02.09.2025 Recht und Verbraucherschutz — Gesetzentwurf — hib 376/2025

Strafe für verkehrsfeindliches Verhalten mit Todesfolge

Berlin: (hib/SCR) Der Bundesrat dringt auf die Beseitigung eines „systematischen Widerspruchs“ in der Bestrafung verkehrsfeindlichen Verhaltens mit Todesfolge im Strafgesetzbuch. Dazu hat die Länderkammer einen Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches (21/1392) in den Bundestag eingebracht. Ein Gesetzentwurf des Bundesrates (20/1238) dazu war in der vergangenen Wahlperiode der Diskontunität anheimgefallen.

Konkret fordert die Länderkammer eine Änderung der sogenannten Erfolgsqualifikation in Absatz 3 Nummer 2 des Paragrafen 315 („Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr“) des Strafgesetzbuches (StGB). Aktuell sieht die Vorschrift vor, dass mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird, wer „durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht“. Der Bundesrat fordert, auch die Todesfolge („durch die Tat den Tod oder...“) explizit zu nennen, und verweist auf eine entsprechende Formulierung in Paragraf 315d StGB („Verbotene Kraftfahrzeugrennen“). Die vom Bundesrat geplante Änderung hätte auch Auswirkungen auf den Paragrafen 315b StGB („Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr“). Dort wird in der Erfolgsqualifikation im Absatz 3 auf den Absatz 3 des Paragrafen 315 verwiesen.

Die Nicht-Benennung der Todesfolge gehöre zu den „Ungereimtheiten des geltenden Rechts“, führt der Bundesrat zur Begründung aus. Sie führe dazu, dass Taten mit Todesfolge als Vergehen verfolgt würden (Paragraf 315 Absatz 1 StGB in Tateinheit mit Paragraf 222 StGB („Fahrlässige Tötung“). Eine fahrlässige schwere Gesundheitsschädigung wiederum sei aufgrund der Erfolgsqualifikation als Verbrechen qualifiziert und werde höher bestraft. „Dies erscheint widersprüchlich und - zumal mit Blick auf den hohen Rang des Rechtsguts 'Leben' - nicht nachvollziehbar“, heißt es weiter.

Die Bundesregierung hat zu dem Gesetzentwurf, den der Bundesrat am 11. Juli 2025 beschlossen hatte, Stellung genommen. Sie kündigt an, den Entwurf zu prüfen. „Das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ziel erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, auch mit Blick auf die bei dem Straftatbestand der verbotenen Kraftfahrzeugrennen in Paragraf 315d Absatz 5 Strafgesetzbuch (StGB) für die Todesfolge bereits geregelte Erfolgsqualifikation.“ Zugleich betont die Bundesregierung, dass bei einer Erfassung der Todesfolge in Paragraf 315 Absatz 3 Nummer 2 StGB „die Kohärenz der Strafrahmen insgesamt im Blick behalten“ werden müsse.