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21. Januar 2016 Standort „bestmöglicher Sicherheit“ definiert

Die Mitglieder der Kommission hoch radioaktiver Abfallstoffe (Endlagerkommission) haben sich am Donnerstag, 21. Januar 2016, nach intensiver Diskussion auf eine grundlegende Definition des Begriffes „Standort mit bestmöglicher Sicherheit“ geeinigt. Die Definition ist Basis für das von der Kommission im Abschlussbericht zu beschreibende Suchverfahren für ein Endlager für insbesondere hochradioaktive Abfallstoffe und bezieht sich zudem auf Paragraf 1 des dafür grundlegenden Standortauswahlgesetzes.

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