18.08.2021 Auswärtiges — Antrag — hib 963/2021

Militärische Evakuierung aus Afghanistan

Berlin: (hib/AHE) Die Bundesregierung hat einen Antrag (19/32022) zum Einsatz bewaffneter Streitkräfte zur militärischen Evakuierung aus Afghanistan vorgelegt. Damit bittet sie um Zustimmung des Bundestages zu „der am 15. August 2021 im Krisenstab getroffenen und durch Beschluss der Bundesregierung am 18. August bestätigten Entscheidung zur Entsendung erster Einsatzkräfte am 16. August 2021 und dem damit bereits begonnenen Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Evakuierung deutscher Staatsangehöriger, Personal der internationalen Gemeinschaft und designierter Personen aus Afghanistan“.

Ungeachtet der wiederholten Beteuerung der politischen Führung der Taliban in Doha, eine Verhandlungslösung erreichen zu wollen, hätten die Taliban bei wegbrechender staatlicher Autorität das Land unter ihre Kontrolle gebracht. „Mit der daraus folgenden Implosion der afghanischen Regierung und der Machtübernahme durch die Taliban sind die örtlichen Sicherheitsstrukturen in der Hauptstadt Kabul weggebrochen.“ Die Lage sei außerordentlich unübersichtlich. Die Bundesregierung müsse in dieser Situation eine militärische Evakuierung deutscher Staatsangehöriger, und im Rahmen verfügbarer Kapazitäten von Personal der internationalen Gemeinschaft sowie weiterer designierter Personen, inklusive besonders schutzbedürftiger Repräsentantinnen und Repräsentanten der afghanischen Zivilgesellschaft, aus Afghanistan sicherstellen.

Dafür sollen bis zu 600 Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr eingesetzt werden können. Der Einsatz soll längstens bis zum 30. September 2021 andauern und nur, solange die konstitutive Zustimmung des Bundestages vorliegt. Der Einsatz erfolge auf Grundlage „der fortgeltenden Zustimmung der Regierung der Islamischen Republik Afghanistan zum Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Evakuierung“ der genannten Personen, wie zuletzt mit Notenwechsel vom 15. August 2021 bestätigt, sowie aufgrund des gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechts zur Evakuierung eigener Staatsangehöriger.

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