Ausnahmen beim Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz
Berlin: (hib/HAU) Die Einhaltung der Mindestziele des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes muss durch die Länder überwacht werden. Das macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/2186) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/1876) deutlich.
Nach Paragraf 5 Absatz 2 Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz könnten die Länder für ihren Zuständigkeitsbereich zulassen, dass öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber die für den jeweiligen Referenzzeitraum nach Paragraf 6 festgelegten Mindestziele nicht einhalten müssen, „soweit die Mindestziele bereits durch andere öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber innerhalb des Landes übererfüllt werden“. Nach Paragraf 5 Absatz 3 des Gesetzes könnten Länder zum Ausgleich auch ein gemeinsames Mindestziel bilden, schreibt die Regierung.
Zur Beantwortung der Frage, inwieweit der Bund sich verpflichtet sieht, für die vollständige Finanzierung der den Kommunen auferlegten zusätzlichen Aufgaben und Investitionen aufzukommen, heißt es: Das Gesetz richtet sich an öffentliche Auftraggeber und bestimmte Sektorenauftraggeber. Fahrzeugbeschaffungen würden von den Kommunen im Rahmen des eigenen Haushalts wahrgenommen.
Mit dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz liegt aus Sicht der Bundesregierung „kein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung beziehungsweise Geschäftsführung vor“. Änderungen am Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz seien derzeit nicht geplant.