SED-Opferbeauftragte berichtet im Sportausschuss über DDR-Zwangsdoping
Im Rahmen der Beratung des zusammenfassenden Berichts „Anti-Doping-Berichte der nationalen Sportfachverbände 2020/2021“ der am 18. Mai 2022 im Sportausschuss des Deutschen Bundestages besprochen wurde, berichtete die SED-Opferbeauftragte über die Hintergründe des DDR-Zwangsdopings und die heutige Situation der Betroffenen.
Ab 1974 verfolgte das SED-Regime mit dem „Staatsplan 14.25“ ein staatlich gelenktes Dopingprogramm, um insbesondere bei internationalen Wettkämpfen Erfolge zu erzielen und um der weltweiten Einführung der Doping-Kontrollen besser entgegenzuwirken.
Dazu die SED-Opferbeauftragte in ihrer Stellungnahme: „Das Doping in der DDR war keine Privatangelegenheit von Ärzten, Trainern oder Athleten. Das Doping in der DDR war staatlich geplant und staatlich organisiert.“
Nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen wurden von 1974 bis 1989 in mindestens 12 Sportarten ca. 10.000 ausgewählte Sportlerinnen und Sportler vorzugsweise mit Anabolika, zum Teil ohne ihr Wissen oder ohne hinreichende Aufklärung über mögliche Nebenwirkungen, gedopt. Das staatlich organisierte flächendeckende Doping in bestimmten Sportarten und Leistungsstufen betraf nicht nur erwachsene, sondern auch minderjährige Sportlerinnen und Sportler.
Durch die Verabreichung von Dopingpräparaten wurden zahlreiche, meist langfristige Gesundheitsschäden hervorgerufen. Die Spätfolgen sind vielfältig. So erkranken Dopingopfer häufiger als die übrige Bevölkerung an körperlichen und psychischen Erkrankungen. Körperliche Krankheitsbilder sind zum Beispiel Leberschäden, Wachstumsretardierungen, Wirbelsäulenschädigungen, Veränderungen des Körperbaus und Arthrosen. Bei damals jungen Sportlerinnen und Sportlern treten gravierende Spätfolgen durch Doping mit Anabolika häufig auch in Form von Karzinomen, Tumoren und Organversagen oder massiven Skelettschäden auf. Sportlerinnen und Sportler, die damals im Kindesalter waren, leiden heute häufig unter Posttraumatischen Belastungsstörungen und depressiven Störungen.
Ausgehend von der politischen Grundsatzentscheidung, DDR-Dopingopfern aus humanitären und sozialen Gründen eine finanzielle Hilfeleistung zu gewähren, hat der Deutsche Bundestag im Jahr 2002 das Dopingopfer-Hilfegesetz (DOHG) und im Jahr 2017 das Zweite Dopingopfer-Hilfegesetz (2. DOHG) verabschiedet. Beide Gesetze eröffneten den Betroffenen, die einen Nachweis über die an ihnen verübte Dopinggabe erbringen konnten und unter erheblichen Gesundheitsschäden leiden, die Möglichkeit, eine Einmalzahlung zu erhalten. Entsprechende Anträge konnten bis zum 31. Dezember 2019 gestellt werden. Seit dem Auslaufen des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes besteht kein geeignetes Instrument mehr, um die Doping-Opfer im andauernden Umgang mit den psychischen und physischen Folgen adäquat zu unterstützen.
Im Gegensatz zu vielen anderen Gruppen von Opfern der SED-Diktatur sind die Doping-Opfer nicht namentlich in den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen genannt. Vor diesem Hintergrund wurde bisher nur wenigen Betroffenen eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung zuerkannt. Eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ist jedoch Voraussetzung dafür, Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz auf Grund gesundheitlicher Folgeerkrankungen beantragen zu können.
Zupke hierzu: „Damit der Erfolg einer Rehabilitierung von Doping-Opfern nicht am Ermessen der jeweiligen Mitarbeitenden in den Behörden scheitert, werbe ich dafür, dass der Gesetzgeber hier für Klarheit sorgt. Klarheit dadurch, dass die Doping-Opfer bei der kommenden Novelle der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze als Opfergruppe namentlich im verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erwähnt werden.“