Anhörung im Innenausschuss zu GEAS-Anpassungsgesetzen
Berlin: (hib/STO) Um zwei Gesetzentwürfe der Bundesregierung zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des „Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“ (GEAS) geht es am Montag, 3. November 2025, in einer Sachverständigenanhörung des Innenausschusses. Die öffentliche Veranstaltung beginnt um 14.30 Uhr im Paul-Löbe-Haus (Raum 2.200), Interessierte Zuhörer werden gebeten, sich mit Namen und Geburtsdatum beim Ausschuss anzumelden (innenausschuss@bundestag.de).
Die elf EU-Gesetzgebungsakte zur GEAS-Reform waren am 14. Mai 2024 beschlossen worden und werden Mitte kommenden Jahres anwendbar. Die Rechtsakte sehen zahlreiche Regelungen vor, die von den Mitgliedstaaten gesetzlich ausgefüllt werden müssen; ebenso müssen Zuständigkeiten gesetzlich geregelt werden. Von der Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben sind insbesondere das Asyl- und das Aufenthaltsgesetz betroffen.
Neben ihrem Gesetzentwurf „zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“ - dem sogenannten GEAS-Anpassungsgesetz (21/1848) - hat die Bundesregierung dazu auch das „GEAS-Anpassungsfolgegesetz“ (21/1850) vorgelegt, dessen Regelungen der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
Zu den genannten Rechtsakten zählt unter anderem die Asylverfahrens-Verordnung, mit der verpflichtende Asylgrenzverfahren eingeführt werden. Ziel der Verfahren an den EU-Außengrenzen ist den Angaben zufolge die schnelle und zugleich rechtsstaatliche Durchführung der Asylverfahren für Personen, die voraussichtlich keinen Anspruch auf internationalen Schutz in der EU haben. Dementsprechend gelte das Asylgrenzverfahren für bestimmte Personengruppen, schreibt die Bundesregierung in der Begründung: „für Personen, die die Behörden etwa über ihre Identität getäuscht haben, Personen, die eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen und Personen aus Herkunftsstaaten, bei denen in Bezug auf deren Asylantrag eine durchschnittliche EU-weite Schutzquote von 20 Prozent oder weniger vorliegt“.
Vom Asylgrenzverfahren ausgenommen sind laut Vorlage unbegleitete Minderjährige, sofern sie keine Sicherheitsgefahr darstellen. Minderjährige und ihre Familienangehörigen sollen den Angaben zufolge nicht vorrangig vom Asylgrenzverfahren erfasst werden. Auch wenn Deutschland landseitig nicht über EU-Außengrenzen verfüge, seien die Verfahren „für die luft- und seeseitigen EU-Außengrenzen einzuführen“.
Mit der „Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung“ wird das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für die Durchführung eines Asylverfahrens überarbeitet, wie die Bundesregierung ferner darlegt. Danach sollen solche Verfahren beschleunigt werden, in denen Schutzsuchende bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben. Auch sollen Überstellungen länger möglich sein, beispielsweise wenn sich Schutzsuchende diesen entziehen. Neben entsprechenden Anpassungen enthält der Gesetzentwurf Regelungen zum Verfahren bei Übernahmen von Personen aus anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des sogenannten Solidaritätsmechanismus, der ebenfalls in der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung vorgesehen ist.
Um irreguläre Zuwanderung in die Union und Sekundärbewegungen innerhalb der EU besser nachvollziehen zu können, soll Eurodac mit einer weiteren Verordnung „zu einer echten Migrationsdatenbank ausgebaut werden“, wie es in der Begründung des Weiteren heißt. Ziel der Anpassungen der Eurodac-Verordnung ist es laut Vorlage unter anderem, Sekundärmigration zu reduzieren.
Darüber hinaus sehen die GEAS-Rechtsakte den Angaben zufolge unter anderem an verschiedenen Stellen Regelungen zu Beschränkungen der Bewegungsfreiheit sowie zu Haft vor. Der Entwurf des GEAS-Anpassungsgesetzes enthalte die entsprechenden Regelungen „für Maßnahmen im Rahmen der Überprüfung, des Asylverfahrens und des Asylverfahrens an der Grenze sowie des Rückkehrverfahrens an der Grenze, um die Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien im Einzelfall sicherzustellen“.