19.09.2024 Gesundheit — Unterrichtung — hib 607/2024

Bundesrat sieht Risiko einer formellen Verfassungswidrigkeit

Berlin: (hib/PK) Nach Ansicht des Bundesrates bedarf die von der Bundesregierung vorgelegte Krankenhausreform der Zustimmung der Länder. In der Stellungnahme des Bundesrates zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) (20/11854) fordern die Länder eine entsprechende Änderung der Eingangsformel: „Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen.“ Das geht aus einer Unterrichtung (20/12894) der Bundesregierung hervor.

Aus Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes ergebe sich, dass Rechtsverordnungen gerade bei zustimmungspflichtigen Gesetzen der Zustimmung des Bundesrates bedürften. Im Gegenschluss ergebe sich daraus, dass auf die Zustimmungspflicht eines Gesetzes nicht verzichtet werden könne, weil die ausführenden Rechtsverordnungen zustimmungspflichtig seien. Insofern sei die Eingangsformel entsprechend anzupassen.

Die Zustimmungspflicht des Bundesrates zu dem Gesetz folge aus Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes. Die Regelungen der Investitionskostenförderung seien als Geldleistungsgesetz zu klassifizieren. Die Länder warnten, eine Verabschiedung des Gesetzes ohne Zustimmung des Bundesrates berge das Risiko einer formellen Verfassungswidrigkeit.

Die Bundesregierung lehnt eine Zustimmungspflicht des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf ab, wie aus ihrer Gegenäußerung hervorgeht. Dort heißt es: „Zustimmungsbedürftig sind Bundesgesetze grundsätzlich nur dann, wenn sie Regelungen enthalten, die einen der im Grundgesetz genannten Tatbestände erfüllen, bei denen bestimmt ist, dass eine gesetzliche Regelung der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das ist vorliegend nicht ersichtlich.“

Das Gesetz sei nicht zustimmungsbedürftig nach Artikel 104a Absatz 4 GG. Zwar sehe das KHVVG Änderungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) vor, dem der Bundesrat seinerzeit vor Inkrafttreten zugestimmt habe, allerdings sei nicht jedes Gesetz, das ein Zustimmungsgesetz ändere, allein aus diesem Grund zustimmungsbedürftig. Vielmehr seien Änderungsgesetze als formal selbständige Einheiten im Gesetzgebungsverfahren zu würdigen.

Die im Gesetz vorgesehenen Regelungen der Investitionskostenförderung der Länder seien nicht als Geldleistungsgesetz im Sinne von Artikel 104a Absatz 4 GG zu klassifizieren, heißt es in der Gegenäußerung weiter. Eine Zustimmungspflicht bestünde nur dann, wenn Dritte aufgrund des KHVVG einen Anspruch gegen die Länder hätten. Das KHVVG statuiere keine Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen in den zu ändernden Gesetzen.

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