Keine Angaben zum Laborursprung des Sars-CoV-2-Virus
Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung begründet in ihrer Antwort (21/742) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/502) zu einem möglichen Laborursprung des Sars-CoV-2-Virus, weshalb sie die angefragten Informationen nicht offenlegt. Die Fraktion hatte sich erkundigt, welche Informationen der Bundesregierung 2020 über einen möglichen Laborursprung des Virus vorlagen und was die Regierung unternommen hat, um die Glaubwürdigkeit der Laborthese zu überprüfen. Die Abgeordneten bezogen sich auf Medienberichte, wonach der Bundesnachrichtendienst (BND) von der damaligen Kanzlerin Angela Merkel beauftragt worden sei, die Herkunft des Virus zu untersuchen.
Wie die Regierung in ihrer Antwort ausführt, würde eine Offenlegung der angefragten Informationen die Gefahr bergen, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik, zu Quellen der Informationsgewinnung und Erkenntnislage des BND bekannt würden. Es könnten Rückschlüsse auf Vorgehensweisen und Fähigkeiten des BND gezogen werden. Auch könnten der Antwort zufolge Einzelheiten bekannt werden, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen besonders schutzwürdig seien, was erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Zusammenarbeit des BND mit ausländischen Nachrichtendiensten hätte.
Würden als Folge eines Vertrauensverlustes Informationen ausländischer Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden „signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage“ in Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland, heißt es weiter. Dies würde „folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung“ bedeuten, womit der gesetzliche Auftrag des BND, die Sammlung und Auswertung sicherheitspolitisch bedeutsamer Informationen über das Ausland, „nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte“.
Daraus ergibt sich für die Bundesregierung, „dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt“. Der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, sei dabei weder als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten. Darüber hinaus unterlägen einige Fragen verfassungsrechtlich geschützten Bereichen und beträfen nicht abgeschlossene Prozesse, „die mitunter dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zuzurechnen sind“. Zudem gelte es, „den der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag gemeinsam auferlegten Schutz des Staatswohls zu wahren“.