12.09.2025 Inneres — Antwort — hib 421/2025

Etwaiger Nachzug von Zweitgatten

Berlin: (hib/STO) Ein etwaiger Nachzug eines Zweitgattens nach Deutschland im Rahmen des Ehegattennachzugs ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (21/1522) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/1254). Danach ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Zweit- oder weiteren Ehegatten im Rahmen des Ehegattennachzugs über Paragraf 30 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen. Im Rahmen eines Ehegattennachzuges nach Paragraf 30 AufenthG könne damit „nur eine Ehefrau/ein Ehemann nach Deutschland nachziehen“, schreibt die Bundesregierung.

Wie sie weiter ausführt, kann es im Wege des Paragrafen 36 Absatz 2 AufenthG „in Betracht kommen, dass ein Elternteil zu gemeinsamen Kindern nachzieht, sofern im Einzelfall die hohen Anforderungen im Rahmen der Norm erfüllt sind“. Inwieweit es solche Fälle gegeben hat, werde statistisch nicht erfasst.