Bundesrat: Erleichterung für Ehrenamtler im Haftungsrecht
Berlin: (hib/SCR) Der Bundesrat hat den „Entwurf eines Gesetzes über haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeit“ (21/1388) in den Bundestag eingebracht.
Mit der Vorlage will der Bundesrat die Haftung von ehrenamtlich tätigen Organ- und Vereinsmitgliedern weiter beschränken. Bisher gilt nach Paragraf 31a und Paragraf 31b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass sie für Schäden gegenüber dem Verein nur eingeschränkt haften, wenn ihre jährliche Vergütung 840 Euro nicht übersteigt. Dieser Betrag entspricht der sogenannten Ehrenamtspauschale. Die Grenze soll laut Bundesratsentwurf auf 3.000 Euro angehoben werden, entsprechend der sogenannten Übungsleiterpauschale.
Ziel sei es, die Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten, insbesondere von Vorstandsämtern, zu erleichtern. Der Betrag werde „häufig als deutlich zu niedrig empfunden“ und sei „nicht selten einer der Gründe, aus denen sich potenzielle Ehrenamtliche gegen ein Vereinsengagement entscheiden“. Für viele, insbesondere kleinere Vereine sei es daher bereits jetzt schwieriger , ihre Vorstandsämter besetzen zu können.
Zugleich verweist der Bundesrat darauf, dass Vereine bislang zwar Satzungsregelungen zur Haftungsbegrenzung treffen konnten, dies jedoch „einen erheblichen bürokratischen Aufwand“ bedeutet habe. Mit der Anhebung solle zudem „ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Vereine und der Engagierten“ erreicht werden. Die vorgeschlagene Änderung habe keine Auswirkungen auf die steuerrechtliche Behandlung von Entschädigungszahlungen. Vorgesehen ist außerdem eine Übergangsvorschrift, wonach für Haftungsfälle aus der Vergangenheit die alte Regelung weiter gilt.
Die Bundesregierung hat zu dem Gesetzentwurf, den der Bundesrat am 11. Juli 2025 beschlossen hatte, Stellung genommen. Sie begrüßt die Erweiterung der Haftungsprivilegien und die Anhebung der Vergütungsgrenze. Zugleich weist sie darauf hin, dass derzeit eine Erhöhung der Übungsleiterpauschale geprüft werde. Das Ergebnis dieser Prüfung solle bei der Änderung der Paragrafen 31a und 31b BGB berücksichtigt werden.