Bundesverfassungsgericht

Karlsruhe verwirft Antrag zum parlamentarischen Fragerecht

Ein Steinquader mit der Aufschrift Bundesverfassungsgericht, eine Stele mit dem Bundesadler und zwei Polizeifahrzeuge im Hintergrund.

Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Sitz in Karlsruhe. (© picture alliance/dpa | Matthias Balk)

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat einen Antrag des AfD-Bundestagsabgeordneten Stefan Keuter im Organstreitverfahren zum parlamentarischen Fragerecht „wegen mangelnder Substantiierung“ als unzulässig verworfen. Wie es in dem am Dienstag, 25. November 2025, veröffentlichten Beschluss vom 21. Oktober 2021  (Aktenzeichen: 2 BvE 8 / 23) heißt, hatte Keuter die Feststellung beantragt, dass die Bundesregierung ihn in seinen Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz des Grundgesetzes verletzt hat, weil sie die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion mit dem Titel „Berichte über Visierung von gefälschten Pässen auf Weisung des Auswärtigen Amts“ (20/6693) vom 9. Mai 2023 nicht vollständig beantwortet habe. Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes besagt, dass Abgeordnete Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind.

Frage zu einer Weisung des Auswärtigen Amtes

Die AfD-Abgeordneten hatten sich in ihrer Anfrage unter anderem auf Medienberichte über eine E-Mail bezogen, mit der nach ihrer Auffassung ein Beamter des Auswärtigen Amtes die Deutsche Botschaft Islamabad (Pakistan) angewiesen habe, in „einen offensichtlich gefälschten afghanischen Pass“ ein Einreisevisum für Deutschland einzutragen. Der Abgeordnete habe in seinem Antrag geltend gemacht, dass seine Frage 2, ob der damaligen Außenministerin Annalena Baerbock diese Weisung bekannt war und wann sie gegebenenfalls davon erfahren habe, inhaltlich nicht ausreichend konkret beantwortet worden sei. 

Die Bundesregierung hatte in ihrer Antwort (20/7070) geschrieben: „Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 106 des Abgeordneten Norbert Kleinwächter auf Bundestagsdrucksache 20/6782 sowie die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Zu laufenden Verfahren äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht.“ 

Verletzung von Abgeordnetenrechten nicht hinreichend dargelegt

Der Zweite Senat hält fest, dass Keuter die Beantwortung dieser Schriftlichen Frage nicht wiedergebe und die Drucksache 20/6782 nicht vorlege. Er beschränke sich auf die „Darlegung der Maßstäbe zur Abwägung zwischen den Informationsrechten des Bundestages und den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung“. Keuter habe nicht hinreichend dargelegt, dass er durch die Antwort der Regierung auf die Frage 2 in seinen Rechten als Abgeordneter verletzt sein könnte. Es müsse „substantiiert“ dargelegt werden, dass ausgehend von der benannten Verfassungsbestimmung die Möglichkeit der behaupteten Rechtsverletzung besteht. Ausführungen dazu, zu welchen Punkten der Antragsteller weitergehende Informationen erwartet hat oder hätte erwarten können, fehlten, so der Senat.

Vor allem gehe der Antragsteller nicht darauf ein, dass er und die Regierung von unterschiedlichen Ausgangssachverhalten ausgehen. Die Regierung ordne die E-Mail des Auswärtigen Amtes an die Deutsche Botschaft in ihren konkreten Einzelfallkontext ein und erläutere die rechtliche Ausgangssituation. Die der Botschaft erteilte Weisung habe sich darauf bezogen, ein Einreisevisum an die konkret betroffene minderjährige Person zu erteilen und hierfür notwendige Zwischenschritte zur Ausstellung eines „visierfähigen“ Reiseausweises für Ausländer einzuleiten.  Dies lasse sich mit Keuters Annahme, es sei eine Weisung zur Eintragung eines Einreisevisums in einen gefälschten Reisepass ergangen, nicht in Einklang bringen. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die Abwägung mit Geheimhaltungsbelangen der Bundesregierung. (vom/25.11.2025)