19.12.2024 Klimaschutz und Energie — Gesetzentwurf — hib 888/2024

Gesetzentwurf für mehr Akzeptanz beim Windenergieausbau

Berlin: (hib/MIS) Die Unionsfraktion sorgt sich um die Akzeptanz der Energiewende. Der Windenergieausbau zum Beispiel gelinge nur mit ambitionierten Zielen und der Schaffung von Akzeptanz vor Ort. Hierzu sei ein abgestimmtes Vorgehen von Bund, Ländern und Kommunen unerlässlich, heißt es im Entwurf der Fraktion für ein Gesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau und zur Beschleunigung des Wohnungsbaus (20/14234)

Für das Gelingen der Energiewende und eines beschleunigten Ausbaus von erneuerbaren Energien sei dabei von entscheidender Bedeutung, dass die Flächenplanungen vor Ort durch klar ausgewiesene Windenergiegebiete gesteuert werden können, heißt es im Entwurf. Nur so entstehe eine breite Akzeptanz vor Ort. Dafür brauche es eine bundesrechtliche Lösung. Spätestens seit der Wohnungsbaukrise der letzten drei Jahre sei offensichtlich, dass das Bauplanungsrecht reformiert werden müsse - Bauen in Deutschland dauere zu lange und sei zu teuer. Der Wohnungsmarkt sei nach wie vor angespannt, es fehlten hunderttausende Wohnungen. Mit einer befristeten Sonderregelung will die Unionsfraktion die Neubautätigkeit bundesweit ankurbeln.

Um das zu erreichen, schlägt sie eine Änderung des Windflächenenergiebedarfsgesetzes (WindBG) vor, derart, dass klar gestellt werde, dass das WindBG das überragende öffentliche Interesse im Sinne des Paragrafen 2 EEG im Hinblick auf die erforderlichen Flächen für Windenergie an Land für die nahezu treibhausgasneutrale Stromerzeugung im Bundesgebiet ausgestaltet.

Zudem soll unter anderem dem Entwurf zufolge das Baugesetzbuch um eine befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau ergänzt werden. Dazu heißt es: „Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 kann mit Zustimmung der Gemeinde von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: 1. der Errichtung eines Wohnzwecken dienenden Gebäudes, 2. der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes, wenn hierdurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird, oder 3. der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage für Wohnzwecke, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung.“