Bundesrat will Frist für Finanzsanktionen beibehalten
Berlin: (hib/NKI) Der Bundesrat möchte die Abschaffung der Umsetzungsfrist für Finanzsanktionen von zwei Tagen rückgängig machen und bittet die Bundesregierung, sich für eine erneute Änderung der einschlägigen Regelungen einzusetzen. Das äußert die Länderkammer in ihrer Stellungnahme zur Anpassung des Sanktionsstrafrechts (21/2508), die als Unterrichtung (21/3205) der Bundesregierung vorliegt.
Die Zielsetzung, Sanktionsbestimmungen möglichst zeitnah wirksam umzusetzen, um Ausweichhandlungen von Sanktionierten entgegenzuwirken, sei unbestreitbar zu begrüßen. Der nunmehr vorgesehene Entfall des Strafausschließungsgrunds des Paragrafs 18 Absatz 11 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) drohe aber gerade im Zahlungsverkehr als Massengeschäft mit hohem Teilautomatisierungsgrad erhebliche praktische Probleme aufzuwerfen, so die Länderkammer. So benötige die „unabdingbare Analyse neuer Sanktionsvorschriften und deren technische Umsetzung in den Zahlungsverkehrssystemen einen gewissen Zeitaufwand“.
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab und erklärt dazu, dass sich aus den Diskussionen im Rahmen der Richtlinienverhandlungen und dem Austausch der Bundesregierung mit der Europäischen Kommission ergeben habe, dass eine Ausschlussfrist bewusst nicht in die Richtlinie aufgenommen wurde und damit nicht im Einklang mit der Richtlinie stehe. „Eine Beibehaltung der Regelung würde daher eine unzureichende Umsetzung der Richtlinie bedeuten“, schreibt die Bundesregierung. Die praktischen Bedenken des Bundesrates teile die Bundesregierung nicht, da grundsätzlich nur die vorsätzliche Missachtung der in Paragraf 18 Absatz 1 AWG genannten Verbote und Genehmigungspflichten strafbewehrt sei.