Der Bundestag hat am Donnerstag, 25. März 2021, einen Gesetzentwurf der Bundesregierung „zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“ (19/24686) angenommen. Der Entwurf wurde in einer vom Ausschuss geänderten Fassung mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen angenommen. Der Rechtsausschuss hatte dazu eine Beschlussempfehlung vorgelegt (19/27929).
Abgelehnt mit breiter Mehrheit der übrigen Fraktionen wurde ein Änderungsantrag der AfD (19/27934). Ebenfalls abgelehnt wurden drei Änderungsanträge der Linken (19/27935, 19/27936, 19/27937). Der erste wurde von den Grünen unterstützt, bei Enthaltung der FDP, und von den übrigen Fraktionen abgelehnt.
Der zweite Antrag wurde von Grünen und Liberalen mitgetragen gegen das Votum von CDU/CSU, SPD und AfD. Der dritte Antrag wurde ebenfalls von den Grünen unterstütz. Dagegen lehnten übrigen Fraktionen die Vorlage ab.
Abgelehnt wurden auch drei Entschließungsanträge der AfD (19/27938), der FDP (19/27939) und von Bündnis 90/Die Grünen (19/27940). Die AfD-Vorlage wurde mit breiter Mehrheit der übrigen Fraktionen zurückgewiesen, die Vorlage der Liberalen konnte gegen die Stimmen von CDU/CSU, SPD und AfD bei Unterstützung durch Grüne und Linke keine Mehrheit finden. Der Antrag der Grünen wurde bei Enthaltung der FDP, bei Unterstützung der Linksfraktion gegen die Stimmen von CDU/CSU, SPD und AfD zurückgewiesen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Mit dem Gesetz (19/24686) soll das Recht von Kindenr auf geschlechtliche Selbstbestimmung geschützt werden. Zugleich sollen sie vor unnötigen Behandlungen an den Geschlechtsmerkmalen bewahrt werden. Das Gesetz enthält ein Verbot zielgerichteter geschlechtsangleichender Behandlungen von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung. Es stellt außerdem klar, dass Eltern nur dann in einen operativen Eingriff an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen ihres Kindes einwilligen können, der eine Angleichung des körperlichen Erscheinungsbildes des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts zur Folge haben könnte, wenn der Eingriff nicht bis zu einer späteren selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden kann.
Zudem bedarf die Einwilligung in einen solchen Eingriff grundsätzlich der familiengerichtlichen Genehmigung. Ist der Eingriff zur Abwehr einer Lebens- oder Gesundheitsgefahr erforderlich und kann das familiengerichtliche Verfahren nicht mehr abgewartet werden, muss keine Genehmigung eingeholt werden.
Abgelehnte Änderungsanträge der AfD und der Linken
Die AfD forderte in ihrem Änderungsantrag (19/27934), Patienten, die an einem Ad-renogenitalen Syndrom (AGS) leiden, aus der geplanten Regelung herauszunehmen.
Die Linke wollte in ihrem ersten Änderungsantrag (19/27935), dass die reine Vermutung über eine zukünftige Belastung der psychosexuellen oder Identitätsentwicklung des Kindes einen operativen Eingriff in die Geschlechtsentwicklung nicht rechtfertigt.
In ihrem zweiten Änderungsantrag (19/27936) wollte die Fraktion, dass alle genitalverändernden Eingriffe an Minderjährigen sowie Eingriffe an nicht einwilligungsfähigen Erwachsenen gemeldet und archiviert werden.
Der dritte Änderungsantrag der Linken (19/27937) zielte darauf ab, die zivil- und strafrechtlichen Verjährungsfristen bei unzulässigen Eingriffen zu verlängern.
Abgelehnte Entschließungsanträge
Die AfD forderte in ihrem Entschließungsantrag (19/27938) unter anderem zu prüfen, inwieweit ein zentrales Patientenregister für Betroffene mit Varianten der Geschlechtsentwicklung zu Zwecken der Qualitätssicherung und Forschung etabliert werden kann.
Die FDP forderte in ihrem Entschließungsantrag (19/27939) unter anderem, das Schutzniveau vor genitalverändernden Eingriffen so zu erhöhen, dass diese nur dann möglich sind, wenn sie eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Kindes abwenden.
Die Grünen verlangten in ihrem Entschließungsantrag (19/27940) unter anderem, alle genitalverändernden Eingriffe und sonstigen Behandlungen ohne medizinische Indikation, die eine Angleichung des körperlichen Erscheinungsbildes zur Folge haben können, klar zu verbieten. (mwo/eis/vom/25.03.2021)