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Erste Lesung der Novelle des Luftsicherheitsgesetzes

Ein Drohne fliegt in der Nähe des Flughafens Stuttgart

Drohnen sollen, um schwere Unglücksfälle zu verhindern, künftig an Flughäfen abgeschossen werden dürfen. (© picture alliance / dpa / Marijan Murat)

Liveübertragung: Donnerstag, 18. Dezember, 13.55 Uhr

Der Bundestag berät am Donnerstag, 18. Dezember 2025, den von der Bundesregierung angekündigten Entwurf „eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes“ (21/3252). Für die erste Lesung sind 30 Minuten vorgesehen. Im Anschluss ist die Überweisung an die Ausschüsse geplant. Bei den weiteren Beratungen soll der Innenausschuss die Federführung übernehmen. 

Des Weiteren wird der Gesetzentwurf „zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft“ (21/2963) erstmals beraten. Auch er soll an die Ausschüsse überwiesen werden. Federführend bei den weiteren Beratungen soll in dem Fall der Verteidigungsausschuss sein. 

Erster Gesetzentwurf der Bundesregierung 

Durch die Novellierung des Luftsicherheitsgesetzes (21/3252) sollen die Abwehrfähigkeiten gegen die hybriden Angriffe durch unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen) gegen Einrichtungen der kritischen Infrastrukturen und Flughäfen gestärkt werden, schreibt die Bundesregierung. Den Streitkräften solle erlaubt werden, zur Unterstützung der Länder und Landespolizeien „Drohnen notfalls auch abzuschießen, wenn nur so ein besonders schwerer Unglücksfall abgewendet werden kann“. 

Mit dem neuen Luftsicherheitsgesetz solle auch die Sicherheit der Flughäfen auf dem Boden gegen Sabotageakte – auch gegen vermeintliche Proteste, gestärkt werden, „bei denen es sich um nichts Weiteres handelt, als eine Gefährdung und Beeinträchtigung des Flugverkehrs“. Künftig drohten Personen, die vorsätzlich in den Sicherheitsbereich der Flughäfen eindringen, um den Luftverkehr zu stören und zu gefährden bis zu fünf Jahren Haft. Hierzu sehe das Luftsicherheitsgesetz einen neuen Straftatbestand vor.

Zweiter Gesetzentwurf der Bundesregierung 

Zur Verbesserung der Abwehr von Bedrohungslagen, die von der missbräuchlichen Verwendung ziviler Luftfahrzeuge für „luftverkehrsfremde Zwecke“ ausgehen, sei eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit notwendig, heißt es in dem Gesetzentwurf (21/2963). 

Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft bilde die rechtliche Grundlage für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten. Das Abkommen lege Rahmen, Verfahren und Mittel der Zusammenarbeit fest. (hau/08.12.2025)

Dokumente

  • 21/2963 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
    PDF | 889 KB — Status: 27.11.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/3252 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
    PDF | 538 KB — Status: 12.12.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

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https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw51-de-luftsicherheitsgesetz-1129194

Stand: 14.12.2025