02.09.2025 Recht und Verbraucherschutz — Gesetzentwurf — hib 375/2025

Verfolgung von Datenschutzverstößen im Wettbewerbsrecht

Berlin: (hib/SCR) Der Bundesrat will die Verfolgung datenschutzrechtlicher Verstöße im Rahmen von lauterkeitsrechtlichen Konkurrenten- oder Verbandsklagen nach Paragraf 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ausdrücklich ausschließen. Dazu hat die Länderkammer den „Entwurf eines Gesetzes zum Abbau datenschutzrechtlichen Gold-Platings im Wettbewerbsrecht“ (21/1395) in den Bundestag eingebracht. „Auf diese Weise wird das UWG von einer möglicherweise unionsrechtswidrigen, jedenfalls aber überschießenden, in der Sache nicht gebotenen und für Unternehmen unnötig belastenden Umsetzung der DSGVO bereinigt“, heißt es zur Begründung. Konkret geht es um Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz und sonstige zur Umsetzung der DSGVO dienenden Regelungen. Als Folgeänderung soll zudem Paragraf 13 Absatz 4 UWG angepasst werden, weil er nach dem Ausschluss datenschutzrechtlicher Abmahnungen ins Leere liefe.

Die Bundesregierung hat zu dem Gesetzentwurf, den der Bundesrat am 11. Juli 2025 beschlossen hatte, Stellung genommen. Sie erklärt, das Anliegen, Unternehmen vor missbräuchlichen Abmahnungen zu schützen, „sehr ernst“ zu nehmen, verweist aber darauf, dass durch die UWG-Reform von 2020 bereits ein wirksamer Ausgleich geschaffen worden sei. Zudem hätten der Europäische Gerichtshof in den Urteilen „Meta Platforms Irland I“ (2022) und „Lindenapotheke“ (2024) bestätigt, dass Abmahnmöglichkeiten von Mitbewerbern und Verbraucherverbänden mit der DSGVO vereinbar seien und die Wirksamkeit des Datenschutzrechts stärkten. Paragraf 3a UWG diene weiterhin dazu, „Vorsprung durch Rechtsbruch“ entgegenzuwirken. Daher sieht die Bundesregierung aktuell „kein Bedürfnis“ für die vorgeschlagene Gesetzesänderung.