Mittel für die Delegation der deutschen Wirtschaft im Irak
Berlin: (hib/MIS) Eine etwaige Pflicht zur Registrierung von Auslandshandelskammern (AHK) und Delegationen der deutschen Wirtschaft richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Gastlandes. Das erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/1368) auf die Kleine Anfrage (21/1195) der AfD-Fraktion zur Fördermittelvergabe an die Außenhandelskammer Irak. Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) seien keine Fälle bekannt, in denen Zuwendungsmittel an nicht rechtsfähige Organisationen im AHK-Netz vergeben wurden. Die Delegation der deutschen Wirtschaft im Irak sei Teil der DIHK, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 10b Absatz 1Satz 1 IHKG) rechtsfähig sei. In der Vorbemerkung stellt die Bundesregierung klar: „Die Delegation der deutschen Wirtschaft im Irak gehört rechtlich zur Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK). Es handelt sich dabei um eine unselbstständige Außenstelle der DIHK. Die DIHK ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 10b Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern, IHKG) rechtsfähig und kann öffentliche Zuwendungen empfangen (§ 10b Absatz 3 Satz 5 IHKG).“ Wie aus dem Schreiben der Regierung hervorgeht, hat die DIHK von 2011 bis 2024 für die Delegation der deutschen Wirtschaft im Irak Bundeszuwendungen in Höhe von insgesamt rund 5,35 Millionen Euro erhalten.
Das zentralirakische Recht kenne derzeit keine geeignete Rechtsform, um eine Delegation der deutschen Wirtschaft juristisch zu erfassen, erläutert die Regierung in ihrem Antwortschreiben. Die Bundesregierung habe daher den zentralirakischen Behörden in Bagdad ein Abkommen zur Festlegung des Rechtsstatus der Delegation vorgeschlagen. Der Prozess für ein entsprechendes Statusabkommens sei noch nicht abgeschlossen.