08.07.2025 Inneres — Antwort — hib 286/2025

Finanzierung der parteinahen Stiftungen

Berlin: (hib/STO) Um die Finanzierung der parteinahen Stiftungen geht es in der Antwort der Bundesregierung (21/681) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/485). Wie die Fraktion darin ausführte, ist die Finanzierung der parteinahen Stiftungen seit Ende 2023 im Stiftungsfinanzierungsgesetz geregelt. „Gemäß Paragraf 3 Absatz 3 dieses Gesetzes müssen die Zuwendungen grundsätzlich in dem Verhältnis verteilt werden, das den Durchschnitt der Ergebnisse widerspiegelt, welches die jeweils nahestehenden politischen Parteien bei den letzten vier Bundestagswahlen erreicht hat“, schrieb die Fraktion weiter. Die folgenden Absätze 4 bis 6 regelten, inwiefern von diesem Grundschlüssel abgewichen werden soll.

Laut Bundesregierung sind politische Stiftungen gemäß Paragraf 2 Absatz 2 des Stiftungsfinanzierungsgesetzes formal antragsberechtigt, wenn Abgeordnete der einer jeweils nahestehenden Partei in der mindestens dritten aufeinanderfolgenden Legislaturperiode in Fraktionsstärke in den Bundestag eingezogen sind. Die Verteilung der Fördermittel auf die politischen Stiftungen erfolge nach Maßgabe der Vorgaben in Paragraf 3 Absatz 3 des Gesetzes, sofern dieses keine abweichende Regelung trifft.

Danach ergeben sich der Antwort zufolge im Ergebnis der Bundestagswahl 2025 ab dem Haushaltsjahr 2026 folgende Anteile für die formal antragsberechtigten politischen Stiftungen, „vorbehaltlich der Erfüllung der materiellen Fördervoraussetzungen gemäß Paragraf 2 Absatz 4 und 5 Stiftungsfinanzierungsgesetz“: Auf die Konrad-Adenauer-Stiftung entfallen 27,6 Prozent, die Friedrich-Ebert-Stiftung 23,8 Prozent, die Heinrich-Böll-Stiftung 11,8 Prozent, die Friedrich-Naumann-Stiftung 8,4 Prozent, die Hanns-Seidel-Stiftung 6,7 Prozent, die Rosa-Luxemburg-Stiftung 8,5 Prozent und die Desiderius-Erasmus-Stiftung 13,2 Prozent.