10.08.2023 Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz — Unterrichtung — hib 594/2023

Unterrichtung über Paragraf 46 Bundeswaldgesetz

Berlin: (hib/BAL) Die Bundesregierung hat im Rahmen einer Unterrichtung (20/7885) dem Bundestag ihren Bericht über die Regelungen des Paragrafen 46 des Bundeswaldgesetzes vorgelegt. „Mit der Schaffung des § 46 BWaldG reagierte der Gesetzgeber auf eine Entscheidung des BKartA zur gebündelten waldbesitzartübergreifenden Holzvermarktung in Baden-Württemberg vom 9. Juli 2015“, erklärt die Bundesregierung in der Unterrichtung.

Das Bundeskartellamt (BKartA) habe damals unter anderem versucht, dem Land die gemeinsame Vermarktung von Nadelstammholz zusammen mit Privat- und Körperschaftswaldbesitzenden zu untersagen.

Zum Zwecke der Evaluierung des §46 BWaldG hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eine Steuerungsgruppe aus Vertretern des BMWK, der Länder Baden-Württemberg und Hessen sowie als Gäste Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz (Vertreter der Forstchefkonferenz von Bund und Ländern), Vertretern des BKartA sowie Vertretern des Thünen-Instituts für Waldwirtschaft (Thünen-Institut) eingerichtet, heißt es in dem Bericht. Diese Steuerungsgruppe tagte in mehreren Sitzungen von August 2020 bis Juli 2022.

Der Bericht umfasst Berichte und Stellungnahmen des Thünen-Instituts, des BKartA, der Länder und von Verbänden. Außerdem gibt das BMEL Empfehlungen, die Regelungen des §46 BWaldG Absatz 1 und 3 zu ändern.

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