Besserer Schutz vor Deepfakes
Berlin: (hib/MWO) Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zum strafrechtlichen Schutz von Persönlichkeitsrechten vor Deepfakes vorgelegt (20/12605). Bei diesen geht es um immer öfter eingesetzte realistisch wirkende Medieninhalte, die mit Hilfe Künstlicher Intelligenz (KI) erzeugt oder verändert worden sind, wie der Entwurf erläutert. Deepfakes stellten eine für den Staat und seine Bürgerinnen und Bürger besonders gefährliche Form der Informationsmanipulation dar, zum Beispiel durch Desinformation.
Deepfakes schafften aber vor allem auch Gefährdungen für den Schutz der Persönlichkeit. So würden Gesichter oder andere Körperteile in Videos ausgetauscht, Mimik und Gestik gezielt gesteuert oder Stimmen nachgeahmt und hierbei der Anschein einer authentischen Wiedergabe erweckt. Opfer seien dabei vor allem Frauen und Mädchen, die durch technische Manipulation von Bild- oder Videoaufnahmen in einen zuvor nicht bestehenden und von den Betroffenen offensichtlich nicht gewollten sexuellen Kontext gesetzt würden (sogenannte Deepnudes).
Besondere strafrechtliche Regelungen gegen derartige missbräuchliche Deepfakes gebe es bislang nicht, heißt es weiter in dem Entwurf. Bloße Kennzeichnungspflichten würden dem persönlichkeitsrechtsverletzenden Charakter solcher Medieninhalte und den vielfach gravierenden Auswirkungen für die Betroffenen im Fall ihrer Verbreitung nicht gerecht. Auf den Einsatz des Strafrechts könne nicht verzichtet werden.
Der Entwurf sehe daher eine spezifisch auf Deepfakes und vergleichbare technische Manipulationen zugeschnittene Vorschrift zum Persönlichkeitsschutz im Strafgesetzbuch vor.
Die Bundesregierung weist in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Länderkammer darauf hin, dass bereits bestehende Regelungen im Strafgesetzbuch eine Strafverfolgung der Verbreitung missbräuchlicher Deepfakes in vielfältigen Konstellationen ermöglichten. Hinsichtlich des vorgeschlagenen Paragrafen 201b StGB (Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch digitale Fälschung) sei anzumerken, dass dieser teilweise enger gefasst sei als etwa Paragraf 187 (Verleumdung), da er einen Verletzungserfolg voraussetze und nicht eine bloße Eignung zur Ansehensschädigung genügen lasse. Gleichzeitig erscheine die Formulierung dieses Verletzungserfolgs im vorgeschlagenen § 201b Absatz 1 StGB angesichts der Weite und Offenheit des Rechtsgutes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot (Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes) nicht unbedenklich, so die Bundesregierung.