06.05.2021 Recht und Verbraucherschutz — Antrag — hib 619/2021

AfD beantragt abstrakte Normenkontrolle

Berlin: (hib/MWO) Die AfD-Fraktion hat einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 93 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes wegen des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gestellt (19/29309). Danach soll der Bundestag begrüßen, wenn sich Abgeordnete in ausreichender Zahl zusammenfinden, um beim Bundesverfassungsgericht die Feststellung zu beantragen, dass die Bestimmung des Paragrafen 28b des Infektionsschutzgesetzes mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig ist.

Wie die Fraktion in dem Antrag schreibt, bestehen erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen mit dem Grundgesetz. Durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sei die Bestimmung des Paragrafen 28b neu in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden, mit dem die Vollzugskompetenz der Länder durchbrochen werde. Auch verkürze sie ohne Not den Rechtsschutz, weil betroffenen Bürgern nur noch der Gang zum Bundesverfassungsgericht offensteht. Aufgrund der ausschließlichen Orientierung am Inzidenzwert und dem daran geknüpften Maßnahmen-Automatismus erfüllt der Paragraf zudem die grundgesetzlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Grundrechtseingriffen nicht.

Der Antrag steht am Donnerstag auf der Tagesordnung des Bundestages. Er benötigt die Unterstützung von mindestens einem Viertel der Abgeordneten, damit die Normenkontrollklage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden kann.

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