Prüfung bei Ernennung von Honorarkonsuln
Berlin: (hib/AHE) Vor der Ernennung von Honorarkonsulinnen und Honorarkonsuln werden etwaige Interessenskonflikte der Kandidatinnen und Kandidaten sorgfältig geprüft, die auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfangsstaat auftreten könnten. Wie die Bundesregierung in der Antwort (20/4411) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/3676) schreibt, werden im Hinblick auf das breite Aufgabenspektrum bei der Auswahl der Honorarkonsulinnen und -konsuln besonders hohe Sorgfaltsmaßstäbe angelegt.
Ernannt würden laut Konsulargesetz (KonsG) Persönlichkeiten, die dem Auswärtigen Amt aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung, ihrer Stellung im Empfangsstaat und ihrer Kenntnisse der Verhältnisse vor Ort als geeignet erscheinen und möglichst über deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Die Auswahl geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten beinhalte die Einholung von Referenzen und üblicherweise persönliche Gespräche. „Dabei werden auch etwaige Interessenskonflikte, die gegebenenfalls durch die hauptberufliche Tätigkeit der Honorarkonsulin oder des Honorarkonsuls entstehen könnten, sowie Verbindungen zu Offshore-Projekten und Steuerspar- und -vermeidungsmodellen geprüft“, schreibt die Bundesregierung.