einvernehmen vorliegt.
Unterschiedliche Fraktionszugehörigkeit von Vorsitz und Stellvertretung
Der Ausschussvorsitzende Macit Karaahmetoğlu (SPD), die Koalitionsfraktionen, die Grünen und die Linksfraktion hoben den hohen Stellenwert des Grundsatzes der unterschiedlichen Fraktionszugehörigkeit von Vorsitz und stellvertretendem Vorsitz hervor. Die Unionsfraktion verwies auf frühere Wahlperioden, in denen sie zur Wahrung dieser Praxis auf stellvertretende Ausschussvorsitze verzichtet habe, die ihr rechnerisch zugestanden hätten. Die SPD befürchtete eine erhebliche Einschränkung der Handlungsfähigkeit der Ausschüsse, wenn eine Fraktion das Wahlvorschlagsrecht sowohl für den Vorsitz als auch für dessen Stellvertretung hätte, jedoch keine geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten vorschlage. Die Grünen betonten, die beschriebene Praxis binde unterschiedslos alle Fraktionen, sodass von einer Ausgrenzung der parlamentarischen Opposition nicht gesprochen werden könne.
Dagegen sah die AfD keine tragfähige Begründung für die Annahme, dass eine Fraktion nicht das Wahlvorschlagsrecht sowohl für den Vorsitz als auch für dessen Stellvertretung erhalten solle. Die geltend gemachte Gefährdung der Arbeitsfähigkeit der Ausschüsse aufgrund der Vakanzen sei selbst verursacht durch die Nichtwahl der vorgeschlagenen Kandidaten. (vom/05.06.2025)