30.10.2025 Arbeit und Soziales — Unterrichtung — hib 557/2025

Bundesrat nimmt Stellung zu „Betriebsrentenstärkungsgesetz“

Berlin: (hib/STO) Als Unterrichtung (21/2455) liegt die Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf eines „Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes“ (21/1859) vor. Ziel des Gesetzentwurfes der Bundesregierung ist ihren Angaben zufolge, die betriebliche Altersversorgung „als sinnvolle Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung“ quantitativ und qualitativ weiter auszubauen und zu stärken.

Dies gelte vor allem für Bereiche, „in denen nach wie vor große Verbreitungslücken bestehen, also in kleineren Unternehmen und bei Beschäftigten mit geringen Einkommen“, heißt es in der Vorlage weiter. Schwerpunkte des Gesetzentwurfs sind danach Verbesserungen im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht.

Im Arbeitsrecht wird den Angaben zufolge unter anderem das 2018 eingeführte und auf Tarifvertrag beruhende Sozialpartnermodell weiterentwickelt. Insbesondere eröffne der Gesetzentwurf neue Möglichkeiten, „damit auch nichttarifgebundene und damit häufig kleinere Unternehmen und ihre Beschäftigten an dieser Form einfacher, effizienter und sicherer Betriebsrenten teilnehmen können“. Des Weiteren werde das Abfindungsrecht flexibilisiert. Die Bundesregierung verspricht „eine erhebliche Vereinfachung und Entbürokratisierung der betrieblichen Altersversorgung“.

Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme unter anderem die Anhebung des Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung speziell für Beschäftigte mit geringem Einkommen und die dynamische Festlegung der monatlichen Einkommensgrenze auf drei Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. „Jedoch dürfte die vorgesehene Anhebung des jährlichen Förderbetrages auf maximal 360 Euro weiterhin zu gering sein, um Geringverdienenden den Aufbau einer ausreichenden betrieblichen Altersversorgung zu ermöglichen“, heißt es in der Stellungnahme weiter. Darin bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, „inwieweit eine deutlichere Anhebung des höchstmöglichen Förderbetrages als wirksame und erforderliche Anreizstärkung vorgesehen werden kann“.

In ihrer Gegenäußerung führt die Bundesregierung dazu aus, dass der durchschnittliche Förderbetrag im vergangenen Jahr mit 194 Euro deutlich unter dem vorgeschlagenen neuen Höchstbetrag von 360 Euro gelegen habe. Aus ihrer Sicht schaffe der Gesetzesvorschlag daher bereits ausreichenden Spielraum für eine Anhebung der Arbeitgeberbeiträge.