13.08.2021 Inneres und Heimat — Antwort — hib 954/2021

Kein Ausschluss von der Wahl

Berlin: (hib/PK) Der Wahlrechtsausschluss des früheren Paragrafen 13 Nummer 2 des alten Bundeswahlgesetzes betraf nach Angaben der Bundesregierung Personen unter sogenannter Vollbetreuung. Es seien 81.220 Personen betroffen gewesen, das habe einem Anteil von 6,3 Prozent der anhängigen Betreuungsverfahren entsprochen, heißt es in der Antwort (19/31847) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/31713) der FDP-Fraktion.

Aufgrund einer gesetzlichen Änderung 2019 würden Personen, die zuvor aufgrund des früheren Paragrafen 13 Nummer 2 und 3 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, wie alle Wahlberechtigten, die in Deutschland gemeldet seien, von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde aufgenommen und erhielten auch eine Wahlbenachrichtigung.

Nach der Änderung des Bundeswahlgesetzes könnten sich Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert seien, der Hilfe einer anderen Person bedienen, heißt es in der Antwort weiter.

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