Abschließende Beratungen ohne Aussprache
Ohne Aussprache hat der Bundestag am Donnerstag, 25. September 2025, über eine Reihe von Vorlagen entschieden:
Klimaneutralität: Mit der Mehrheit aller übrigen Fraktion abgelehnt hat der Bundestag einen Antrag der AfD (21/1755) für eine Stellungnahme im Hinblick auf Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit zu einem Vorschlag für eine EU-Verordnung, mit der die EU-Verordnung 2021 / 1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität (Ratsdokument 11184 / 25) geändert werden soll.
Der Vorschlag der EU-Kommission, die bestehende Klimagesetzgebung der EU durch ein Klimaziel für das Jahr 2040 zu ergänzen, verstößt nach Ansicht der AfD-Fraktion gegen die Rechtsgrundlagen der Europäischen Union. Der Bundestag solle der EU-Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union daher eine Subsidiaritätsrüge übermitteln, fordert die Fraktion. Einige Ziele der Verordnung, darunter Regulierungen zur Energieeffizienz und zu CO-Senken im Naturraum seien „in erheblicher Weise, wenn nicht gar ausschließlich, auf nationalstaatlicher Ebene regelbar“, argumentiert die Fraktion. Zudem gingen die vorgesehenen Maßnahmen über das für die Klimaschutzziele „erforderliche Maß hinaus“, heißt es im Antrag.
Mit einer schnelleren Emissionsabsenkung in der EU ließen sich „nicht nennenswert klimatische Änderungen beeinflussen“. Gleichzeitig entstünden den betroffenen juristischen und natürlichen Personen, insbesondere in „EU-Nettozahlerstaaten wie Deutschland“, ein „substanzieller materieller Mehraufwand“ und „unangemessene beziehungsweise unverhältnismäßige Beschränkungen“. Die Verordnung widerspreche sowohl dem Subsidiaritätsprinzip als auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Die EU-Kommission hat bereits im Februar 2024 eine Verringerung der Netto-Treibhausgasemissionen um 90 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 als Ziel vorgeschlagen. Dieser Vorschlag basiert auf einer wissenschaftlichen Bewertung durch den Europäischen Wissenschaftlichen Beirat für Klimawandel sowie auf einer umfassenden Folgenabschätzung. Laut dieser gilt eine Minderung um 90 bis 95 Prozent bis 2040 als am geeignetsten, um das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen und gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens von Paris einzuhalten.
Grundlage für eine Stellungnahme ist Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon (2007). Das Protokoll regelt die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. In Artikel 6 heißt es: „Die nationalen Parlamente oder die Kammern eines dieser Parlamente können binnen acht Wochen nach dem Zeitpunkt der Übermittlung eines Entwurfs eines Gesetzgebungsakts in den Amtssprachen der Union in einer begründeten Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission darlegen, weshalb der Entwurf ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Dabei obliegt es dem jeweiligen nationalen Parlament oder der jeweiligen Kammer eines nationalen Parlaments, gegebenenfalls die regionalen Parlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen zu konsultieren.“ Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass die EU nur Sachverhalte regeln soll, die auf nationaler Ebene nicht geregelt werden können.
Petitionen: Angenommen wurden zudem acht Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses zu Petitionen, die beim Bundestag eingegangen sind und vom Petitionsausschuss beraten worden sind. Es handelt sich dabei um die Sammelübersichten 34 bis 41 (21/1714, 21/1715, 21/1716, 21/1717, 21/1718, 21/1719, 21/1720, 21/1721).
Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze beim Arbeitslosengeld
Darunter findet sich auch eine Petition mit der Forderung nach einer Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze beim Arbeitslosengeld. Zur Begründung wird angeführt, dass der Mindestlohn seit seiner Einführung immer wieder erhöht worden sei. Die Hinzuverdienstgrenze beim Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bleibe dagegen seit vielen Jahren bei 165 Euro monatlich. Aus Sicht des Petenten ist es nicht nachvollziehbar, weshalb es hier nicht ebenfalls zu einer Erhöhung kommt.
Die in der Sitzung des Petitionsausschusses am 17. September 2025 verabschiedete Beschlussempfehlung an den Bundestag sieht nun vor, die Petition dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales als „Material“ zu überweisen, „soweit es um eine Reform der Hinzuverdienstgrenzen geht“, und das Petitionsverfahren „im Übrigen abzuschließen“. Den Verfahrensgrundsätzen des Petitionsausschusses zufolge bedeutet dies, dass die Bundesregierung die Petition mit der erwähnten Einschränkung „in die Vorbereitung von Gesetzentwürfen, Verordnungen oder anderen Initiativen oder Untersuchungen einbeziehen soll“.
Aktueller Freibetrag liegt bei 165 Euro im Monat
In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass das Arbeitslosengeld als Entgeltersatzleistung an die Stelle des Arbeitsentgelts tritt, das die oder der Arbeitslose wegen Beschäftigungslosigkeit nicht erzielen kann. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit stehe einem Anspruch auf Arbeitslosengeld dann nicht entgegen, wenn die zeitliche Inanspruchnahme hierdurch 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht.
Es sei jedoch nicht gerechtfertigt, „ohne Rücksicht auf die Höhe eines erzielten Nebeneinkommens eine ungekürzte Leistung zu zahlen“. Das aus der Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen werde daher auf die Höhe des Arbeitslosengeldes angerechnet, soweit es den Freibetrag von 165 Euro im Monat übersteigt.
Anreiz zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung
Die gesetzlichen Regelungen böten Arbeitslosen einerseits die Möglichkeit, durch eine Nebenerwerbstätigkeit den Kontakt zur Arbeitswelt aufrechtzuerhalten und damit auch die Chancen für eine berufliche Wiedereingliederung zu erhöhen, schreibt der Ausschuss. Sie ermöglichten ihnen andererseits auch, das Arbeitslosengeld durch einen Nebenverdienst in angemessenen Grenzen aufzubessern. Die Begrenzung des anrechnungsfreien Einkommens solle jedoch verhindern, dass Bezieher von Arbeitslosengeld zusammen mit dem Nebenverdienst ein Gesamteinkommen erzielen, das ihr früheres Nettoeinkommen annähernd erreicht oder sogar übersteigt und somit der Anreiz zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung, und damit zur Beendigung der Arbeitslosigkeit, beeinträchtigt wird.
Gleichwohl, so heißt es weiter, sei die Eingabe geeignet, in die politischen Diskussionen und Überlegungen zur Überprüfung einer angemessenen Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze beim Arbeitslosengeld einbezogen zu werden. (hau/ste/25.09.2025)