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Jugend

Regelung für Ganztagsangebote in Schule auch während der Ferien

Fröhliche Schüler mit Rucksäcken, die durch den Schulflur eilen und ihre Pause zwischen den Klassen genießen.

Ab dem 1. August 2026 soll stufenweise ein Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter in Kraft treten. (© picture alliance / imageBROKER / Unai Huizi)

Liveübertragung: Donnerstag, 18. Dezember, 15.05 Uhr

Die Bundesregierung will die Gestaltungsmöglichkeiten für Länder und Kommunen bei der Ganztagsförderung in den Schulferien erweitern. Ihr Gesetzentwurf „zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien“ (21/3193) wird am Donnerstag, 18. Dezember 2025, erstmals im Bundestag beraten. Im Anschluss an die einstündige Aussprache soll der Entwurf dem federführenden Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur weiteren Beratung überwiesen werden. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Ab dem 1. August 2026 trete stufenweise der Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter in Kraft, schreibt die Regierung. Ab dem Schuljahr 2029/30 hätten Kinder der ersten bis vierten Klassen montags bis freitags im Umfang von acht Stunden täglich einen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung (Hort). Der Anspruch gelte im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Angebote der Ganztagsgrundschule als erfüllt. Kooperationen der Kindertageseinrichtungen oder der Schulen zum Beispiel mit Sportvereinen und Musikschulen seien dabei möglich. „Der Anspruch besteht auch während der unterrichtsfreien Zeiten wie den Ferien“, macht die Bundesregierung deutlich. Die Länder könnten eine Schließzeit im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln.

Die Jugendarbeit, so heißt es, sei in den Zeiten der Schulferien von besonderer Bedeutung. Die Ferienzeit schaffe für Kinder Raum für Erholung sowie für Selbstorganisation und könne nach den individuellen Interessen, Bedarfen und Wünschen der Kinder gestaltet werden. Die Angebote der Jugendarbeit stellten dabei einen wertvollen und etablierten Beitrag dar, um auf diese Bedarfe einzugehen.

Angebote der Jugendarbeit mit einbeziehen

Das Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit sehe daher für die Ferienzeiten „eine unmittelbar rechtsanspruchserfüllende Einbeziehung der Angebote der Jugendarbeit vor“. Danach gelte der Anspruch auf Ganztagsförderung gemäß Paragraf 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in den Schulferien auch dann als erfüllt, sofern Angebote der Jugendarbeit nach Paragraf 11 SGB VIII eines öffentlichen Trägers (hierzu zählen auch Städte und Gemeinden ohne Jugendamt) oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden. 

Die Gesamt- und Planungsverantwortung liege weiterhin beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dieser habe gemäß Paragraf 79 Absatz 2 SGB VIII insbesondere sicherzustellen, „dass ausreichend Angebote zur Verfügung stehen und eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung stattfindet“. (hau/08.12.2025)

Dokumente

  • 21/3193 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien
    PDF | 650 KB — Status: 10.12.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

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Deutscher Bundestag, Internetredaktion

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Stand: 14.12.2025