02.09.2025 Recht und Verbraucherschutz — Gesetzentwurf — hib 374/2025

Unterbringungsbefehl bei einer Krisenintervention

Berlin: (hib/STO) Um die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage in der Strafprozessordnung (StPO) für den „Erlass eines (Sicherungs-)Unterbringungsbefehls bei einer Krisenintervention“ geht es in einem Gesetzentwurf des Bundesrates (21/1387). Danach gibt es zur Vermeidung eines Widerrufs der zur Bewährung ausgesetzten Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik oder Entziehungsanstalt „bei einer akuten Verschlechterung des Zustands oder eines Suchtmittel-Rückfalls des Verurteilten“ mit der Krisenintervention gemäß Paragraf 67h des Strafgesetzbuchs (StGB) die Möglichkeit einer nur vorübergehenden und zunächst für die Dauer von drei Monaten beschränkten erneuten Unterbringung des Verurteilten zur stationären Behandlung. Drohen zugleich „erhebliche rechtswidrige Taten“ des Verurteilten, erkläre das zuständige Gericht diese Krisenintervention für sofort vollziehbar.

Nach Darstellung der Länderkammer fehlt aber im Zusammenhang mit dieser sofort vollziehbaren Krisenintervention eine Regelung, die eine zügige Vollstreckung dieser Anordnung und die Rückführung in die stationäre Behandlung erlaubt. Denn für die Vollstreckung einer angeordneten Krisenintervention sei grundsätzlich zunächst eine Ladung zum Strafantritt erforderlich. Erst wenn sich der Verurteilte trotz dieser Ladung nicht zum Strafantritt gestellt habe oder der Verdacht auf eine Flucht bestehe, sei die Vollstreckungsbehörde zum Erlass eines Vorführungs- oder Haftbefehls befugt, der sodann sofort vollzogen werden könne.

Der Bundesrat schlägt daher vor, in der Strafprozessordnung die gesetzliche Grundlage„für den Erlass eines sofort vollziehbaren Sicherungsunterbringungsbefehls im Vorfeld oder mit der noch nicht rechtskräftigen Anordnung einer Krisenintervention gemäß Paragraf 67h StGB und deren sofortiger Vollziehbarkeit gemäß Paragraf 463 Absatz 6 Satz 3 StPO“ zu schaffen. Ebenso soll die Grundlage für „den Erlass eines sofort vollziehbaren Unterbringungsbefehls im Nachgang einer bereits rechtskräftigen und sofort vollziehbaren Anordnung der Krisenintervention gemäß Paragraf 67h StGB, Paragraf 463 Absatz 6 Satz 3 StPO“ geschaffen werden.

Diese Neuregelung ermögliche, „dass die sofort vollziehbare Krisenintervention besser als bislang auch Eilmaßnahmen bei hochakuten psychischen Störungen gefährlicher Verurteilter mit einer zügigen Rückführung in die stationäre Therapie im Maßregelvollzug für die Dauer der angeordneten Krisenintervention erfasst“, führt der Bundesrat weiter aus. Damit werde maßgeblich zu einer Verhinderung erheblicher Straftaten psychisch erkrankter Verurteilter beigetragen.

Die Bundesregierung hält die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, bei akuten psychischen Krisen potentiell gefährlicher Verurteilter im Fall einer Krisenintervention eine möglichst zügige Rückführung des Verurteilten in die Unterbringungseinrichtung zu ermöglichen, für unterstützenswert. Sie werde prüfen, wie dieser Regelungsvorschlag des Bundesrates gesetzlich umgesetzt werden sollte, um ihn sodann in einem geeigneten eigenen Gesetzgebungsvorhaben aufzugreifen, schreibt die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf. Ebenfalls prüfen werde sie, ob daneben auch die Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Erlass eines Sicherungsunterbringungsbefehls bereits vor der Anordnung der Krisenintervention durch die vorgeschlagene Regelung in Paragraf 463 Absatz 6a StPO erforderlich ist.