05.07.2023 Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz — Ausschuss — hib 521/2023

Neue Emissionsgrenzwerte für organische Lösungsmittel

Berlin: (hib/SAS) Strengere Emissionsgrenzwerte beim Einsatz organischer Lösungsmittel hat der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gebilligt. Das Gremium stimmte am Mittwochvormittag dem Erlass einer neuen, überarbeiteten Fassung der 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu. Die Verordnung (20/6813) „zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen“ (31. BImSchV) wurde gegen das Votum der Unionsfraktion und der AfD-Fraktion mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen FDP sowie den Stimmen der Fraktion Die Linke angenommen - allerdings in einer zuvor auf Antrag der Koalitionsfraktionen geänderten Fassung. Diese sieht nun speziell für die ölsaatenverarbeitende Industrie Ausnahmen vor. So sollen Betreiber von Ölmühlen jeweils ein Jahr mehr Zeit bekommen, um im Rahmen eines zweistufigen Modells den vorgeschriebenen Gesamtemissionsgrenzwert zu erreichen.

Ziel sei es, die Betriebe mit Blick auf ihre Bedeutung für die Ernährungssicherheit im Umstellungsprozess zu unterstützen, erklärte ein Mitglied der SPD-Fraktion, damit diese spätestens 2031 die neuen, strengen Grenzwerte im Rahmen des Gesamtemissionsgrenzwertes einhalten könnten. Die notwendigen technischen Weiterentwicklungen ihrer Anlagen hätten die Betriebe bereits eingeleitet und teilweise umgesetzt.

Ein Bestreben, das die Unionsfraktion zwar unterstützte - die neue Fassung der Verordnung, die als sogenannte Ablöseverordnung die bisherige komplett ersetzen soll, lehnten die Abgeordneten jedoch ab. Ihre Kritik: Die Verordnung führe zu mehr Bürokratie, insbesondere durch eine darin neu geplante Überprüfung der Lösungsmittelbilanz durch Sachverständige: Diese verursache Unternehmen und Verwaltung unnötige Kosten durch erhöhte personelle und finanzielle Aufwendungen, monierte die Union. Ein Änderungsantrag, der eine Streichung der entsprechenden Regelung vorsah, lehnte der Ausschuss jedoch ab.

Wachsende Bürokratie befürchtet auch die AfD. Die Bundesregierung unterschätze den Aufwand der zusätzlichen Berichtspflichten für Unternehmen und Verwaltung, sagte ein Mitglied der Fraktion. Gleichzeitig warf der Abgeordnete der Koalition vor, im Verordnungsentwurf über die von der EU vorgegebenen Grenzwerte hinauszugehen.

Die Grünen verteidigte die neue Verordnung: Die bislang schon vorgeschriebenen Lösungsmittelbilanzen seien bislang sehr uneinheitlich erstellt worden, das zeigten Länderberichte. Die nun in der Ablöseverordnung vorgesehene jährliche Bilanz durch vereidigte Sachverständige diene der Rechtssicherheit. Unternehmen könnten so sauber nachweisen, dass die geltenden Grenzwerte eingehalten wurden. Das sei zwingend notwendig, so eine Abgeordnete der Fraktion.

Die FDP verwies auf die Auswirkungen der Verordnung auf die Industrie. Immerhin reiche die Anwendung organischer Lösungsmittel von der Herstellung von Autolack bis zur Produktion von Speiseöl, so ein Mitglied der Fraktion. Wenn man über Vorgaben der europäischen Industrie-Emissions-Richtlinie hinausgehe, müsse man aber gerade darauf achten, dass die Grenzwerte für heimische Betriebe einhaltbar seien und ihnen keine Standortnachteile entstünden. Das hätten die Koalitionsfraktionen mit den verlängerten Fristen für die ölsaatenverarbeitende Industrie getan.

Zustimmung zum Erlass der Verordnung kam auch von der Linksfraktion: Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen könnten die menschliche Gesundheit schädigen, ihre Freisetzung müsse so weit wie möglich vermieden werden. Jährliche Emissionsmessungen seien daher zu begrüßen, so eine Abgeordnete. Eine Bilanzprüfung durch Sachverständige sei aus Sicht ihrer Fraktion verhältnismäßig und sinnvoll. Das Gleiche gelte für die Fristenverlängerung für Ölmühlen-Betreiber.

Der Bundestag entscheidet am morgigen Donnerstag über die neue 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Seine Zustimmung ist nach Paragraf 48b Bunds-Immissionsschutzgesetz erforderlich.

Die hib-Meldung zur Verordnung: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-955992

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