Außertarifliche Vergütung bei der Autobahn GmbH des Bundes
Berlin: (hib/HAU) Bei der Autobahn GmbH des Bundes soll ein „an die Unternehmenswirklichkeit angepasstes, transparentes sowie markt- und leistungsgerechtes Vergütungssystem“ für außertariflich Beschäftigte geschaffen werden, was eine Novellierung des Fernstraßen Überleitungsgesetzes nötig macht. Kernpunkt des daher vorgelegten Gesetzentwurfes der Bundesregierung (21/1492), der am Donnerstag ohne Debatte dem Verkehrsausschuss zur weiteren Beratung überwiesen werden soll, ist die Streichung des Zustimmungsvorbehalts des Bundesministeriums für Verkehr (BMV), des Bundesministeriums des Innern (BMI) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) bei außertariflichen Arbeitsverhältnissen und über- oder außertariflichen Leistungen für Beschäftigte der Autobahn GmbH des Bundes und des Fernstraßen-Bundesamtes (FBA).
Um ein transparentes Gehaltssystem bei den außertariflich Beschäftigten zu gewährleisten, sei von der Gesellschaft ein internes „Konzept für die außertarifliche Vergütung von Fach- und Führungskräften in der Autobahn GmbH des Bundes“ (AT-Vergütungssystem) erstellt worden, welches gemäß dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft der Zustimmung des Bundesverkehrsministeriums (BMV) als alleinigem Vertreter des Gesellschafters Bund und des Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf, heißt es in dem Entwurf.
Der Zustimmungsvorbehalt im Fernstraßen Überleitungsgesetz könne durch den damit verbundenen Zeitaufwand zu Nachteilen im Rekrutierungsprozess der Gesellschaft, insbesondere dringend benötigter Fachkräfte für die Ausführung ihrer Aufgaben Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung, Finanzierung und vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung führen, wird in der Begründung betont. Der Zustimmungsvorbehalt habe zur Folge, dass außertariflich abgeschlossene Vertragsverhandlungen mit qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber bis zu einer Zustimmung der drei Ressorts BMV, BMI und BMF unter Vorbehalt stehen. Dies könne dazu führen, „dass geeignete Bewerberinnen und Bewerber abspringen“.