10.09.2024 Recht — Gesetzentwurf — hib 585/2024

Besserer Schutz für Amts- und Mandatsträger

Berlin: (hib/MWO) Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern vorgelegt (20/12608). Wie es darin heißt, sehen sich Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger gerade in der derzeitigen politisch in Teilen der Gesellschaft polarisierten Stimmung immer wieder Übergriffen ausgesetzt, die auf Einschüchterung abzielen, um sie bei der Wahrnehmung ihres Amtes oder Mandats in eine bestimmte Richtung zu lenken oder sie von der weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit abzuhalten. In einigen Gemeinden hätten insbesondere Lokalpolitikerinnen und -politiker daraufhin ihr Amt aufgegeben. Auch Fälle, in denen sich kaum noch Personen finden, die bereit sind, Ämter vor Ort zu übernehmen, sodass Stellen in der staatlichen und kommunalen Verwaltung nur schwer zu besetzen sind, häuften sich.

Dem Entwurf zufolge erfasse das Strafrecht nach derzeitiger Rechtslage die gezielte Einschüchterung von Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern nicht als solche, sondern schütze überwiegend einige individuelle Rechtsgüter der Geschädigten, die oft, aber keineswegs immer bei solchen Übergriffen mitbetroffen seien.

Der strafrechtliche Schutz von Amts-und Mandatsträgerinnen und -trägern solle daher durch die Schaffung und Erweiterung von Straftatbeständen verbessert werden, die gerade auch die Funktionsfähigkeit der Institutionen des Rechtsstaates sicherstellen sollen und nicht nur den Schutz individueller Rechtsgüter bezwecken. Der bisher sehr selektive Schutz von Mitgliedern von Verfassungsorganen vor nötigenden Einwirkungen solle auf die europäische und kommunale Ebene ausgeweitet werden, um die für den Rechtsstaat essentielle Wahrnehmung von Ämtern und Mandaten ohne Angst vor Übergriffen auf die eigene Person zu gewährleisten, so der Bundesrat.

In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Länderkammer zeigt sich die Bundesregierung offen gegenüber den vorgeschlagenen Änderungen und will diese im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen. Einschränkend weist sie aber darauf hin, dass vorgeschlagene Änderungen im Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) die Notwendigkeit der BKA-Zuständigkeit nicht ausreichend darlegen würden. Im Gesetzentwurf bleibe auch unklar, wer vom Personenkreis „Verfassungsorgans des Europäischen Parlaments“ und „Europäische Amtsträgern“ erfasst werden solle, und insbesondere, ob dadurch eine EU-weite Zuständigkeit ausgelöst werde. „Zudem ist durch die Erweiterung des BKAG zu erwarten, dass das BKA künftig mit der Bearbeitung derartig gelagerter Massendelikte beauftragt wird. Dies wäre im weiteren Gesetzgebungsverfahren im Erfüllungsaufwand darzustellen“, schreibt die Bundesregierung.

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