Aufhebung der Freizone Cuxhaven
Berlin: (hib/MIS) Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes (21/1975) zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften vorgelegt.
Das wirtschaftliche Bedürfnis zur Aufrechterhaltung der Freizone Cuxhaven stehe in keinem sinnvollen Verhältnis zum administrativen und personellen Aufwand der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung, heißt es im Entwurf zur Begründung - insbesondere, weil sich im Rahmen von Änderungen des europäischen Zollrechts die Regelungen zu Formalitäten in Freizonen denen in anderen Seehäfen, die keinen Freizonenstatus besitzen, angeglichen hätten.
Die Niedersachsen Ports GmbH & Co.KG als Betreiberin der Freizone Cuxhaven habe vor diesem Hintergrund die Aufhebung des Freizonenstatus bei der Generalzolldirektion beantragt.
Zudem bestehe aufgrund umfangreicher Änderungen des europäischen Zollrechts in den letzten Jahren Anpassungsbedarf hinsichtlich nationaler Zollvorschriften.
Die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Agrardiesel„) nach § 57 Energiesteuergesetz laufe zum 31. Dezember 2025 aus. Durch die Auflösung der Freizone könnten derzeit gebundene Ressourcen des Betreibers freigegeben werden. So entfielen Aufwendungen für die zollsichere Umfriedung der Freizone, die bisher durch den Betreiber der Freizone getragen wurden. Durch die Aufhebung werde auch ermöglicht, dass die bisher im Freihafen befindlichen Flächen wirtschaftlicher genutzt werden könnten.
Die im Gesetz bestehenden Ahndungsnormen würden aktualisiert und insbesondere die Verweisungen an das nunmehr geltende Recht angepasst.
Die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (“Agrardiesel„) nach Paragraf 57 Energiesteuergesetz würden eingeführt, um die Energiesteuerlast für landwirtschaftliche Unternehmen bei den Energiepreisen nicht zu erhöhen.