Der Bundestag hat am Freitag, 19. Oktober 2018, in namentlicher Abstimmung einen Antrag der AfD (19/1213) abgelehnt, in dem die Fraktion von der Bundesregierung eine Überprüfung der europäischen Grenzwerte für Stickstoffdioxid verlangt, die seit 2010 in deutschen Städten gelten. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hatte empfohlen, den Antrag abzulehnen (19/5108). Mit der Mehrheit von 456 Stimmen gegenüber 72 Gegenstimmen bei drei Enthaltungen bestätigte der Bundestag nun diese Ablehnung.
Antrag der AfD abgelehnt
Zur Begründung hatte die AfD unter anderem auf eine Sachverständigen-Anhörung im Rahmen des Diesel-Untersuchungsausschusses der vergangenen Legislaturperiode verwiesen. Sie führten aus, dass der EU-Grenzwert von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter (Jahresmittelwert) demnach „übertrieben und unverhältnismäßig“ sei. Für die entstehenden wirtschaftlichen Schäden gebe es weder eine medizinische noch eine naturwissenschaftliche Rechtfertigung.
Die Fraktion verwies zudem unter anderem auf die Grenzwerte in den „überaus umweltsensiblen USA“ von 100 Mikrogramm pro Kubikmeter und höher im Jahresmittel. Diese seien Mitte 2017 nach einer erneuten Überprüfung bestätigt worden.
FDP-Antrag überwiesen
Der Bundestag überwies darüber hinaus einen Antrag der FDP-Fraktion mit dem Titel „Stickoxid-Grenzwert und Messverfahren auf den Prüfstand“ (19/5054) zur federführenden Beratung an den Umweltausschuss. Die Liberalen treten für ein Moratorium zur Aussetzung der EU-Luftqualitätsrichtlinie ein, um die Maßnahmen zur Luftreinhaltung und Vermeidung von Fahrverboten geordnet umsetzen zu können. Die Anlage 3 der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung solle soweit konkretisiert werden, dass die Ortsbestimmungen der Probenentnahmestellen bundesweit vergleichbar ist.
Der Spielraum der EU-Richtlinie solle so weit wie möglich ausgereizt werden, schreibt die FDP. Das bedeute, dass der Messeinlass grundsätzlich vier Meter über dem Boden sein muss. Der Abstand zu Straßen solle regelmäßig zehn Meter betragen, der Abstand zu verkehrsreichen Kreuzungen mindestens 50 Meter. (hau/vom/19.10.2018)