Änderungen am Hopfengesetz nötig
Berlin: (hib/NKI) Die Bundesregierung will das Hopfengesetz ändern (20/1959), damit Betriebe auch weiterhin EU-Beihilfen erhalten können. Das geht aus einem Gesetzentwurf hervor, der am Donnerstag vom Bundestag ohne Beratung an den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft überwiesen werden soll.
Die Gesetzesänderung werde nötig, weil die ab dem 1. Januar 2023 geltende Verordnung über die GAP-Strategiepläne (EU) 2021/2115 vorsehe, dass deutsche Erzeugerorganisationen für Hopfen, die nach der Verordnung über die Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse anerkannt sind, auch weiterhin Beihilfen von jährlich bis zu 2,188 Millionen Euro erhalten können. Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfen sei jedoch eine nationale Rechtsgrundlage. Diese solle durch Ergänzung des Hopfengesetzes geschaffen werden. Für die Finanzierung und die Kontrolle der Beihilfen seien weitere Vorschriften notwendig.
Die Möglichkeit, eine Rechtsgrundlage durch Erlass einer auf das Marktorganisationsgesetz gestützten Rechtsverordnung zu schaffen, scheide aus, weil das Marktorganisationsgesetz eine unionsrechtliche Erforderlichkeit voraussetze, die im Falle des Hopfensektors nicht gegeben sei. Denn der Unionsgesetzgeber sehe die Förderung des deutschen Hopfensektors nicht obligatorisch, sondern lediglich fakultativ vor. Damit die EU-Hopfenbeihilfe gewährt werden könne, schreibe das Unionsrecht vor, dass jede Erzeugerorganisation über ein vom Mitgliedstaat genehmigtes operationelles Programm, das zulässige Fördermaßnahmen enthalte, sowie über einen Betriebsfonds verfügen müsse, an den die Beihilfen ausgezahlt werden können. Mit dem vorliegenden Gesetz solle das Hopfengesetz um eine Verordnungsermächtigung ergänzt werden, die es in einem zweiten Schritt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermögliche, in einer Rechtsverordnung, die im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen sowie für Wirtschaft und Klimaschutz erlassen werden solle, die Details zu den operationellen Programmen, zu den Betriebsfonds sowie zur Genehmigung, Auszahlung und Kontrolle der EU-Hopfenbeihilfe zu regeln.
Auch wenn es wegen der fehlenden Erforderlichkeit nicht möglich sei, eine unmittelbar auf das Marktorganisationsgesetz gestützte Rechtsverordnung zu erlassen, könne dennoch insbesondere auf Kontrollvorschriften des Marktorganisationsgesetzes mittelbar zurückgegriffen werden, da die Ergänzung des Hopfengesetzes über den Verweis auf Paragraf 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes als Scharniergesetz in dessen Sinne gelte.
Mit der Änderung des Hopfengesetzes sollen zudem notwendige begriffliche und redaktionelle Änderungen des Hopfengesetzes von 1996 in Bezug auf die Hopfenzertifizierung vorgenommen werden, um insbesondere den seit 1996 geänderten unionsrechtlichen Vorschriften Rechnung zu tragen, heißt es in dem Gesetzentwurf.