01.10.2024 Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz — Gesetzentwurf — hib 652/2024

Bundesregierung will Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ändern

Berlin: (hib/SAS) Die Bundesregierung plant eine Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) sowie weiterer umweltrechtlicher Regelungen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf (20/13081) hat sie dem Bundestag nun zur Beratung und Beschlussfassung zugeleitet.

Ziel der Gesetzesänderung sei es, die Regelungen zum Zugang zu Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten an die Anforderungen der Aarhus-Konvention (AK) und entsprechende unionsrechtliche Vorgaben anzugleichen, schreibt die Bundesregierung. Die 1998 beschlossene und heute unter anderem von allen europäischen Staaten sowie der EU unterzeichneten Konvention soll die Beteiligungsrechte der Zivilgesellschaft für wirksamen Umweltschutz zu stärken.

Die geplanten Änderungen dienten zum einen der Umsetzung eines Beschlusses der Vertragsstaatenkonferenz vom 20. Oktober 2021, wonach „das Anerkennungskriterium des Prinzips der Binnendemokratie nach Paragraf 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des UmwRG gegen das Völkerrecht verstößt“ und zu streichen sei.

Zum anderen soll mit der Gesetzesänderung europäische und nationale Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des UmwRG „klarstellend umgesetzt“ werden - insbesondere geht es um das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. November 2022: Darin hat der EuGH entschieden, dass EU-Mitgliedstaaten den sachlichen Anwendungsbereich von Artikel 9 Absatz 3 AK nicht dadurch einschränken dürfen, dass sie bestimmte Kategorien von Bestimmungen des nationalen Umweltrechts vom Gegenstand der Klage anerkannter Umweltvereinigungen ausnehmen. Sämtliche behördliche Handlungen sind damit gerichtlich überprüfbar, die gegen umweltbezogene Bestimmungen verstoßen könnten.

Anlass für das Urteil war eine Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) im Jahr 2016 vor dem Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein. Darin wandte sich der Umweltverband gegen eine Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamtes, das eine modifizierte Steuerungssoftware zur Abgasrückführung bei Dieselfahrzeugen als konform mit der Typengenehmigung der entsprechenden Fahrzeuge genehmigt hatte. Das Gericht sah die DUH jedoch als nicht klagebefugt an. Das EuGH urteilte anders: Er stellte klar, dass auch technische Zulassungen durch Umweltverbände angefochten werden können, soweit in ihrem Rahmen umweltrechtliche Normen zu beachten sind.

Weitere geplante Änderungen beruhen etwa auf einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom 26. Januar 2023) zur Klage von Umweltverbänden bei möglichen Verstößen gegen europäisches Umweltrecht gegen behördliche Entscheidungen, oder aber sollen damit Entschließungen des Bundestages (18/12146; 20/5570) umgesetzt werden.

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