30.09.2025 Recht und Verbraucherschutz — Gesetzentwurf — hib 455/2025

Abschwächung der Pflicht zur E-Aktenführung in der Justiz

Berlin: (hib/SCR) Die Bundesregierung will die Pflicht zur elektronischen Aktenführung in der Justiz zum 1. Januar 2026 abschwächen. Für bestimmte Bereiche und Verfahren soll die papiergebundene Aktenführung noch bis einschließlich 31. Dezember 2026 möglich sein. Damit will die Bundesregierung dem Risiko einer „etwaigen Digitalisierungslücke“ begegnen, wie es in dem von ihr eingebrachten „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts“ (21/1852) heißt.

Diese „Opt-out“-Regelung für die Länder und den Bund von der weiterhin bestehenden grundsätzlichen Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung soll für Straf- und Bußgeldverfahren, zivilgerichtliche Verfahren, Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in gerichtlichen Strafvollzugsverfahren sowie in arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren gelten. Zudem will die Bundesregierung die Regelungen „betreffend die zulässigen Möglichkeiten der Weiterführung einer Papierakte und der Weiterführung einer Papierakte in elektronischer Form (sogenannte Hybridakte)“ konzentrieren und vereinfachen.

Der Entwurf sieht ferner vor, die Inbetriebnahme des beim Bundesamt für Justiz zu führenden Stiftungsregisters auf den 1. Januar 2028 zu verschieben. Der geplante Starttermin zum 1. Januar 2026 sei nicht zu halten, weil die „zur Führung des Registers benötigte Registertechnik“ noch nicht bereitstehe.

Eine weitere Änderung betrifft die Beeidigung von Gerichtsdolmetschern. Um Kapazitätsengpässe bei der Abnahme staatlicher Dolmetscherprüfungen zu vermeiden, soll die Vorschrift im Gerichtsverfassungsgesetz zur allgemeinen Beeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) erst zum 1. Januar 2028 in Kraft treten. Bis einschließlich 31. Dezember 2027 soll die Beeidigung weiter nach den landesrechtlichen Vorschriften erfolgen können. Ab dem 1. Januar 2028 sollen sich zudem auch Gebärdensprachdolmetscher auf den allgemein geleisteten Eid nach dem GDolmG berufen können.

Das Kabinett hatte den Entwurf am 3. September 2025 beschlossen. Dem Bundesrat ist der Entwurf laut Vorlage als „besonders eilbedürftig“ zugeleitet worden. Eine Stellungnahme der Länderkammer und die Gegenäußerung der Bundesregierung liegen noch nicht vor.