Parlament

Anträge zum Vor­schlags­recht bei Vize­präsidenten­wahl zurückgewiesen

Symbolbild mit einer Außenaufnahme des Bundesverfassungsgerichts mit der Aufschrift Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht hat über einen von der AfD-Fraktion eingebrachten Wahlvorschlag zur Wahl des Bundestagsvizepräsidenten entschieden. (picture alliance/dpa | Uli Deck)

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am Dienstag, 22. März 2022, einen Antrag im Organstreitverfahren zurückgewiesen, der die Frage betrifft, ob aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz für einen Abgeordneten des Deutschen Bundestages das Recht folgt, für die Wahl des Bundestagsvizepräsidenten im zweiten Wahlgang einen eigenen Kandidaten vorzuschlagen und über diesen Vorschlag abstimmen zu lassen. In einem weiteren Beschluss hat der Zweite Senat einen zweiten Antrag der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag verworfen, mit dem diese sich im Wege des Organstreits dagegen wandte, dass keiner der von ihr vorgeschlagenen Abgeordneten zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter des Präsidenten des 19. Deutschen Bundestages gewählt worden sei und der Deutsche Bundestag keine prozeduralen Vorkehrungen zum Schutz vor einer Nichtwahl aus sachwidrigen Gründen geschaffen habe.

Erster Antrag der AfD

Damit hat der Zweite Senat entschieden, „dass Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz zwar grundsätzlich ein Recht des einzelnen Abgeordneten umfasst, bei den durch den Deutschen Bundestag durchzuführenden Wahlen eigene Wahlvorschläge zu machen“. Aber Einschränkungen dieses Rechts seien nur zum Schutz gleichwertiger Verfassungsgüter unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig. Davon ausgehend sei die Nichtzulassung des Wahlvorschlags des Antragstellers verfassungsrechtlich hinreichend gerechtfertigt und beruhe auf Paragraf 2 Absatz 1 Satz 2 Geschäftsordnung des Bundestages (GO-BT), dessen Auslegung im Sinne einer Beschränkung des Wahlvorschlagsrechts auf die Fraktionen durch den Antragsgegner vertretbar und verfassungsrechtlich unbedenklich sei.

Die AfD-Fraktion hatte in der zurückliegenden Legislaturperiode mehrere Fraktionsmitglieder erfolglos für die Wahl zum Vizepräsidenten des 19. Deutschen Bundestages vorgeschlagen. So wurde in der Sitzung vom 26. September 2019 im ersten Wahlgang über den von der AfD-Fraktion eingebrachten Wahlvorschlag zum Abgeordneten Paul Viktor Podolay (AfD) abgestimmt, der nicht die erforderliche Mehrheit erhalten hatte. In der Sitzung am 7. November 2019 war erneut die Wahl eines Stellvertreters des Bundestagspräsidenten als zweiter Wahlgang auf die Tagesordnung gesetzt worden. Die AfD-Fraktion schlug wiederholt Paul Viktor Podolay vor.

Darüber hinaus wurde dem Bundestagspräsidenten vom AfD-Abgeordneten Fabian Jacobi (AfD) schriftlich angekündigt, den anderen Abgeordneten Martin E. Renner (AfD) zur Wahl vorschlagen zu wollen. Die amtierende Bundestagspräsidentin Petra Pau (Die Linke) wies diesen Antrag als unzulässig zurück und begründete dies damit, dass einem einzelnen Abgeordneten kein Vorschlagsrecht für die Wahl eines Vizepräsidenten zustehe. Der Abgeordnete Jacobi sah sich daraufhin durch die Zurückweisung seines Wahlvorschlags in seinem Recht als Abgeordneter auf gleiche Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung gemäß Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz verletzt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil nun zurückgewiesen. (Aktenzeichen: 2 BvE 2 / 20)

Zweiter Antrag der AfD

Die AfD-Fraktion hatte in der zurückliegenden Legislaturperiode sechs Fraktionsmitglieder erfolglos für die Wahl zum Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages vorgeschlagen. Der Zweite Senat hat dazu entschieden, dass die AfD durch die Nichtwahl ihrer Fraktionsmitglieder nicht in ihrem Recht auf formal gleiche Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz verletzt sei. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Deutschen Bundestages, die in Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz vorgesehene Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter und Stellvertreterinnen mit prozeduralen Vorkehrungen zu versehen, um ein Wahlergebnis zugunsten der Antragstellerin zu fördern, bestehe nicht.

So stehe das Recht zur gleichberechtigten Berücksichtigung einer Fraktion bei der Besetzung des Präsidiums unter dem Vorbehalt der Wahl durch die Abgeordneten und könne daher nur verwirklicht werden, wenn die von dieser Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen die erforderliche Mehrheit erreichen. Nach Art. 40 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz wähle der Bundestag seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter. Das Grundgesetz sehe ausdrücklich eine Wahl und kein von einer Wahl losgelöstes Besetzungsrecht der Fraktionen vor. Weitere ausdrückliche verfassungsrechtliche Vorgaben für diese Wahl würden nicht bestehen. Die Ausgestaltung des Wahlverfahrens stelle sich daher als eine innere Angelegenheit des Parlaments dar, die dieses im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung autonom regele. Dabei sei die Wahl frei.

Der mit einer Wahl einhergehende legitimatorische Mehrwert könne nicht erreicht werden, wenn es eine Pflicht zur Wahl eines bestimmten Kandidaten oder einer bestimmten Kandidatin gäbe. Der Wahlakt unterliege grundsätzlich keiner über Verfahrensfehler hinausgehenden gerichtlichen Kontrolle, weswegen sein Ergebnis auch keiner Begründung oder Rechtfertigung bedürfe. (Aktenzeichen: 2 BvE 9 / 20) (eis/22.03.2022)

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